Archiv für den Monat: Dezember 2017

Wochenspiegel für die 50. KW., das war (damals) eine besondere Befangenheit, „Mutti“ im Knast?, Snowden und das Krönchen

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So, die 50. KW. läuft ab. Und da ich immer noch nicht wieder daheim bin, gibt es heute dann auch mal wieder einen Wochenspiegel der besonderen Art. Wir gehen dafür drei Jahre zurück, also in die KW. 50/2014. Damals habe ich berichtet über:

  1. Befangen zugunsten des Mandaten“ – der Kollege war sprachlos, ich auch,

  2. dazu passt: In dubio contra reo,

  3. die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Oradour-Massakers,

  4. Gehört Angela Merkel hinter Schloß und Riegel?,

  5. BVerfG: Snowden braucht nicht in Berlin auszusagen,

  6. Senior erhält Fahrverbot,

  7. der EuGH zur privaten Videoüberwachung, vgl. auch hier,

  8. Die ARAG und die nicht vorhandene Winterreifenpflicht, teilweise sieht man das aber wohl anders, vgl. hier,

  9. und dann war da noch: 7 Top-Tipps zur Motivation im Jura-Studium,

  10. und dann war da auch noch: Aufstehen, Krönchen gerade rücken,weitermachen!! – tue ich doch 🙂

Begleitetes Fahren, oder: Widerruf der (eingeschränkten) Fahrerlaubnis auch noch nach Eintritt der Volljährigkeit?

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Die zweite Entscheidung kommt heute aus dem Bereich des Verkehrsverwaltungsrecht. Im OVG Niedersachen, Beschl. v. 11.08.2017 – 12 ME 169/17 – geht es um „Begleitetes Fahren“. Der am pp. März 1999 geborene Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B (sowie der darin eingeschlossenen Klassen AM und L), die ihm am 3. Mai 2016 nach § 48a FeV erteilt worden war. Dementsprechend musste er bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres während des Führens eines Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person begleitet werden (§ 48a Abs. 2 FeV). Als Begleitperson war sein Vater benannt worden, der jedoch bereits im Juni 2016 verstorben ist. Am 15. Februar 2017 fuhr der Antragsteller dann zweimal – gegen 15.00 und gegen 16.30 Uhr – – getreu dem Motto: „Was kostet die Welt, ich kaufe sie“ – unbegleitet einen PKW. Der Fahrerlaubnisbehörde hat deshalb die Fahrerlaubnis widerrufen die sofortige Vollziehung angeordnet. Vorläufigen Rechtsschutz hat es dagegen beim OVG nicht gegeben, das VG hatte noch anders entschieden.

„Dem hiergegen gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Beschluss entsprochen. Es könne offen bleiben, ob der Widerrufsbescheid materiell rechtmäßig sei. Bedenken bestünden insoweit, weil fraglich sei, ob der Widerruf nach § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG auch noch – wie hier – nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen erfolgen dürfe. Jedenfalls sei zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung erforderlich, an dem es hier mangele. Für die Anordnung des Sofortvollzuges müssten Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel des Betroffenen und eine hieran anknüpfende aktuelle Gefahr für die Verkehrssicherheit bestehen. Der Verstoß gegen die gesetzliche Auflage, nur in Begleitung einer namentlich genannten Person mit einem PKW zu fahren, stelle hingegen nach den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen noch keinen für die Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichenden Eignungsmangel dar und trage damit nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Aus den von ihm fristgerecht dargelegten Gründen ist der Beschluss zu ändern; der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen.

Der Senat beantwortet die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage nach der Rechtmäßigkeit des Widerrufes der Fahrerlaubnis dahin, dass sich dieser Widerruf aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG. Danach ist eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 6e Abs. 1 StVG, d.h. des § 48a FeV – wie hier -, erteilte Fahrerlaubnis u. a. der Klasse B (mit den darin eingeschlossen Klassen) zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Bei dem Widerruf handelt es sich eindeutig um eine zwingende Entscheidung, d.h. der Fahrerlaubnisbehörde steht beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Ermessen zu. Allerdings regelt § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG nicht eindeutig, ob danach ein Widerruf nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – mit dem nach § 48a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 5a (Satz 2) FeV diese Auflage entfällt – des betroffenen Fahranfängers zugelassen ist.

Dass der Wortlaut eine so lautende Einschränkung nicht enthält, spricht aber bereits gegen ein dahingehendes einschränkendes Verständnis. Systematische sowie teleologische Überlegungen sowie die Motive des Normgebers sprechen ebenfalls gegen eine so verstandene zeitliche Befristung des Widerrufs. Danach (vgl. die Wiedergabe der Begründung bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 6a StVG, Rn. 4) schreibt die Vorschrift den zwingenden Widerruf bei einem Auflagenverstoß vor, ohne dass insoweit zeitliche Grenzen benannt werden. Der Anwendungsbereich der Norm würde jedoch in zahlreichen, wenn nicht sogar in der überwiegenden Zahl von Fällen gar nicht eröffnet, wenn der Widerruf nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen ausschiede. Denn die Fahrerlaubnisbehörde wird von einem entsprechenden Verstoß regelmäßig – wie hier – erst durch eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes aus dem Fahreignungsregister nach § 30 StVG erfahren, nachdem in diesem Register gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i. V. m. Nr. 3.3.2 Anlage 13 FeV die rechtskräftige Entscheidung wegen der in dem Auflagenverstoß liegenden Ordnungswidrigkeit gespeichert worden ist. Nach Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von dem Verstoß ist der betroffene Fahrerlaubnisinhaber gemäß 28 VwVfG grundsätzlich noch anzuhören. Da eine Auflage nach § 48a Abs. 2 FeV maximal für zwölf Monate, bei erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis erst nach der Vollendung des 17. Lebensjahres – wie hier – für noch weniger Monate gilt, zwischen einem Auflagenverstoß und dem möglichen Widerruf nach § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG aus den vorgenannten Gründen jedoch regelmäßig mehrere Monate vergehen, bliebe bei einer Begrenzung des Widerrufs nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen nur ein enger zeitlicher Anwendungsbereich der Norm. Dass dies gewollt ist, kann nicht angenommen werden und widerspräche außerdem ihrem Sinn und Zweck.

Denn durch den Auflagenverstoß hat der Fahrerlaubnisinhaber ein Fehlverhalten gezeigt, das seine Ursache in einer mangelhaften Einstellung zum erforderlichen Verhalten im Straßenverkehr findet (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 23.4.2010 – 3 L 121/10 -, juris). Diese mangelhafte Einstellung erledigt sich nicht gleichsam automatisch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, mit dem die Auflage durch Zeitablauf erlischt, sondern besteht darüber hinaus fort und rechtfertigt demnach auch danach noch den Widerruf der Fahrerlaubnis. Unterstrichen wird diese Zweckbestimmung dadurch, dass die Wiederteilung der Fahrerlaubnis von der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG abhängig ist; so soll der Teilnehmer nach § 2b Abs. 1 Satz 1 StVG insbesondere eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr entwickeln.

Schließlich verweist § 6e Abs. 2 Satz 2 StVG ausdrücklich auf § 2a Abs. 2 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde auch dann noch die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen hat, wenn die Probezeit zwar zwischenzeitlich abgelaufen ist, die im Gesetz aufgeführten Zuwiderhandlungen aber noch innerhalb der Probezeit begangen worden waren. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass zwischen der Begehung der Zuwiderhandlung und deren rechtskräftiger Ahndung bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel so viel Zeit vergehen kann, dass inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Bei – wie dargelegt mindestens – gleicher Ausgangslage gilt für den Widerruf der Fahrerlaubnis nach § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG wegen eines Auflagenverstoßes nichts anderes.

Der Widerruf ist demnach nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Fahranfängers ausgeschlossen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.9.2016 – 10 S 1404/16 – juris, Rn. 11; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 48a FeV, Rn. 22, m. w. N.; Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 48a FeV, Rn. 57).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs liegen demnach aller Voraussicht nach vor……….

Fläche zur Erholung und Freizeitgestaltung, oder: Wann gilt die StVO?

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Urheber Krd

Im Kessel Buntes befindet sich dann heute zunächst das KG, Urt. v. 14.09.2017 – 22 U 174/16 -, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

„Der Kläger macht gegen den Beklagten als den Arbeitgeber eines Herrn nnn Unn Ansprüche aus einem Fahrradunfall am 17. März 2015 auf dem Tempelhofer Feld geltend. Der Mitarbeiter des Beklagten befand sich an diesem Tag mit einer Gruppe von ihm betreuter Kinder im Alter von acht bis vierzehn Jahren ebenfalls auf dem Tempelhofer Feld. Sie fuhren dabei mit Kettcars, die sie sich dort ausgeliehen hatten, auf einer etwa 15 bis 10 mtr. breiten Außenbahn des ehemaligen Flugplatzes, die um die ehemaligen Start- und Landebahnen herumführt. Die Kettcars fuhren dabei etwa in der Mitte der Bahn nebeneinander. Das ganz rechte Kettcar war für vier Personen vorgesehen. Es wurde von einem Kind gelenkt. Herr Unn  saß hinten rechts. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß dieses Kettcars mit dem von hinten auf seinem Fahrrad herannahenden Kläger. Die weiteren Umstände des Unfalls sind streitig.“

Das LG hat die Schmerzensgeldklage abgewiesen und ist vom KG bestätigt worden:

„….Denn das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen eines Anspruchs auf Schadensersatz gegen den Beklagten verneint. Die Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen nicht vor, weil es bereits an einer rechtswidrigen unerlaubten Handlung fehlt.

1. Insoweit ist dem bei dem Beklagten angestellten Betreuer Unn nicht vorzuwerfen, dass er mit der Kindergruppe und den Kettcars überhaupt auf der Außenbahn des Tempelhofer Feldes gefahren ist. Das Tempelhofer Feld ist zwar für den öffentlichen Straßenverkehr geöffnet. Denn insoweit kommt es weder auf die Eigentumsverhältnisse noch auf eine straßenrechtliche Widmung, sondern allein auf eine tatsächliche Eröffnung für den Verkehr mit Einwilligung des Berechtigten an (vgl. BGH v. 04.03.2004 – 4 StR 377/03 – juris Rn. 7 – BGHSt 49, 128-130; BGH v. 25.04.1985 – III ZR 53/84 – juris Rn. 8; Heß in: Burmann/Heß u.a., Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rn. 6; Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 1 StVO Rdn. 14; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind hier aber gegeben, weil das Tempelhofer Feld während der Öffnungszeiten allgemein zugänglich gemacht ist. Dass die Öffnung zeitlich begrenzt ist und auch nicht jeder Verkehr zugelassen ist, ändert nichts (vgl. OLG Zweibrücken v. 22.09.1989 – 1 U 211/88 – juris Rn. 44; Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 1 StVO Rdn. 15). Aus diesem Grund finden sowohl das Straßenverkehrsgesetz als auch die Straßenverkehrsordnung Anwendung. Das bedeutet aber nicht, dass das Befahren der äußeren Fahrbahn mit Kettcars verboten wäre. Diese sind zwar als besondere Fortbewegungsmittel iSd § 24 Abs. 1 Satz 1 StVO anzusehen, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, so dass insoweit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StVO die Beschränkungen der Fahrbahnbenutzung nach § 25 Abs. 1 StVO eingreifen müssten. Diese Regelungen gelten aber auf dem Tempelhofer Feld nicht. Denn das Tempelhofer Feld ist als Freizeitgelände gedacht. Die Flächen dienen nicht der Verkehrsführung zur Fortbewegung, also dem Fließverkehr, sondern nach § 6 des Gesetzes zum Erhalt des Tempelhofer Feldes vom 14. Juni 2014, GVBl. Berlin 2014, 190, der Freizeitgestaltung und Erholung. Dann aber gelten diejenigen Vorschriften der StVO, die gerade der Leichtigkeit des Verkehrs dienen, nicht. Die Rechtslage ist mit der Situation auf allgemein zugänglichen Parkplätzen vergleichbar, die die unmittelbare Anwendung der für den Fließverkehr geltenden Vorschriften ausschließt (vgl. BGH v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15 – juris Rn. 11 – Kundenparkplatz eines Baumarktes; BGH v. 26.01.2016 – VI ZR 179/15 – juris Rn. 11 – Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums; BGH v. 09.03.1961 – 4 StR 6/61BGHSt 16, 7-12 – Gaststättenparkplatz). Die Fahrbahnen des Tempelhofer Feldes dürfen deshalb auch mit Rollschuhen, Inline-Skates und Kettcars befahren werden. Die einzelnen Verhaltenspflichten sind dann an § 1 Abs. 2 StVO auszurichten.

2. Aber auch unter Anwendung des Maßstabs des § 1 Abs. 2 StVO kommt eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht…..“

Ich habe da mal eine Frage: Strafbefehlsverfahren und Wiederaufnahmeverfahren – wie rechne ich das ab?

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Für einen „Junganwalt“ – was immer das ist – stellte sich vor einiger Zeit folgendes Abrechungsproblem:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

als treuer Leser Ihres Blogs weiß ich, dass Sie sich immer über Gebührenfragen freuen. Da ich als Junganwalt in dieser Hinsicht noch einiges zu lernen habe, möchte ich Ihnen gerne einen Sachverhalt vortragen, um meine gebührenrechtliche Bewertung sozusagen von höchster Stelle „absegnen“ zu lassen. 🙂

Folgendes hat sich abgespielt:

Mandant wird fälschlich eines Betrugs beschuldigt. Auf den Anhörungsbogen hin melde mich telefonisch beim zuständigen KK und teile unwiderlegbares Alibi mit. Aus unerfindlichen Gründen geht diese Info unter und AG erlässt Strafbefehl. Mandant hält den vor kurz vor Weihnachten zugestellten Strafbefehl für Irrtum (!!) und informiert mich erst vier Tage nach Rechtskraft. Ich nehme Akteneinsicht und stelle umfangreichen Wiederaufnahmeantrag mit zahlreichen Zeugen für Alibi, anwaltlicher Versicherung bez. Info der Polizei etc. Nachdem ich in der Folge mehrfach nachgehakt habe, wird die Wiederaufnahme irgendwann für zulässig erklärt und mithilfe der vorgetragenen Beweismittel nachermittelt. Anschließend werde ich unter Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mehr informiert und erhalte plötzlich einen Freispruch im Beschlusswege mit Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse (§ 371 II).

Nach meiner Recherche im „Burhoff“, die mich zu LG Dresden, Beschluss vom 11. September 2006 – 1 Qs 100/06 –, juris; AG Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2006 – 40 Gs 00 – 1404/04 –, juris und LG Dresden, Beschluss vom 11. September 2006 – 1 Qs 100/06 –, juris geführt hat, müssten folgende Gebühren entstanden sein:

Ermittlungsverfahren (Strafbefehl):

  • Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG
  • Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG
  • Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV-GKG
  • Kopien Nr. 7000 VV RVG
  • Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

Wiederaufnahmeverfahren:

  • Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags Nr. 4136 VV RVG i.V.m. Nr. 4106 VV RVG
  • Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags Nr. 4137 VV RVG i.V.m. Nr. 4106 VV RVG
  • Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG              
  • Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren Nr. 4138 VV RVG i.V.m. Nr. 4106 VV RVG
  • Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
  • Verfahrensgebühr für das wieder aufgenommene Verfahren Nr. 4106 VV RVG
  • Pauschale für Post und Telekommunikation  Nr. 7002 VV RVG
  • Zusätzliche Gebühr (anwaltliche Mitwirkung macht die Hauptverhandlung entbehrlich) Nr. 4141 VV RVG

Sehe ich das richtig?“

Letztes Wort, oder: Entlassung von Zeugen = Wiedereintritt in Beweisaufnahme?

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Und zum Wochenschluss – na, nicht ganz, da ja noch das Rätsel kommt – das letzte Wort vom OLG Hamm. Nun ja fast, denn im OLG Hamm, Beschl. v. 19.09.2017 – 4 RBs 349/17 – geht es um die Frage: Letztes Wort noch mal erforderlich oder nicht? Das OLG sagt: Nein, in der Konstellation nicht:

„Der Betroffene kann mit der Rüge der Verletzung der §§ 258 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; 46 Abs. 1 OWiG, mit der er geltend macht, dass ihm (bzw. seinem ihn in eigener Abwesenheit in der Hauptverhandlung vertretenden Verteidiger) das letzte Wort nicht erneut gewährt worden, nachdem das Gericht erst nach den Schlussvorträgen den zuvor in der Beweisaufnahme vernommenen Zeugen und den Sachverständigen entlassen habe, nicht durchdringen. Zunächst weist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass das Recht auf Gewährung des letzten Worts nicht übertragbar ist, etwa von dem – nicht anwesenden –  Betroffene auf den ihn vertretenden Verteidiger (vgl.: Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 258 Rdn. 20 m.w.N.). Insbesondere hat aber auch kein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme stattgefunden, der die erneute  Gewährung der Möglichkeit zum Schlussvortrag oder zum letzten Wort erforderlich gemacht hätte. Einen ausdrücklichen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme gab es nicht. Auch ein konkludenter Wiedereintritt liegt nicht vor. Wann von einem konkludenten Wiedereintritt auszugehen ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Insbesondere liegt ein Wiedereintritt vor, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fort-zufahren oder wenn Anträge mit den Verfahrensbeteiligten erörtert werden (BGH, Urt. v. 27.02.2004 – 2 StR 146/03 –, juris). Ein entsprechender Wille kommt hier in der Entlassung von Zeugen und Sachverständigen gerade nicht zum Ausdruck. Viel-mehr zeigt die Entlassung, dass aus Sicht des Gerichts diese Beweismittel gerade nicht mehr benötigt werden. Auch enthält die Entlassung nicht gleichzeitig eine kon-kludente Entscheidung über die Frage einer Vereidigung oder Nichtvereidigung. Die Nichtvereidigung ist der Regelfall. Einer (ausdrücklichen) Entscheidung hierüber be-darf es grds. (es sei denn, ein Verfahrensbeteiligter hat eine solche beantragt, was hier aber nicht der Fall war) nicht. Mit einer Entlassungsverfügung wird dann lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Vorsitzende keinen Anlass gesehen hat, vom regelmäßigen Verfahrensgang abzuweichen (BGHSt 50, 282, 283;  BGH, Beschl. v. 07.07.2009 – 1 StR 268/09). Entsprechendes gilt auch bzgl. eines Sachverständigen, bei dem die Nichtvereidigung ebenfalls den Regelfall darstellt (vgl.: Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 79 Rdn. 2 m.w.N.).“

Also mal kein Erfolg die Rüge der Verletzung des § 258 StPO.