Einen klassischen Verteidigerfehler in Zusammenhang mit der Begründung der Verfahrensrüge, mit der die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages – hier im Bußgeldverfahren – geltend gemacht wird, behandelt der OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2017 – 4 RBs 7/17. Denn aus dem Rügevorbringen des Verteidigers (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ergab sich nicht, dass der entsprechende Beweisantrag in der Hauptverhandlung gestellt wurde und nicht etwa nur schriftsätzlich vor der Hauptverhandlung. Das OLG erledigt das in einem Zusatz:
„Der Senat weist darauf hin, dass hinsichtlich der gerügten fehlerhaften Ablehnung dreier Beweisanträge insoweit ebenfalls Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO bestehen, da nach der Rechtsbeschwerdebegründung, aus der allein der gerügte Rechtsfehler für das Rechtsbeschwerdegericht erkennbar werden muss (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 344 Rdn. 20 f.), unklar bleibt, ob die Beweisanträge in der Hauptverhandlung gestellt wurden oder nur zuvor schriftsätzlich angekündigt worden waren. Nur für in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge gilt das Regelwerk des § 244 Abs. 3 bis Abs. 6 StPO (BGH, Beschl. v. 21.12.2010 – 3 StR 462/10 – juris; BGH, Beschl. v. 18.05.1995 – 1 StR 247/95 – juris; VerfGH Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2016 – 84/15 – juris m.w.N.).
Dafür, dass es sich lediglich um schriftsätzlich angekündigte Anträge handelt, könnte sprechen, dass formuliert ist: „Der Unterzeichner hat als Verteidiger des Betroffenen zuvor folgende Hauptbeweisanträge […] überreicht“. Auch heißt es in dem Zitat dieser Beweisanträge: „Weitere Beweisantritte müssen wir uns für die Hauptver-handlung vorbehalten“. Zwar wird in dem angefochtenen Urteil mitgeteilt, dass Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Tätereigen-schaft des Betroffenen und Vernehmung zweier Zeugen dazu, dass ein Dritter der Fahrzeugführer war, gestellt wurden. Die danach beantragten Beweiserhebungen entsprechen denen, die deren Vornahme auch nach der Rechtsbeschwerde-begründung angestrebt war. Indes ergibt sich weder aus den Urteilsgründen noch aus der Rechtsbeschwerdebegründung, dass es sich exakt um dieselben Anträge handelte und nicht etwa z.B. die Antragsbegründung inhaltlich abweichend war. Dies ist umso bedeutender, als auch der in der Rechtsbeschwerdebegründung zitierte Beweisantrag auf Akteninhalte Bezug nimmt, welche weder in der Rechtsbe-schwerdebegründung mitgeteilt werden, noch sich (auch nicht über einen zulässigen Verweis nach § 267 Abs. 1 StPO) aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt. Es handelt sich um den Verweis auf Bl. 6 und 8 d.A. sowie Bl. 16 („Anhalteprotokoll“) und Bl. 15 d.A. („Messprotokoll“). Auch diese Versäumnisse wecken Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge.“
Tja, das darf man natürlich nicht vergessen, wenn man vor der Hauptverhandlung einen Beweisantrag stellt/ankündigt. Den muss man dann als Verteidiger auch in der Hauptverhandlung stellen und den Umstand, wenn der Antrag abgelehnt worden ist, dann auch später zur Begründung der Verfahrensrüge vortragen. Sonst bleibt nur die Aufklärungsrüge. Und wenn die durchgeht, fallen „Ostern und Weihnachten“ auf einen Tag 🙂 .
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