Archiv für den Monat: April 2016

Nochmals: Grundkurs zu Urteilsgründen, oder: Bloß nicht so viel schreiben….

© Dan Race Fotolia .com

© Dan Race Fotolia .com

Alle Jahre wieder gibt es zumindest eine BGH-Entscheidung, in der sich einer der Strafsenat zu den Anforderungen an die Urteilsgründe im Strafurteil äußert. Und zwar nicht – wie sonst – in dem Sinne, dass „zu wenig“ geschrieben worden ist, sondern im Gegenteil: Es ist eine Warnung/ein Hinweis des BGH, nun nicht zu viel zu schreiben (schließlich muss der Senat/BGH das ja alles lesen). Eine solche Mahnung enthält dieses Mal ein Beschluss des 2. Strafsenats, nämlich der BGH, Beschl. v. 28.01.2016 – 2 StR 425/15. Die Mahnung geht dahin: Nicht zu viel und das, was geschrieben wird, schön geordnet = an der richtigen Stelle. Nicht alles durcheinander:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer W. zutreffend beanstandet, dass in den Urteilsgründen Vorgeschichte, Tatschilderung, nicht verfahrensgegenständliche strafbare Handlungen und Beweiswürdigung vermischt seien, teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass sich diese Unübersichtlichkeit auf den Schuld- und Strafausspruch nicht ausgewirkt hat.

Die Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 281 ff.). Hier ist den Gründen einschließlich der rechtlichen Würdigung im Gesamtzusammenhang noch hinreichend zu entnehmen, welche Handlungen als Straftaten der Angeklagten abgeurteilt sind.

Die Urteilsgründe haben jedoch nicht die Aufgabe, jede Einzelheit des Rahmengeschehens darzustellen. Die Wiedergabe von zahlreichen nebensächlichen Details ohne erkennbare Entscheidungserheblichkeit macht die Urteilsgründe unübersichtlich, fehleranfällig und führt zu unnötiger Schreib- und Lesearbeit. § 267 Abs. 1 StPO erfordert auch nicht die Dokumentation aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, sondern nur der wesentlichen Beweisergebnisse und ihrer Würdigung durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1999 – 3 StR 54/99; Appl in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 45). Die Urteilsgründe sollen alles Wesentliche enthalten, aber nicht mehr als dies. Für ihre sachgerechte Abfassung tragen die Berufsrichter der Strafkammer die Gesamtverantwortung.“

Die Büchse der Pandora, oder: Die Verlesung eines polizeilichen Observationsberichts

entnommen wikimedia.org Author Steffenheilfort

entnommen wikimedia.org
Author Steffenheilfort

So ganz viele BGH-Entscheidungen zu der (neueren) Vorschrift des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO gibt es nicht. Daher ist dann ein BGH, Beschluss zu dieser Regelung, die 2004 durch das JustizmodernisierungsG in die StPO eingefügt worden ist, schon für Posting interessant, vor allemd ann, wenn die Entscheidung (sogar) für BGHSt vorgesehen ist. Das ist dann der BGH, Beschl. v. 08.03.2016 – 3 StR 484/15. Es geht um die Zulässigkeit der Verlesung eines polizeilichen Observationsberichts. Der BGH hatte damit keine Problem:

„Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 250 S. 2 StPO ist unbegrün-det. Polizeiliche Observationsberichte können grundsätzlich gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden. Der hiergegen von der Revision unter Berufung auf Teile des Schrifttums vertretenen gegenteiligen
Rechtsauffassung ist nicht zu folgen (vgl. im Einzelnen hierzu LG Berlin, StV 2015, 544 ff. m.w.N.):

1. Aus dem Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ergibt sich weder, dass Observationsberichte im Speziellen von einer Verlesung aus-genommen sein sollen, noch – wie die Revision behauptet – dass Ermittlungshandlungen im Sinne der Vorschrift ausschließlich „Routi-nemaßnahmen“ betreffen.

2. Den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/1508 S. 26 f.) ist eine dahingehende Einschränkung gleichfalls nicht zu entnehmen. Ziel der Einführung der Vorschrift war es „zu einer Entlastung der Strafver-folgungsbehörden und der Hauptverhandlung“ beizutragen. Soweit es im unmittelbaren Anschluss daran heißt die „Strafverfolgungsbe-hörden erstellen im Rahmen der Ermittlungen Protokolle und Vermerke über Routinevorgänge“, drückt dies zwar ein Motiv des Gesetzgebers aus, nicht aber eine inhaltliche Eingrenzung. Dies belegt insbesondere die sich kurz darauf anschließende Passage der Gesetzesbegründung, wonach es sich bei den Schriftstücken, deren Verlesung § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO gestattet, (lediglich) „meist“ um routinemäßig erstellte Protokolle handelt. Diese Relativierung („meist“) zeigt, dass der Gesetzgeber auch außerhalb der Routine liegende Vorgänge vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht ausschließen wollte (vgl. auch OLG Celle StV 2013, 742).

Unabhängig davon werden aber auch Observationsberichte zu solchen nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesbaren „‚Routinevorgängen“ gerechnet (vgl. ausdrücklich Ganter in BeckOK StPO, Edition 22, § 256 Rn. 21; aA Velten in SK-StPO 4. Aufl., § 256 Rn. 33). Hierfür spricht, dass sie hinsichtlich der Relevanz von Beobachtungsvorgängen vergleichbar sind mit Durchsuchungsberichten (vgl. hierzu BGH NStZ 2011, 532), bei denen es etwa auf die konkrete Lage eines Beweismittels in einer Wohnung oder das Verhalten der bei der Durchsuchung anwesenden Personen maßgeblich ankommen kann, oder Festnahmeberichten (vgl. hierzu BGHR StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 1), für die hinsichtlich der Beobachtung äußerer Umstände (Festnahmesituation; eventuelle Anhalts-punkte für Bewusstseinstrübungen der Festgenommenen o.ä.) Vergleichbares gilt. Dennoch stellen solche Berichte nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich Beispiele für verlesbare Ermittlungsvermerke i.S.d. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO dar (BT-Drs. 15/1508 S. 26). Für Observationsprotokolle kann daher nichts anderes gelten.

3. Systematische Gründe für einen Ausschluss von Observationsberichten aus dem Anwendungsbereich des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil werden etwa von § 256 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO auch Behörden- und Ärzteerklärungen erfasst, die keine Routinevorgänge betreffen.

4. Schließlich spricht auch die teleologische Auslegung des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO gegen einen Ausschluss von Observationsberichten aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift. Als Erwägung für die Verlesung von Protokollen und Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden führen die Gesetzesmaterialien an, dass etwa ein Polizeibeamter „in der Hauptverhandlung ohnehin in der Regel kaum mehr bekunden [könne] als das, was in dem Protokoll bereits schriftlich festgelegt“ sei (BT-Drs. 15/1508 S. 26). Dies trifft auf polizeiliche Observationsprotokolle aber gleichfalls zu. Kleine Details wie etwa Zeitangaben zu – für sich gesehen – wenig eindrücklichen einzelnen Beobachtungsvorgängen, die erst nachträglich in einem größeren Zusammenhang Bedeutung gewinnen können, werden in der zeitnahen Verschriftung oft zuverlässiger bekundet werden als nach oft langer Zeit in der Hauptverhandlung aus dem Gedächtnis.

Ob im konkreten Fall die alleinige Verlesung eines Observationsberichts zur Wahrheitsfindung ausreicht oder ob – ggf. darüber hinaus – die Vernehmung der Observationsbeamten erforderlich ist, ist keine Frage der Zulässigkeit der Beweiserhebung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO, sondern eine Frage der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Eine Beweiserhebung wird nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zur Aufklärung nicht ausreicht (LG Berlin aaO.). Hält die Verteidigung die Verlesung eines Observationsberichts für unzureichend, steht es ihr in der Hauptverhandlung frei, einen Beweisantrag auf Vernehmung der Observationsbeamten bzw. des Observationsführers zu stellen und im Falle der Antragsablehnung dies in der Revision zu rügen oder im Falle einer unterbliebenen Beweisantragstellung insoweit zumindest die Aufklärungsrüge zu erheben. Beides ist nicht geschehen.“

Tja, so ist das, wenn man die „Büchse der Pandora“ erst einmal geöffent hat…

Wer einmal lügt…., oder: „Ich habe keine Nacktfotos in meinem Facebook-Account“.

© psdesign1- Fotolia.com

© psdesign1- Fotolia.com

Der BGH, Beschl. v. 08.03.2016 – 3 StR 18/16 – beanstandet die Beweiswürdigung in einem Urteil des LG Düsseldorf. Das hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung (§§ 177, 22 ff. StGB) verurteilt und sich dabei auf die Angaben der Geschädigten gestützt. Der Angeklagte hatte die im zur Last gelegte Tat bestritten. Der BGH folgt der landgerichtlichen Beweiswürdigung nicht. Eine „Lüge“ sieht er der Nebenklägerin – und der Strafkammer – in der Beweiswürdigung noch nach, eine potentielle zweite nicht mehr:

2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Die Strafkammer gründet die Feststellungen auf die Aussage der Nebenklägerin, die sie, gestützt auf das Gutachten einer psychologischen Sachverständigen, für glaubhaft hält. Insoweit wird das Urteil indes den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.

a) An die Darstellung der Überzeugungsbildung im Urteil sind dann besondere Anforderungen zu stellen, wenn das Tatgericht – wie vorliegend – seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben des Geschädigten stützt. In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn die Aussage des Belastungszeugen in einem wesentlichen Detail als bewusst falsch anzusehen ist (BGH, Urteile vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159; vom 17. November 1998 – 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256; vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 87; Beschluss vom 19. November 2014 – 4 StR 427/14, NStZ 2015, 602, 603).

b) Diese Darlegungsanforderungen erfüllt das Urteil nicht. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Nebenklägerin bei ihrer ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung wahrheitswidrig in Abrede gestellt hatte, Nacktfotos in ihren „Facebook-Account“ eingestellt zu haben. Soweit die Strafkammer in Übereinstimmung mit der Sachverständigen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin durch diese Unwahrheit nicht in Frage gestellt sieht, weil der Vorfall für die Zeugin sehr schambesetzt gewesen und die Verneinung von Tat-sachen die einfachste Form der Lüge sei, aus der auf eine Neigung zur Erfindung komplexer Sachverhalte wie der beschriebenen Tat nicht geschlossen werden müsse, begegnet dies zwar noch keinen rechtlichen Bedenken. Ein Darlegungsmangel liegt aber insoweit vor, als das Landgericht sich nicht weiter mit der Schilderung der Nebenklägerin auseinandersetzt, die einen in ihrer Gegenwart vorgenommenen sexuellen Übergriff des Angeklagten auf eine andere Geschädigte behauptet hat, der von dieser als Zeugin in der Hauptverhandlung nicht bestätigt worden war. Die Strafkammer lässt offen, ob sie von der Unwahrheit dieser Angaben der Nebenklägerin ausgeht und führt lediglich an, nach Auffassung der Sachverständigen ergebe die Erfindung einer solchen Geschichte hinsichtlich der Hypothese einer gezielten Mehrbelastung des An-geklagten keinen Sinn. Dies genügt im Hinblick auf die besondere Beweiskonstellation nicht. Vielmehr hätte sich die Strafkammer zunächst eine Über-zeugung darüber verschaffen müssen, ob sie den Schilderungen der Nebenklägerin insoweit trotz der gegenteiligen Angaben der möglicherweise Geschä-digten glaubt. Denn wenn die Nebenklägerin auch insoweit die Unwahrheit gesagt haben sollte, hätte sie sich mit diesen Angaben nicht auf das Verneinen einer Frage als der „einfachsten Form der Lüge“ beschränkt, sondern wahrheitswidrig eine Begebenheit geschildert, mit der sie den Angeklagten zu Unrecht – zusätzlich – belastet hätte. Dann hätte es aber einer eingehenden Erörterung bedurft, weshalb sie der Nebenklägerin zum Tatvorwurf dennoch Glauben schenkt.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist eine Beschränkung im Pflichtverteidigerbeiordnungsbeschluss zulässig/bindend?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Die Frage vom letzten Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Ist eine Beschränkung im Pflichtverteidigerbeiordnungsbeschluss zulässig/bindend?, hat dann einige Antworten – hier und auch auf Facebook – gebracht. Das zeigt, dass die Problematik dann in der Praxis doch wohl eine Rolle spielt.

Für die Lösung muss man m.E. darauf achten, dass wir es nicht mit einem Fall einer einverständlichen“ Umbeiordnung  zu tun haben. Da mag ggf. die Rechtslage eine andere sein und an die Stelle gehört auch die Problematik/Frage, ob der neue Pflichtverteidiger ggf. auf einen Teil seiner gesetzlichen Gebühren verzichten kann oder ob dem § 49b Abs.1 BRAO entgegensteht (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn. 2937 m.w.N.). Darum geht es hier aber nicht. Hier geht es um die „Auswechselung“ eines Pflichtverteidigers aus aus vom Beschuldigten und vom neuen Pflichtverteidiger nicht zu vertretenden Gründen.

Dabei ist m.E. eine Beschränkung in dem Sinne, dass Mehrkosten dadurch nicht entstehen dürfen, nicht zulässig (hat übrigens nichts mit § 58 Abs. 3 RVG zu tun). Was mit der Einschränkung gemeint ist, liegt auf der Hand: In der Person des neuen Rechtsanwalts sollen offenbar die Grundgebühr (Nr. 4100, 4101 VV RVG) und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren (Nr. 4104, 4105 VV RVG) und je nach Verfahrenslage offenbar auch die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nicht entstehen, da diese ggf. schon bei dem alten Pflichtverteidiger entstanden sind. Das bedeutet also im Extremfall, dass der neue Pflichtverteidiger als gesetzliche Gebühr(en) nur die Terminsgebühr(en) geltend machen könnte. In diesem Zusammenhang gibt es in der Praxis eine unter dem Stichwort „Erstattung der Gebühren für mehrere Verteidiger“ diskutierte Problematik, die man bei diesen Beschränkungen möglicherweise im Auge hat. Sie passt m.E. jedoch nicht nur nicht, sondern führt genau zum Gegenteil. Danach sind nämlich bei einem „notwendigen Anwaltswechsel“ auch die dem Angeschuldigten durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Dass der Anwaltswechsel in dem der Frage zugrunde liegenden Verfahren aber notwendig war, hat das Gericht durch die Entpflichtung der alten Pflichtverteidigers selbst bejaht. Warum dann der neue Pflichtverteidiger nicht (auch) Anspruch auf sämtliche gesetzliche Gebühren haben soll, ist unerfindlich. Wer A sagt muss auch B sagen (ähnlich zu allem a. AG München StV 2010, 668; unzutreffend a.A. für den Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPo LG Osnabrück StV 2010, 668 = StRR 2010, 347). Das entspricht im Übrigen m.E. auch der Forderung nach einer ordnungsgemäßen Verteidigung.

Zum zweiten Teil der Frage betreffend Bindung und Rechtsmittel:

  • Im Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 55 RVG) ist der UdG an die gerichtliche Entscheidung gebunden (vgl. Burhoff/Volpert, RVG, Teil A Rn. 904 m.w.N.).
  • Das bedeutet, dass der neue Pflichtverteidiger die „Beschränkung“ anfechten muss, wenn sie ihm im Vergütungsfestsetztungsverfahren nicht entgegen gehalten können werden soll. Und die Beschwerde des Pflichtverteidigers wird als zulässig angesehen (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 21.06.2012 – 1 Ws 54/12, OLG Braunschweig, Beschl. v. 09.06.2011 – Ws 126/11).

Bremer Kuriosum: „wird der Rechtsanwalt … entschlagen“ oder doch „erschlagen“? :-)

© Alex White - Fotolia.com

© Alex White – Fotolia.com

Für die Rubrik „Kurioses“ hat mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach (ja, das ist der mit dem Rheingold – vgl. „Rheingold! Reines Gold“, oder: Andere schreiben Anderes, vielleicht Bessers) den AG Bremen, Beschl. v. 01.04.2016 – 92a Gs 2601/16 (510 Js 41946115) – übersandt. Hintergrund der Entscheidung: Es handelt sich um einen BtM-Fall, es geht um 20 kg Heroin. Der Beschuldigte wird in der Nähe des Sitzes des Kollegen verhaftet. Der Kollege aus Bad Kreuznach wird beigeordnet. Die Ermittlungen werden aber von Bremen aus geführt, daher wird der Beschuldigte in der in JVA Bremen inhaftiert. Dort engagiert die Familie des Beschuldigten einen weiteren Verteidiger.

Auf die Distanz Bas Kreuznach/Bremen kann bzw. will der Kollege Scheffler nicht tätig werden und beantragt in Übereinstimmung mit dem neuen Kollegen seine Entpflichtung, was – so die Forumierung des Kollegen, „das AG Bremen mit bewundernswerter Einfachheit bewilligt hat.“ Und dazu heißt es dann im Beschluss:

„… wird Rechtsanwalt RA_1 entschlagen und dem Beschuldigten pp. stattdessen Rechtsanwalt RA_2 als Verteidiger beigeordnet.“

Ob der Formulierung „entschlagen“ bin ich nun irritiert. Habe ich in dem Zusammenhang noch nie gehört/gelesen.  Ob das „Entschlagen“ nun ein Schreibfehler ist oder eine typische Formulierung in Norddeutschland, weiß ich nicht, der Kollege Scheffler übrigens auch nicht. Wir hoffen, dass die Pflichtverteidiger in Bremen sonst nicht „erschlagen“ werden. Kurios ist es aber allemal. Aber vielleicht hat es ja auch mit dem Beschlussdatum zu tun: 1. April 2016 🙂 .