Einen verkehrsstrafrechtlichen Klassiker hat der BGH, Beschl. v. 15.03.2017 – 4 StR 53/17 – zum Inhalt, nämlich die „Polizeiflucht. Entscheiden musste der BGH allerdings nicht über die sonst häufige Konstellation des Zufahrens auf einen Polizeiwagen und/oder -beamte, sondern über einen Fall des Hindernisbereiten. Der Angeklagte hatte nämlich auf der Flucht vor ihn verfolgenden Polizeibeamten den von ihm gefahrenen PKW zweimal in dem Moment auf die Gegenfahrbahn der dreispurig ausgebauten Bundesstraße, die man befuhr, gelenkt, als das Polizeifahrzeug jeweils gerade zum Überholen ansetzte. Das LG hat „diese Fahrmanöver als Hindernisbereiten im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet und weiter gemeint, der Angeklagte habe mit „zumindest bedingte(m) Gefährdungsvorsatz hinsichtlich der konkreten Rechtsgutsgefährdung“ gehandelt. „Die hochgefährliche Fahrweise des Angeklagten und das Werfen der Gegenstände aus dem Fluchtfahrzeug durch den Mittäter belegen, dass der Angeklagte die konkrete Gefährdung der Polizeibeamten und des Streifenwagens zumindest billigend in Kauf genommen hat.“
Dem BGH reicht das für einen Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht und hebt – in der Kürze liegt die Würze 🙂 – insoweit auf:
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. November 2009 – 4 StR 373/09, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6 mwN). Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (Senatsurteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.; Beschluss vom 5. November 2013 – 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86).
bb) Das Landgericht hat sich demgegenüber darauf beschränkt, einen bloßen Gefährdungsvorsatz festzustellen. Der Senat kann – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass der Angeklagte bei seinen gefährlichen Fahrmanövern mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat.
Und dann gibt es auch gleich noch eine Segelanweisung:
„Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird deutlicher als bisher geschehen darzulegen haben, ob der Angeklagte – gegebenenfalls im Sinne sukzessiver Mittäterschaft – mit dem Hinauswerfen des Feuerlöschers und der weiteren Gegenstände durch seinen Mittäter einverstanden war und dies mit bedingtem Schädigungsvorsatz geschehen ist; der Angeklagte hat dies bestritten.
Für den Fall, dass sich in der erneuten Verhandlung ein auch nur beding-ter Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht nachweisen lässt, wird der nun-mehr zur Entscheidung berufene Tatrichter eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB zu erwägen haben.“
Macht Sinn für mich – es ist halt doch ein signifikanten Unterschied, ob man dann rauszurücken, wenn das Polizeifahrzeug gerade auf die Gegenseite *will*, oder erst wenn es schon auf der Gegenspur und teilweise auf Höhe „meines“ Fahrzeuges *ist* (so dass die Polizei nicht mehr einfach rechts rüber kann).
Von einem solchen Fall habe ich noch nie gehört. Danke für die Veröffentlichung.