Archiv für den Monat: Juli 2016

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebührensätze nach „Wiederaufnahme“ – altes oder neues Recht?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Auf meine Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebührensätze nach „Wiederaufnahme“ – altes oder neues Recht?, ist es ruhig geblieben = es hat keine Lösungsversuche gegeben. Vielleicht lag es ja auch an dem Begriff „Wiederaufnahme“ in der Überschrift und der ein oder andere hat gedacht, dass es um die Wideraufnahme i.e.S. geht. Die ist ja nicht unbedingt interessant bei Verteidigern.

Nun, die Wiederaufnahme i.e.S. war aber nicht gemeint, sondern es ging um ein nach Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO „wieder aufgenommenes Verfahren“. Dazu die Antwort an den Kollegen:

„Hallo, leider nein. Es bleibt die ursprüngliche Angelegenheit, die fortgesetzt wird. Was anderes könnte man im Fall des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG annehmen. Der liegt aber nicht vor.“

Was man allerdings versuchen bzw. wie man argumentieren könnte – das ist mir nachträglich noch eingefallen: Es bleibt dieselbe Angelegenheit, aber es wird einer neuer unbedingter Auftrag zur „Weiterverteidigung“ erteilt, nachdem die Staatsanwalt das Verfahren wieder aufgenommen hat. Dann würde – wenn man sich der Argumentation anschließt – § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG gelten und es kämen die neuen Gebührensätze des 2. KostRMoG zur Anwendung.

„We are not amused“, oder: Noch einmal und dann gibt es eine Missbrauchsgebühr

© eyetronic - Fotolia.com

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Dem BVerfG, Beschl. v. 20.06.2016 –1 BvR 1223/16, 1 BvR 1224/16, 1 BvR 1225/16, 1 BvR 1226/16 – ist deutlich anzumerken, dass das BVerfG über die in einem Zivilverfahren deutlich verärgert – eben „not amused“ – ist:

Erst gibt es in dem Beschluss eine Klatsche zu den Verfassungsbeschwerden:

„Die Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechend begründet worden sind (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21>; stRspr). Die Beschwerdeführerin verkennt den Maßstab für die Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall ist grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 34, 384 <397>; stRspr). Das gilt auch für die Frage, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen (vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; BVerfGK 2, 202 <204>; 19, 467 <473>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 – 1 BvR 2120/14 -, WM 2015, S. 1049 <1050> m.w.N.; stRspr). Dass die Ausgangsgerichte Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte nicht hinreichend berücksichtigt haben könnten (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 115, 320 <367>; stRspr), zeigt die Beschwerdebegründung unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt auf.“

Burhoff bei Beck-online

© Daniel Ernst - Fotolia.com

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Den Wochenauftakt mache ich dann mit ein wenig Werbung – wer es nicht mag/braucht, der kann ja einfach weiterklicken. Die anderen können dann weiterlesen und:

Nein, ich habe nicht (schon wieder) den Verlag gewechselt. Ist ja auch gar nicht nötig, da ich mich beim ZAP-Verlag ja wohl fühle, warum also wechseln. Aber es gibt dann doch etwas Neues, über das ich berichten bzw. auf das ich hinweisen möchte. Nämlich:

Seit dem vergangenen Freitag ist bei Beck-Online ein neues Beck-Modul „Strafrecht ZAP Verlag“ frei geschaltet worden. Da steht einiges aus dem strafrechtlichen Programm des ZAP Verlages jetzt „online zur Verfügung – übersichtlich aufbereitet“, und zwar neben meinen Werken:

  • Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen
  • Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
  • Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung
  • Burhoff / Kotz (Hrsg. ), Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge
  • Burhoff / Kotz (Hrsg. ), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

dann noch

  • Böttger, Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis
  • Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung
  • Sommer, Korruptionsstrafrecht
  • Minoggio, Unternehmensverteidigung

und dann auch noch der StRR – StrafRechtsReport

Das Ganze für bis zu drei Nutzer für 39 EUR/Monat. Wer sich informieren will, kann das hier bei Strafrecht ZAP Verlag.Dort kann man sich auch kostenlos für einen vierwöchigen Test anmelden. Vielleicht ist das ja mal was für all die, die in der letzten Zeit bedauert haben, dass es einen guten Online-Zugang zu meinen Werken nicht (mehr) gibt.

Wer reingeschaut hat, wird mir beipflichten: Sieht gut aus.

Sonntagswitz: Zum Finale der EURO 2016 natürlich Fussball

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Auch wenn „unsere Jungs“ ausgeschieden sind und schon Urlaub machen (dürfen) – vielleicht sind sie ja ganz dankbar, denn sonst müssten sie ja schon wieder nach Berlin 🙂 🙂 – zum Abschluss der EURO 2016 heute dann noch einmal Fußball, und zwar mit:

Schon älter, aber passt immer wieder:

Nach der erneuten Niederlage macht der Trainer mit seiner Mannschaft einen Rundgang durch das Stadion:
„So, Jungs“, sagt er, „wo die Fotografen sind, wisst Ihr ja. Den Standort der Fernsehkameras kennt Ihr auch – und nun zeige ich Euch noch wo die Tore stehen!“


Oliver Kahn will sich bei einem Fussballverein bewerben.
Fragt ihn der Trainer: „Wissen Sie was ein Abschlag ist?“
„Na klar, Sie zahlen mir jetzt 1.000.000 € und den Rest am Monatsende!“


Sitzt ein Schalke-Fan am Sonntagmorgen im Garten.
Da fliegt eine Biene vorbei und setzt sich dem Schalke-Fan auf den Arm.

Sagt der Schalke-Fan zu der Biene: „Also, wenn Du hierbleiben willst, dann musst Du erst das Trikot ausziehen!“


und dann war da noch – und nein, ich brauche keine Kommentare:

Warum steht die türkische Nationalmannschaft bei Spielende nie mit elf Mann auf dem Platz?
Immer, wenn Sie eine Ecke kriegen, wird ein Dönerstand aufgemacht!


 

Wochenspiegel für die 27. KW., das war „das Nein“, der Papagei und ES 3.0, Leivtec und Facebook

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Der 27. Wochenspiegel schließt die Woche, in der die deutsche Fußballmanschaft bei der EURO 2016 ausgeschieden ist. Man(n) wird es mannhaft tragen müssen/können/sollen. Denn es gibt im Leben ja nun wichtigere Dinge als Fußball (hoffentlich). Vielleicht ist ja bei den nachfolgenden Themen für den ein oder anderen das ein oder andere wichtigere Thema dabie. Ich berichte nämlich über:

  1. das Thema der Woche, das „Nein“ im Sexualstrafrecht mit: Wer „ja“ sagt, ist keine Dame, oder:„Wer zeigt sowas schon an?“, oder: Wie hat der Gesetzgeber „nein heißt nein“ umgesetzt?, oder: Der „erkennbare“ Wille nach dem neuen Sexualstrafrecht – erkennbar fehlerhaft,
  2. Der Papagei im Teufelskreis, „tierische Akteneinsicht“, oder: ES 3.0 misst auch im Flugverkehr,
  3. Zeitschriftenverbot im Knast?,
  4. Musterverfahren Volkswagen,
  5. OLG Düsseldorf: Bestätigungsmail beim Double-Opt-In-Verfahren kein Spam,
  6. OLG Saarbrücken: Zu langes Kabel am Leivtec XV3 – Verfahren muss trotzdem nicht eingestellt werden,
  7. Facebook, Standortdaten und die Verwirrung bleibt,
  8. Einfach mal die Schnauze halten Keine Aussagepflicht gegenüber der Polizei,
  9. und Achtung: Ein relativ guter Versuch,
  10. und dann waren da noch: 13 Sätze, mit denen du deinen Kommilitonen Mut machst.