Die „Plumpsklo-Entscheidung“ des BVerfG, oder: „Würdig“ Rechtsanwältin zu sein?

Heute dann drei BVerfG-Entscheidungen. Zunächst die „Plumpsklo-Entscheidung“, das ist der BVerfG, Beschl. v. 22.010.2107 – 1 BvR 1822/16, der ja auch schon an einigen anderen Stellen gelaufen ist. Es geht um eine Assessorin, die als Rechtsanwältin zugelassen werden möchte. Das ist ihr von der zuständigen RAK wegen Unwürdigkeit im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO verweigert worden

Begründet hat man das mit „Vorfällen“ aus der Referendarsausbildung der Assessorin:

„Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert. Ihr Weltbild entspricht dem des typischen deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben und Ihrer Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo.

Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie vor Neid fast erblasst. Ich konnte Ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich vergast, aber das ist ja heute out. Also taten Sie das einzige, wozu Ihnen Ihre begrenzte Position die Möglichkeit bietet: Sie stellten mir ein wirres Zeugnis aus, das an jeder Realität vorbeigeht. Nun, ich beglückwünsche Sie zu diesem strahlenden Sieg, genießen Sie ihn aufrichtig, kosten Sie ihn bloß richtig aus – denn während es für mich nur ein unerhebliches Ärgernis ist (welches mich, zugegeben ziemlich in meinem Rechtsempfinden berührt), ist es für SIE der Höhepunkt Ihres Lebens. Etwas Schöneres wird Ihnen während Ihrer armseligen Existenz nie erfahren.“

„Ich bestaune die Praxis der Staatsanwaltschaft A., Rechtsbrüche zu verfolgen, ohne sich selber an das Recht zu halten. Sollte das eine Frage der inneren Einstellung sein, gehören Sie nicht in den Justizdienst. Sollte das intellektuell bedingt sein, so besuchen Sie doch noch einmal eine Grundstudiumsvorlesung.“

In den anschließenden Verfahren hat die RAK Recht bekommen. Das BVerfG hat dann aber aufgehoben. Es sieht eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. RAK und AGH seien zutreffend davon ausgegangen, dass eine Einschränkung der freien Berufswahl nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist. Eine diesen Anforderungen entsprechende einzelfallbezogene Abwägung vermisst das BVerfG aber. Es hat zwar keine Einwände gegen die Würdigung der konkret herangezogenen Umstände zur Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit der Assessorin. Ein Fehlverhalten könne nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände derart an Bedeutung verlieren, dass es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr entgegensteht, gleich wohl können sich eine weiterhin bestehende Uneinsichtigkeit und Rechtfertigung der Tat aber gleichwohl zu Lasten eines Bewerbers auswirken. Angemahnt hat das BVerfG dann eine bessere Abwägung der Grundrechte der ehemaligen Referendarin mit den mit ihrer Zulassung verbundenen Gemeinwohlbelangen. Allein die vorgenommene Würdigung ihrer Persönlichkeit mit der nicht näher begründeten Schlussfolgerung, dass sie für den Anwaltsberuf nicht tragbar sei, werde dem nicht gerecht.

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