Pflichti I: Umbeiordnung, oder: Gerichtliche Fürsorge

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Heute dann mal wieder drei Entscheidungen zu Pflichtverteidigungsfragen. Ich starte mit dem OLG Celle, Beschl. v. 28.07.2017 – 3 Ws 370/17, den mir der Kollege Wigger aus Lüneburg zugeschickt hat. Es geht um den Dauerbrenner: Umbeiordnung, und zwar im Strafvollstreckungsverfahren. Die StVK hatte die Umbeiordnung abgelehnt, obwohl der „alte“ Pflichtverteidiger gegen die beantragte Umbeiordnung keine Bedenken hatte, der „neue“ Pflichtverteidiger erklkärt hatte, dass durch die Umbeiordnung keine Mehrkosten entstehen würden und – zumindest aus dem Beschluss – nichts für eine Verfahrensverzögerung durch die Umbeiordnung zu erkennen ist/war.Das OLG Celle hat auf die Beschwerde hin dann „umbeigeordnet:

„Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Entpflichtung von Rechtsanwältin pp.  und zur Beiordnung von Rechtsanwalt pp. Die beantragte Beiordnung ist bereits aus Gründen der Fürsorge geboten. Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist dem Wunsch auf Wechsel des Pflichtverteidigers seitens eines Verurteilten wie hier jedenfalls dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger mit dem Wechsel einverstanden ist und durch die Beiordnung eines anderen Verteidigers der Staatskasse einerseits keine Mehrkosten entstehen und andererseits keine relevante Verfahrensverzögerung verursacht wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 60. Aufl. § 143 Rn. 5a; OLG Celle, Beschluss v. 20.10.2009 – 1 Ws 532/09; OLG Braunschweig, Beschluss v. 30.07.2015 1 Ws 152/15, BeckRS 2015, 15078; OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.10.2004 – 3 Ws 1094/04, juris Rn. 7; KG Beschluss v. 20.11.1992 – 4 Ws 228/92, NStZ 1993, 20). In Fällen der vorliegenden Art ist dem Wunsch des Verurteilten auf Umbeiordnung unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes und damit auch dann zu entsprechen, wenn das Verhältnis zu seinem bisherigen Pflichtverteidiger nicht erschüttert ist.“

Nichts Neues, sondern „as usual“. Allerdings zwei Punkte dann noch „bemerkenswert“: Zunächst, dass es leider immer noch Gerichte gibt, die in diesen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eindeutigen Fällen der Umbeiordnung diese nicht vornehmen. Man frgat sich, warum? Und der zweite Punkt, auf den ich den Blick lenken möchte, ist der vom OLG Celle ins Feld geführte „Fürsorgegedanke“ – „Die beantragte Beiordnung ist bereits aus Gründen der Fürsorge geboten. Liest man auch sehr selten.

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