Archiv für den Monat: August 2017

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Vergütung für die neuen Nebenklagen nach altem/neuem Recht?

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Auf die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Vergütung für die neuen Nebenklagen nach altem/neuem Recht? – habe ich dem Kollegen wie folgt geantwortet:

„Hallo Herr Kollege,

nun also zu Ihren Fragen:

zu 1: Die Antwort „neues Recht/altes Recht“ hängt davon ab, ob man die neue Beiordnung als Erweiterung der 2013-er Beiordnung ansieht oder ob es sich um eigenständige Beiordnungen handelt. Geht man von letzterem aus, dann sind es eigenständige neue Angelegenheiten, die sich nach neuem Recht richten. Folge wäre, dass Sie dann in jeder der neuen  Angelegenheiten die GG, die jeweiligen VG und die TG nach neuem Recht abrechnen könnten.

In der alten Angelegenheit bliebe es beim alten Recht. Wenn sie in den neuen Angelegenheiten die TG abrechnen, können Sie die natürlich in den alten Angelegenheiten nicht noch einmal abrechnen. Es fällt die TG nur einmal an, auch wenn Sie für verschiedene Nebenkläger an der HV teilgenommen haben.

Ob es sich um dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten handelt, kann ich so nicht entscheiden: Das hängt davon ab, ob es sich um dieselben „Vorfälle“ handelt, bei denen die Nebenkläger 2014 zugelassen worden sind wie bereits die, die der Zulassung aus 2013 zugrunde gelegen haben. Es handelt sich natürlich um ein Verfahren. Vielleicht schauen Sie mal in die Rechtsprechung der OLG zu den Gegenstandswerten für das Adhäsionsverfahren bei mehreren Nebenklägern. Finden Sie auf meiner HP.

Jedenfalls findet – wenn man von derselben Angelegenheit ausgeht – Nr. 1008 VV RVG Anwendung.

Ich würde es bei der Abrechnung versuchen. Ausgang würde mich interessieren.“

Wenn der Kollege sich dann ggf. meldet, werde ich hier berichten.

Adhäsionsverfahren, oder: Rückwirkende PKH-Bewilligung, es gibt sie doch

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Der BGH, Beschl. v. 25.07.2017 – 3 StR 132/17 – ist für die Nebenklägerin im wahrsten Sinne: Gold/Geld wert. Denn der BGH hat ihr in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung rückwirkend im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und eine Rechtsanwältin beigeordnet:

Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte H. wurde in erster Instanz als Nebenklägerin zugelassen. In der Hauptverhandlung hat sie einen Adhäsionsantrag gestellt, mit dem sie Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht und die Feststellung beantragt hat, dass der Angeklagte ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus den verfahrensgegenständlichen Taten entstehen werden, zu ersetzen hat. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 hat die Nebenklägerin beantragt, ihr auch für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 – 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom 27. Mai 2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253).

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dabei nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Freilich ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1991 – 3 StR 142/91). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1). Damit ist der Adhäsionsklägerin vorliegend rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 hat sie beantragt, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung ihrer bisherigen Rechtsanwältin zu gewähren; auf die gegenüber dem Landgericht abgegebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, an denen sich seither nichts geändert habe, hat sie verwiesen. Der Antrag ist im Revisionsverfahren jedoch übersehen worden.“

Wäre schön, wenn das bei der rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung auch so einfach wäre. Da wird ja auch nicht selten ein Antrag des Angeklagten „übersehen“. Und dann kennen wir die Argumentation der OLg – viele LG machen das anders: Nein, rückwirkend geht, denn die Pflichtverteidigung dient nicht dem Kosteninteresse des Verteidigers usw. usw. Hier bügelt der BGH seinen „Fehler“: „Der Antrag ist im Revisionsverfahren jedoch übersehen worden.“ ohne großes Hin und Her aus. Voraussetzung ist natürlich, dass man als Rechtsanwalt erkannt hat, dass über die PKH in jeder Instanz neu zu entscheiden ist und einen Antrag gestellt hatte.

DNA-Spur im Urteil, oder: Auch „Antanzen“ spricht für Täterschaft

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Aus dem Bereich „fehlerhafte Beweiswürdigung“ stammte das LG Berlin-Urteil, das dann zum BGH, Beschl.  v. 11.07.2017 – 5 StR 172/17 – geführt hat. Der Angeklagte ist u.a. wegen Raubes  verurteilt worden. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung, die u.a. auf die Art der Tatbegehung durch den Angeklagten – sog. Antanzen – und auf eine DNA-Untersuchung gestützt war als fehlerhaft/lückenhaft:

„Der Schuldspruch im Fall II.15 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da ihm keine sie tragende rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zugrunde liegt.

Das Tatgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange-klagten auf eine Gesamtwürdigung der mit seinem tatsächlichen Erscheinungsbild übereinstimmende Täterbeschreibung des Geschädigten, die auch in den übrigen festgestellten Fällen typische Art und Weise der Tatbegehung durch Kontaktaufnahme und unmittelbare körperliche Nähe (sog. Antanzen) sowie „insbesondere“ auf die Übereinstimmung der DNA des Angeklagten mit der auf einem am Tatort sichergestellten, vom Täter zuvor verlorenen Ohrhörer gesi-cherten DNA gestützt. Dabei hat es die Wahrscheinlichkeit nicht angegeben, mit der dem Angeklagten die gesicherte DNA-Spur zugeordnet werden kann. Über deren Qualität wird ebenfalls nichts mitgeteilt. Dies genügt nicht den Anforderungen, die an die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 5 StR 606/16 mwN).

Ob die Begehungsweise der Taten des Angeklagten und die vom Geschädigten gegebene Täterbeschreibung charakteristisch genug sind, um die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zu tragen, kann dahin stehen. Denn jedenfalls hat das Tatgericht sich maßgeblich auf die Übereinstimmung der DNA gestützt.“

Hinsichtlich der Anforderungen zur DNA-Spur/-Untersuchung im Urteil nichts wesentlich Neues. Zu den Anforderungen hat der BGH in der letzten Zeit immer wieder Stellung genommen, besser: Stellung nehmen müssen. Was der BGH da lesen möchte, sollte sich allmählich herumgesprochen haben.

In dem die molekulatgenetische Reihenuntersuchung betreffenden § 81e StPO hatten wir übrigens gerade durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 im BGBl. verkündet worden (vgl. hier: BGBl I. S. 3202).  Dazu Näheres in meinem Ebook.

Sonntagswitz, aus gegebenem Anlass heute zum Alter

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Aus gegebenem Anlass – Geburtstag haben wir alle mal im Jahr – heute dann in der Rubrik: „Sonntagswitz“ Witze zum Alter – ja, auch darüber kann man (noch) Witze machen. Das sind:

Unterhalten sich zwei Opas.
Sagt der eine: „Ich habe jetzt ein neues Hörgerät und kann jetzt wieder prima hören“!!
Darauf der andere: „Und was hat es gekostet?“
Darauf der andere:“ HALB VIER“!!


etwas böse :-):

Der Totengräber hat gerade ein Grab ausgeschaufelt und sitzt auf den Rand vom Grab und raucht eine Zigarette.
Da kommt ein alter Mann vorbei.

Der Totengräber fragt: „Na, Opa wie alt sind wir denn?
Antwort: „Ich bin 98 Jahre.“

Der Totengräber: „Um Gotteswillen, da lohnt es sich ja kaum noch, nach Hause zu gehen.“


In der Bahn sitzt (noch) ein alter Mann im schwarzen Anzug mit Schlips und Kragen.
Kommt der Schaffner und fragt den Herrn: „Na, wie alt sind wir denn?“
„Ich bin 97 Jahre alt.“
Fragt der Schaffner: „Und wo wollen Sie hin?“
Zum Klassentreffen!“
Der Schaffner ganz perplex: „Kommen denn da noch
viele?“
Antwort: „Ne, ne, seit 2 Jahren fahre ich allein.“


Und dann noch:

Warum soll es Viagra bald in Tropfenform geben?

Weil die pillen nicht durch die Öffnung der Schnabeltasse passen………..

Wochenspiegel für die 34. KW., das war Dembélé, Mutter als Entlastungszeugin und Gesetzesänderungen in StPO/StGB/StVG,

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Die 34. KW. ist abgelaufen. Sie hat m.E. ein ganz wesentliches Ereignis gebracht, nämlich das Inkrafttreten vom „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 (verkündet im BGBl I. S. 3202). Ich berichte daher dazu (unten Nr. 10) und dann aber zu einigen anderen Beiträgen:

  1. LG Saarbrücken bejaht im “Abgasskandal” Ansprüche gegen Verkäufer und Hersteller,
  2. Noch 32 Tage bis zur Bundestagswahl: Ehegattensplitting und Abgeltungsteuer ade?,
  3. Die Mutter als Entlastungszeugin – und ihre Einlassung erst in der Hauptverhandlung,
  4. WLAN: Freiheit für alle – aber nur mit meiner Genehmigung,
  5. Broschüre „Sicher Rad fahren mit und ohne Elektroantrieb“ überarbeitet,
  6. Dembélé: Was sind Verträge eigentlich wert?
  7. Ich habe doch nichts zu verbergen!,
  8. Bundesverfassungsgericht erhöht den Schutz der Wohnung für Hartz4-Empfänger,
  9. und dann war da noch: Wie man bei der AfD diskutiert – eine Argumentationsanalyse am Beispiel von Alice Weidel,
  10. und ganz zum Schluss dann die Änderungen in StPO/StGB/StVG und – in quasi eigener Sache – dazu: Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook und Änderungen/Neuerungen in StPO/StGB/StVG, oder: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Verteidiger, aber auch: Umfangreiche Änderungen der StPO am 24.8.2017 in Kraft getreten.