Nach dem OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2016 – 4 RVs 96/16 (dazu Berufungsverwerfung: Wie muss/sollte die Vertretungsvollmacht formuliert sein) eine weitere OLG-Entscheidung zu einer Vollmachtsfrage, und zwar der OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.08.2016 – 2 Ss 233/16 – in dem es um die Problematik des § 302 Abs. 2 StPO – Ermächtigung zur Rücknahme/Beschränkung eines Rechtsmittels, hier eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl, geht.
Die lag nicht vor, so dass die Rechtsmittelbeschränkung unwirksam war:
„Die Beschränkung des Einspruchs kann durch den Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten wirksam erklärt werden, denn es handelt sich um die Teilrücknahme eines förmlichen, hier zunächst in vollem Umfang eingelegten Rechtsbehelfs. Die Ermächtigung kann zwar formfrei erteilt werden, dass sie erteilt wurde, muss aber nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1992 – 1 StR 264/92 -, juris Rn. 3 f.). Der Nachweis der ausdrücklichen Ermächtigung lag hier weder im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vor, noch wurde er nachfolgend erbracht. Der Verteidiger hat im Rahmen der Revisionsbegründung vielmehr erklärt, eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO habe gerade nicht vorgelegen.
Die notwendige Ermächtigung ist insbesondere auch nicht in der allgemeinen Strafprozessvollmacht zu erblicken, welche der Angeklagte seinem Verteidiger am 07.10.2015 erteilt hatte. Zwar war dieser demnach befugt, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ganz oder teilweise; zurückzunehmen. In einer solchen generellen Bevollmächtigung liegt aber nur dann eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO, wenn dem Verteidiger das Mandat überhaupt erst zur Durchführung jenes Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens und somit in Ansehung der Möglichkeit einer entsprechenden Beschränkung erteilt wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 59. Auflage, § 302 Rn. 32 m. w. N.). Dies war vorliegend nicht der Fall, denn der Angeklagte hatte seinen Verteidiger bereits vor Erlass des Strafbefehls mandatiert.
Dass dem Verteidiger die entsprechende Ermächtigung in anderer Weise erteilt worden wäre, ist jedenfalls nicht hinreichend belegt. Aus dem Verhalten des Verteidigers oder des Angeklagten in der Hauptverhandlung könne keine entsprechenden Rückschlüsse gezogen werden, da der Angeklagte von der Anwesenheit in dieser Verhandlung entbunden war und sich nach § 411 Abs. 2 S. 1 StPO hat vertreten lassen. Aus dieser Vertretungsbefugnis für die Hauptverhandlung in Abwesenheit folgt nicht ohne weiteres, zu der bereits erklärten Beschränkung des Einspruchs vorab ermächtigt gewesen zu sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2013 – III-3 RVs 24/13 Rn. Randnummer 7, juris).“
Sollte man darauf achten…..
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