Machen wir heute zum Ausklang der Woche mal wieder ein wenig Gebührenrecht. Den Auftakt macht der LG Dortmund, Beschl. v. 13.02.2017 – 34 Qs 70/16, den mir der Kollege Bleicher aus Dortmund geschickt hat. Es geht mal wieder um das Entstehen der Terminsgebühr bei Verbindung von Verfahren, wenn die Verbindung erst in der Hauptverhandlung erfolgt. Da muss man als Verteidiger aufpassen, denn sonst ist die Terminsgebühr in dem hinzu zu verbindenden Verfahren „futsch“:
„Für die Entstehung einer Terminsgebühr bei Verfahren, die erst in der Hauptverhandlung verbunden werden, kommt es darauf an, dass in allen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 28; OLG Bremen, NStZ-RR 2013, 128; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 4108-411 W Rn 12).
Vorliegend hat vor der Verbindung des Verfahrens 762 Ls – 111 Js 615/16 – 111/16 zum führenden Verfahren keine eigenständige Hauptverhandlung in dieser Sache stattgefunden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass in der später hinzuverbundenen Sache kein Termin anberaumt war. Eine Terminsgebühr entsteht nämlich nicht nur, wenn eine Hauptverhandlung anberaumt war (Gerold/Schmidt/Burhoff, ebd), eine solche kann vielmehr auch dann stattfinden, wenn der Angeklagte und der Verteidiger auf die dispositiven Förmlichkeiten und Fristen verzichten. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass kein ausdrücklicher Aufruf des hinzuverbundenen Verfahrens erfolgt ist. Denn der Aufruf der Sache ist keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens. Unterbleibt er, so ist der Beginn der Hauptverhandlung deshalb von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in welchem der Vorsitzende kundgibt, die Verhandlung durchführen zu wollen (OLG Dresden, a.a.O.). In der Mitteilung des Vorsitzenden, dass hinsichtlich der Anklage in dem Verfahren 762 Ls-111 Js 615/16-111/16 die Einlassungs- und Ladungsfristen nicht eingehalten werden könnten und insoweit die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden könne, ist jedoch noch kein Beginn der Hauptverhandlung zu sehen. Denn die Durchführung der Hauptverhandlung war noch nicht möglich, weil es an der Prozessvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses (§§ 203, 207 StPO), im Unterschied zu der vom Verteidiger zitierten Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschluss vom 07.08.2015 – Az. 10 KLs 1/14, beck-online), fehlte und dem Amtsgericht dadurch die Durchführung der Hauptverhandlung verboten war (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 150; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2016 — Az. 11-1 Ws 348/16; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.). Aus demselben Grund liegt auch in der Erklärung des Angeklagten, dass er mit der Verhandlung in dieser Sache einverstanden sei und auf die Einhaltung der Einlassungs- und Ladungsfristen verzichte, noch keine Durchführung einer Hauptverhandlung. Bei den in diesem Zusammenhang geführten Gesprächen handelt es sich vielmehr um Erörterungen gemäß § 202a StPO (vgl. OLG Bremen, a.a.O.). Hierfür ist ein eigenständiger Titel nach dem RVG nicht vorgesehen. Auch eine analoge Heranziehung anderer Gebührentatbestände kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Bremen, a.a.O., m.w.N.). Nach der sodann erfolgten Verbindung der Verfahren und anschließenden Eröffnung des Verfahrens 762 Ls-111 Js 615/16-111/16 lag kein eigenständiges Verfahren mehr vor, so das auch keine eigene Terminsgebühr angefallen ist (vgl. OLG Dresden, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.).
Die Kammer hat gesehen, dass das Amtsgericht zur prozessökonomischen Behandlung der Verfahren dergestalt auf die Bereitschaft der Angeklagten und insbesondere der Verteidiger angewiesen sein kann, dass diese ggf. auf Einlassungs- und Ladungsfristen verzichten. Dies vermag jedoch an dem Umstand nichts zu ändern, dass in der vorliegenden Konstellation — wie erörtert — von Gesetzes wegen kein einschlägiger Gebührentatbestand gegeben ist.“
Was lernt man aus dem zutreffenden Beschluss: Man muss als Verteidiger darauf achten, dass in der hinzu zu verbindenden Sache zunächst die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet werden muss, falls das noch nicht geschehen ist. Erst dann liegen die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung vor und kann die Terminsgebühr entstehen. Wird erst nach der Verbindung die Anklage zugelassen und die Hauptverfahren eröffnet, liegt kein eigenständiges Verfahren mehr vor mit der Folge, dass eine Terminsgebühr – in dem hinzu zu verbindenden Verfahren – nicht mehr entstehen kann. Lässt sich das AG/LG auf diese Reihenfolge nicht ein, muss der Verteidiger erwägen, ggf. nicht auf die Ladungsfristen (§ 217 StPO) zu verzichten.
wäre in einer solchen Situation auch die Verbindung (lediglich) zur gemeinsamen Verhandlung/Entscheidung möglich und terminsgbührerhaltend?
Sie meinen die Verbindung nach § 237 StPO? Bei der bleibt es bei selbständigen Angelegenheiten mit der Folge, dass in jeder alle Gebühren entstehen (können).
Ist das denn im Sinne des Mandanten, wenn man aktiv darauf drängt, dass zusätzliche Gebührentatbestände herbeigeführt werden?
Gute Arbeit, guter Lohn.
Ist es denn gute Arbeit für den Mandanten, wenn man bewusst drängt, dass ein bestimmter Gebührentatbestand herbeigeführt wird? 😉
Auf die Diskussion habe ich jetzt keinen Bock.😆
Schade eigentlich, ich fand es interessant. 😀
Ich finde das auch interessant: Vorausgesetzt der Mandant ist Selbstzahler, würden Sie ihm dann erklären, dass es – von besonders komplizierten Fällen mal abgesehen – Sinn macht, für das weitere Verfahren zu einem neuen Termin zu kommen und Ihnen dann natürlich auch mehr zahlen zu müssen? Oder müssten Sie ihn nicht darauf hinweisen, dass es möglich wäre, alles im aktuellen Termin mit niedrigeren Gesamtkosten und einer möglicherweise sogar günstigeren Gesamtstrafe abzuhandeln (klar gibt es auch nachträglich eine Gesamtstrafe, aber ob die unbedingt günstiger ist?).
Und wenn nun der Steuerzahler zahlt, soll es anders sein? Immerhin bleibt ja das Interesse des Mandanten an schneller Erledigung und eventuellen Vorteilen bei der Gesamtstrafenbildung. Und das Interesse aller Steuerzahler an der Vermeidung unnötiger Kosten.
Aus meiner Sicht macht der Strafverteidiger, der schon bei der Mandatsbearbeitung an die Gebührenmaximierung denkt, etwas falsch!
Wenn jetzt beispielsweise in der HV 3 zusätzliche Verfahren zugelassen und eröffnet wurden, dann eine Verbindung erfolgte auf die sich die Beiordnung erstreckt (auf die Fristen wurden verzichtet zur gemeinsamen Verhandlung), kann ich insgesamt 4 Termingebühren geltend machen? Oder verstehe ich das falsch?
Nein, das verstehen Sie schon richtg.
Aber bitte nicht wieder „die“ Diskussion 🙂
Vielen Dank 🙂