Im „Kessel Buntes“ dann heute mal wieder etwas zur Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO). Die Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO ist lästig. Daher sind die damit zusammenhängenden Fragen in der Praxis für die Betroffenen von erheblichem Gewicht. Ich habe aber zu der Problematik schon länger nichts mehr gebracht. Daher dazu jetzt der OVG Münster, Beschl. v. 07.02.2017 – 8 A 671/16.
Das OVG Münster hat in dem Beschluss noch einmal entschieden, dass die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO grundsätzlich voraussetzt, dass der Halter von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß möglichst umgehend benachrichtigt wird. Aber: Das OVG nimmt zu der Frage der Angemessenheit von Ermittlungsmaßnahmen Stellung. In dem Zusammenhang weist es darauf hin, dass bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte die Bußgeldbehörde grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die im Fahrzeugregister eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist, und sich auf die Anhörung dieser Person beschränken. Sie ist nicht verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen infrage zu stellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen. Das OVG bestätigt damit die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die als Halter denjenigen ansehen, der den Pkw auf seine Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann (vgl. Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn 2456 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung). War hier insofern von Interesse, weil:
„Das Kraftfahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden war, ist auf die Großmutter des Klägers zugelassen. Deshalb wurde sie und nicht der Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2013 zu dem Verkehrsverstoß angehört. In ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2013 wies sie die Bußgeldbehörde nicht darauf hin, dass sie nicht Halterin des Fahrzeugs sei. Im Gegenteil gab sie ausdrücklich an, in ihrer Eigenschaft als Halterin des Fahrzeugs die Verantwortung für den Verkehrsverstoß zu übernehmen. Noch auf die Anhörung zum beabsichtigten Erlass der Fahrtenbuchauflage ließ sie durch ihren Prozessbevollmächtigten lediglich mitteilen, dass sie diese Ordnungsverfügung wegen nicht rechtzeitiger Anhörung für rechtswidrig halte. Erst nachdem der Beklagte ihr gegenüber mit Bescheid vom 11. März 2014 eine Fahrtenbuchauflage erlassen hatte, machte sie mit ihrer dagegen erhobenen Klage geltend, nicht die Halterin des Kraftfahrzeugs zu sein.
Für die Bußgeldbehörde bestand keine Veranlassung, den Anhörungsbogen an eine andere Person als die Zulassungsinhaberin zu senden. Bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte kann sie grundsätzlich davon ausgehen, dass die im Fahrzeugregister eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist und sich auf die Anhörung dieser Person beschränken. Sie ist nicht verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen infrage zu stellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen.
Darauf, ob der Kläger von der Anhörung seiner Großmutter und damit von den Ermittlungen der Bußgeldbehörde wusste oder ihn (sonst) ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es nicht an. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.