Der OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2017 – 2 Ws 38/17 – ruft noch einmal einen Umstand ins Gedächtnis, der im Verfahren über den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung häuifg übersehen wird: Die Frage der (ggf. zwingenden) mündlichen Anhörung des Verurteilten.
Widerrufen wird von der Strafvollstreckungskammer die Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe wegen erneuter Straffälligkeit, also nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB. Insoweit besteht aber die Besonderheit, dass wegen der (angeblichen) neuen Straftaten noch keine Verurteilung und auch kein Geständnis vorliegt. Ergebnis? es bleibt nur ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB. Und da fehlte die zwingende mündliche Anhörung:
„Gemäß § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO ist der Verurteilte vor einer nachträglichen Entscheidung, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung bezieht (§ 56 f StGB), zu hören. Ihm soll nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden, wenn das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB zu entscheiden hat. Der Verurteilte soll dadurch insbesondere Gelegenheit erhalten, den Vorwurf zu entkräften, dass er gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen hat. Die Sollvorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Anhörung zwingend ist, wenn sie weitere Aufklärung Verspricht öder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 453, Rn 7 m.w.N.).
Bei einem auf § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung reicht demgegenüber eine schriftliche Anhörung des Verurteilten aus (Umkehrschluss aus § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO). Im vorliegenden Fall kann der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung jedoch nicht auf § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt werden. Gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Dabei muss die schuldhafte Begehung einer Straftat feststehen; ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Dies setzt regelmäßig eine rechtskräftige Verurteilung des Verurteilten wegen der neuen Straftat voraus (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 56f StGB, Rn 4 ff. mwN), Darüber hinaus kann ein glaubhaftes, richterliches Geständnis der neuen Tat die erforderliche Überzeugung begründen (Fischer, a.a.O., Rn 7. mwN). Im vorliegenden Fall liegt jedoch wegen der neuen, in der Bewährungszeit begangenen Taten noch kein rechtskräftiges Urteil vor. Auch hat der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Taten nicht – richterlich gestanden.
Damit kann der. Widerruf lediglich auf § 56 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt werden. Insoweit hätte es allerdings gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO zwingend einer mündlichen Anhörung bedurft. Eine § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO entsprechende mündliche Anhörung des Verurteilten‘ hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vor ihrer Entscheidung über den Widerruf der. Strafaussetzung jedoch nicht durchgeführt.
Auch die Vernehmung des Verurteilten anlässlich der. Verkündung des Sicherungshaftbefehls am 17.01.2017 vermochte die gemäß § 453 Abs. 1 Satz, 4 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung nicht zu ersetzen. Mögliche Widerrufsgründe wurden in diesem Termin nicht erörtert. Zudem ist diese Anhörung nicht durch das erkennende Gericht – die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum – erfolgt (vgl. auch OLG München, StV 2009, 540). Anhaltspunkte, dass die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Düren im vorliegenden Fall als ersuchte Richterin mit der Anhörung des Verurteilten zu möglichen Widerrufsgründen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn 7) und nicht nur entsprechend § 115 a Abs. 1 StPO mit der Verkündung des Sicherungshaftbefehls betraut war, liegen nicht vor.“