Archiv für den Monat: April 2017

Sonntagswitz: Witze über Kinder, mit Kindern und zu Kindern

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Heute dann mal „Kinderwitze“. Bieten sich an, nachdem ich am Freitag Besuch der Eneklin hatte. Also dann:

Der kleine Sohn geht zum Vater und fragt ihn, ob er ihm erklären könne, was Politik sei.
Der Vater meint: „Natürlich kann ich Dir das erklären. Nehmen wir zum Beispiel mal unsere Familie. Ich bringe das Geld nach Hause, also nennen wir mich Kapitalismus. Deine Mutter verwaltet das Geld, also nennen wir sie die Regierung. Wir beide kümmern uns fast ausschließlich um dein Wohl, also bist du das Volk. Unser Dienstmädchen ist die Arbeiterklasse und dein kleiner Bruder, der noch in den Windeln liegt, ist die Zukunft. Hast Du das verstanden?“

Der Sohn ist sich nicht ganz sicher und möchte erst mal darüber schlafen.

In der Nacht erwacht er, weil sein kleiner Bruder in die Windeln gemacht hat und nun schreit. Er steht auf und klopft am Eltern-Schlafzimmer, doch seine Mutter liegt im Tiefschlaf und läßt sich nicht wecken. Also geht er zum Dienstmädchen und findet dort seinen Vater bei ihr im Bett. Doch auch auf sein mehrmaliges Klopfen hin lassen die beiden sich nicht stören. So geht er halt wieder ins Bett und schläft weiter.

Am Morgen fragt ihn der Vater bei Tisch, ob er nun wisse, was Politik wäre und es mit seinen eigenen Worten erklären könne. Der Sohn antwortet: „Ja, jetzt weiß ich es. Der Kapitalismus wirft sich auf die Arbeiterklasse, während die Regierung schläft. Das Volk wird total ignoriert und die Zukunft ist voll Sch….e!“


Ein junges Paar mit fünfjährigem Sohn hat keinen Babysitter gefunden, also denken sie sich: „Lassen wir ihn doch auf der Terrasse und sagen wir ihm, dass er uns über alles informieren soll, was er sieht. Das hält ihn beschäftigt, und wir haben mindestens ne Stunde für uns.“

Gesagt getan, der Sohnemann ist eifrig bei der Sache, während die Eltern sich unbeobachtet fühlen.

Und dann ruft/erzählt der Sohn: „Hmmm also, da kommt ein Auto, da unten parkt einer falsch, Frau Pacholke klopft ihren Teppich aus und die Meiers gegenüber haben wohl grade Sex.“

Vater ruft: „Was? Woher weißt Du das?“

„Na deren Kind steht auch auf’m Balkon…“


„Na, was habt ihr denn heute Schönes in der Schule gemacht?“, fragte die Mutter ihre Tochter.

„Och, wir haben männliche Prostituierte gemalt.“

 „Ihr habt was gemalt?“

„Na, Strichmännchen.“


und dann noch – wird wahrscheinlich kommentiert werden 🙂 :

Die Kinder sollen als Hausaufgabe einen Vogel malen.

Hein hat das recht ordentlich hingekriegt, nur ist sein Bild nicht ganz vollständig geworden.

Fragt die Lehrerin: „Sag mal Hein, Dein Vogel hat ja weder Beine noch Schwanz! Warum jenes?“

Da fängt der Kleine zu heulen an: „Als ich meine Mama fragte, wo man bei Vögeln die Beine hinmacht, hat sie mir eine geknallt. Da wollte ich nach dem Schwanz gar nicht erst fragen…“

Wochenspiegel für die 17. KW., das war das Anwaltskonto, Freundinnen, die Loveparade und die Rechtsschutzversicherung

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So, letzter Tag des Monats April und letzter Tag der 17. KW. Das bedeutet: Es ist „Wochenspiegel-Time“. Und in dem heutigen Wochenspiegel berichte ich über:

  1. Die deutsche Justiz hat nichts gemerkt, darauf komme ich auch noch mal zurück,
  2. Nein, wir werden keine Freundinnen,
  3. Der Zeugenbeistand: Wozu eigentlich?,
  4. „Eine Verurteilung erscheint nach allem, was bislang vorliegt, nahezu ausgeschlossen.“,
  5. VGH Mannheim: § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ver­fas­sungs­wid­rig – “schma­le Fahrbahn” ist zu un­be­stimmt,
  6. Tod nach verkehrswidrigem Überholmanöver – Freiheitsstrafe ohne Bewährung,
  7. Rechtsschutzversicherung: Freispruch durch Einstellung, aber kein Geld,
  8. Ersatzzustellung – und die angeblich nicht mehr genutzte Wohnung,
  9. Entbindung eines Schöffen,
  10. Und dann war da noch: Schützt der Datenschutz vor dem Abschleppen?

Unfallschadenregulierung: Schätzung von SV-Kosten, oder: Woran knüpfe ich an?

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Und dann schiebe ich dann gleich eine weitere Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH hinterher. Es ist das BGH, Urt. v. 28.02.2017 – VI ZR 76/16. In ihm nimmt der BGH zur Frage des Ersatzes von Sachverständigenkosten und deren Höhe nach einem Verkehrsunfall Stellung, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

  1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Be-gutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
  2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjekt-bezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erteilung des Gutachtenauftrages an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB anknüpft, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umstän-den im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.

Auch hier nur die Leitsätze. Denn aus denen erschließt sich, worum gestritten worden ist.

Auffahrunfall auf BAB, Spurwechsel und Anscheinsbeweis, oder: Alleinige Haftung

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Der samstägliche „Kessel Buntes“ ist derzeit gut gefüllt. Daher dauert es manchmal etwas länger, bis ich auf „passende“ Entscheidungen hinweise. So dann heute auf das BGH, Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16 – mit der Thematik: Spurwechsel, Auffahrunfall, Anscheinsbeweis. Die Thematik hat die Rechtsprechung in der letzten Zeit ja häufiger beschäftigt.

Und ich mache es mir mit dem BGH-Urteil heute einfach und stelle nur die vom BGH stammenden Leitsätze zu der Entscheidung ein. Die lauten:

  1. Bei Auffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsab-stand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Ge-schwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7).
  2. Der Auffahrunfall reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011, aaO).
  3. Bestreitet der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spur-wechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt – in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens – allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf ei-nem Verschulden des Auffahrenden beruht. Es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat.“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Hauptverhandlungsterminsgebühr nach Verweisung für frühere Termine?

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Freitags, wenn ich das RVG-Rätsel erstelle, denke ich immer: Kinder, wie die Zeit vergeht. Habe doch gerade erst ein Rätsel gemacht. Und jetzt schon wieder eine Woche fast abgelaufen? Ja, ist so. Und daher ist dann jetzt auch schon wieder „Rätsel-Time“. Und zwar mit folgender Frage:

„……….. nachdem ich regelmäßig Ihren Blog auf Xing verfolge, erlaube ich mir, mich ebenfalls mit einer gebührenrechtlichen Frage an Sie zu wenden, die sich in der Praxis häufiger stellt und daher auch für Sie von Interesse sein dürfte.

In einer Strafsache habe ich an fünf Hauptverhandlungsterminen vor dem Amtsgericht teilgenommen, bevor die Sache an das Landgericht wegen der Frage einer möglichen Unterbringung nach § 63 verwiesen wurde, wo das Verfahren dann in einer Hauptverhandlung erledigt wurde.

Ihr geschätzter Kollege Mayer vertritt zu § 20 RVG dort Randnummer 6 „weiteres Beispiel“ die Ansicht, dass in einem solchen Falle auch die Hauptverhandlungsgebühren für meine Tätigkeit vor dem Amtsgericht sich nach VV4112 bemessen.

Teilen Sie diese Ansicht?

Gibt es dazu eventuell eine Entscheidung?

Für Ihre freundliche Auskunft wäre ich Ihnen sehr verbunden.“

Wer hilft?