Heute starte ich dann mal mit einer Entscheidung zu einer Durchsuchung, und zwar mit dem LG Bielefeld, Beschl. v. 25.11.2015 – 3 Qs 556/ Js 1306/14-316/15, der sich zur Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung in einem Verfahren u.a. wegen des Besitz von Kinderpornografie verhält (Nacktbilder des pp.). Jedenfalls ist das von mehreren Verfahren nur noch übrig geblieben. In dem Verfahren ergeht ein Durchsuchungsbeschluss, den das LG dann als rechtswidrig angesehen hat:
„Letztlich besteht daher nur ausreichender Verdacht dahingehend, dass der Beschwerdeführer im Besitz von Nacktbildern des Geschädigten ppp. ist, welche dieser ihm übersandt haben will. Insofern ist aber eine Durchsuchung nicht verhältnismäßig.
Mit der Anklageschrift vom 25.11.2014 ist u.a. zur Anklage gelangt, dass der Beschwerdeführer dem Geschädigten in der Zeit von Juni bis September 2013 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ein Bild von seinem steifen Penis übersandt habe. Dieses Bild ist weder bei dem Geschädigten noch bei dem Beschwerdeführer vor Anklageerhebung sichergestellt worden. Gestützt wurde dieser Anklagepunkt leidglich auf die Angaben des Geschädigten pp., welcher in seiner polizeilichen Vernehmung, BI. 52 der Ermittlungsakte, folgendes bekundet hat: „Der ppp. hat mich auch mal aufgefordert, mit meinem Handy Bilder von mir zu machen, auf denen ich unbekleidet zu sehen bin. Er hat solange gedrängelt, bis ich nachgegeben habe. Ich habe dann zwei bis drei Bilder von mir gemacht und ihm sie über What’sApp zugeschickt. Wann das war, kann ich überhaupt nicht sagen, ich habe keine zeitliche Vorstellung davon. Er mir auch mehrere Bilder über What’sApp geschickt, auf denen sein steifer Penis zu sehen war.“
Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend unterschiedlich verfahren wurde. Während das Geschehen betreffend des Fotos vom steifen Penis des Beschwerdeführers zur Anklage gelangt ist, wurde das Geschehen betreffend die Fotos vom unbekleideten Geschädigten in dem Ursprungsverfahren der Staatsanwaltschaft 566 Js 1519/13 nicht weiter behandelt, es wurde einerseits nicht angeklagt, aber andererseits wurde es auch nicht in der Begleitverfügung gem. § 154 StPO vorläufig eingestellt. So war die Staatsanwaltschaft jedoch wegen weiterer Vorfälle des sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 1 und 4 StGB zum Nachteil des Geschädigten pp. verfahren. Vielmehr wurden die vom Geschädigten pp. bekundeten Nacktbilder dann als letztlich einzig durchgreifender Tatverdacht zur Grundlage des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses gemacht.
Unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes war der Durchsuchungsbeschluss nicht verhältnismäßig; der Besitz kinderpornografischer Schriften hätte zum einen wie das Geschehen betreffend des Fotos vom steifen Penis des Beschwerdeführers auch ohne Vorlage der Fotos des Geschädigten ppp. angeklagt werden können. Zum anderen ist ein angemessenes Verhältnis zur Schwere der konkreten Straftat — Besitz kinderpornografischer Schriften — vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer in der Anklage vom 25.11.2014 insbesondere vier Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes – dem Geschädigten – vorgeworfen wurden, nicht gegeben.“
Also abgesehen von dem terminologischen Unsinn „ausreichender Verrdacht“ und „durchgreifender Verdacht“, den hier eine große Strafkammer von sich gibt, liegt es mE deutlich jenseits der StPO, die Verhältnismäßigkeit bei einem Tatvorwurf, den die Kammer ja immerhin auch dem § 176 Abs. 4 Nr. 3 zuordnet und der also eine erhöhte Mindeststrafe von 3 Monaten vorsieht, zu verneinen, weil es ja noch andere Strafverfahren mit gravierenderen Tatvorwürfen gibt..
Bzw. gegeben hat, das Verfahren wegen der gravierenden Tatvorwürfe ist ja mit der sensationellen Ahndung von 100 Sozialstunden rechtskräftig beendet. Wenigstens ist die Kammer nicht darauf gekommen, dass das Wegnehmen des Smartphones durch die Ermittlungsbehörden für einen Heranwachsenden heutzutage die soziale Existenzvernichtung bedeutet und deshalb unverhältnismäßig ist.