Archiv für den Monat: März 2016

Sonntagswitz: Bin in Ostfriesland, daher Ostfriesenwitze

© Teamarbeit - Fotolia.com

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So, heute dann mal wieder Ostfriesenwitze. Bin zwar nicht auf Borkum, aber in Ostfriesland, und zwar noch besser als Borkum: Bei der „Kronprinzessin“. Am besten wäre: Mit der Kronprinzessin auf Borkum – aber das kommt dann noch. Jedenfalls nehme ich diesen Aufenthalt zum Anlass, mal wieder Ostfriesenwitze zu bringen. Und das sind:

Ein Ostfriese lehnt an einer Mauer. Die Mauer fällt um.
Warum?
Nun, der Klügere gibt nach!


Einsatzbesprechung im ostfriesischen Raumfahrtzentrum.
Der ostfriesische Raumschiffkapitän informiert seine Astronauten: „Männer, unser erster Raumflug führt uns zur Sonne.“
Meint einer Astronaut: „Aber ist es da nicht fürchterlich heiß ?“
Darauf der Kapitän: „Aber, aber, wir landen natürlich nachts!“


Zwei Ostfriesen bauen ein Gartenhaus.
Plötzlich wirft einer einen Nagel weg.
Fragt der andere: „Warum wirfst Du denn den Nagel weg ?“
„Der hatte den Kopf auf der falschen Seite“
„Du spinnst wohl, das war doch einer von den Nägeln für die Rückseite!“


Ein ostfriesischer LKW kommt an eine Brücke mit einem Hinweisschild „3,80 m“.
Der Fahrer bleibt stehen und sagt zu seinem Beifahrer:
„So ein Mist! Wir haben 4 m Höhe!“
Da antwortet dieser: „Na und? Siehst du vielleicht irgendwo einen Polizisten? Komm‘ gib Gas!“

Wochenspiegel für die 11. KW, das war AfD, Googel als Übersetzer, beA und VW

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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So, Mitte März überschritten, Ostern steht vor der Tür und die 11. KW. liegt hinter uns. Aus der berichte ich über:

  1. Was die AfD tatsächlich will,
  2. Mails sollte man als Anwalt lesen,
  3. Blitzer brach­ten dem Privatunternehmen nicht ge­nug „Gewinn“: Eigenmächtiges Abbauen rechts­wid­rig!
  4. Filesharing – OLG Hamm bestätigt Urteil des LG Bielefeld gegen zum Tatzeitpunkt 12-jährigen Filesharer,
  5. Rechtsanwalt, du sollst nicht lügen – oder eine wahre Behauptung bestreiten,
  6. Google übersetzt für die Polizei,
  7. Vergleichswiderruf: beA für alle Anwälte!? ,
  8. VW-Kunden müssen Autos behalten, und dazu auch: VW-Abgasskandal UPDATE,
  9. Wer beste Arbeitsbedingungen möchte, sollte nicht Strafverteidiger werden,
  10. und dann war da noch: Was die Juristen im Februar erheiterte.

Sind Strafprozesskosten nach einem Verkehrsunfall steuerlich absetzbar?

© yvon52 - Fotolia.com

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Die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten eines Strafprozesses beschäftigt die FG und/oder den BFH immer wieder. Dazu liegt dann jetzt auch ein neueres FG-Urteil vor, nämlich das FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.1.2016 – 4 K 1572/14. Nach dem Sachverhalt hatte der Kläger, ein Angestellter, mit seinem Sportwagen, den er für eine Dienstreise nutzte, aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall verursacht. Infolge des Unfalls verstarb eine junge Frau, eine weitere erlitt eine Querschnittslähmung. Der Kläger wurde deshalb (u.a.) wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 STGB) und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) angeklagt und n zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten seines Strafverteidigers von 66.449 € wollte er steuerlich geltend machen. Das Finanzamt hat das abgelehnt. Das FG hat das bestätigt und sagt:Die Strafverteidigungskosten weisen

„….keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang zu der Tätigkeit des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit auf.

Das Gericht kann offen lassen, ob sich der Kläger – in Ansehung des Unfallortes – überhaupt auf einer durch die Dienstreise bedingten Fahrstrecke befand.

Entscheidend ist jedenfalls, dass die in Rede stehende Straftat des Klägers nicht allein aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist. Die Straftat wurde nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen und hätte sich in gleicher Weise auf einer Privatfahrt ereignen können. Das Fahren des Klägers mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit an teilweise unübersichtlicher Stelle (Bl. 89 PA), das den Tod eines Menschen und die Querschnittslähmung einer weiteren Person zur Folge hatte, gehörte nicht zum Pflichtenkreis seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern findet seine Ursache in einer – seinerzeit – in der Persönlichkeit des Klägers liegenden rücksichtslosen Verkehrsgesinnung.

Soweit die Kläger einen hiervon abweichenden rechtlichen Ansatz vertreten, kann dem nicht gefolgt werden.

Der von ihnen angeführte Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 1977 (- GrS 2-3/77 -) ist hier nicht einschlägig, da er lediglich den Werbungskostenabzug von Unfallkosten betrifft. Der Entscheidung kann kein allgemeingültiger Rechtssatz des Inhalts entnommen werden, dass verkehrswidriges Verhalten den Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen Sphäre (stets) unberührt lasse. Vielmehr ist ihr Aussagegehalt auf eine Wertung bei „Unfällen“ und den damit zusammenhängenden Unfallkosten beschränkt, wohingegen vorliegend für die Beurteilung an die „Straftat“ anzuknüpfen ist, der von vornherein eine deutliche Tendenz für das Vorliegen eines „privaten“ Hintergrundes innewohnt. Daraus erklärt sich das vom BFH bei der steuerlichen Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten formulierte Regel-Ausnahme-Verhältnis.

Die Auffassung der Kläger, vorliegend könne auf den allgemeinen Werbungskostenbegriff in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückgegriffen werden, geht bereits aus systematischen Gründen fehl. Denn die oben genannte BFH-Rechtsprechung konkretisiert die Voraussetzungen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs speziell bei „Strafverteidigungskosten“. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt insoweit allein auf das unmittelbare Ziel, die Verhinderung einer Bestrafung, ab. Ist bei der Straftat selbst keine hinreichende Verbindung zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gegeben, so wird der erforderliche Bezug nicht – mittelbar – durch mögliche strafrechtliche Folgen der Tat für dessen Berufstätigkeit, wie beispielsweise den Wegfall der Einnahmenquelle infolge einer Freiheitsentziehung, hergestellt.

2. Die streitigen Strafverteidigungskosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (vgl. BFH, Urteil vom 14. Mai 2014 – X R 23/12 -, juris, Rdn. 89).

Die Strafverteidigungskosten sind nicht unabhängig von Gegenstand und Ausgang des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Denn im Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Es fehlt auch an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Denn die Strafverteidigungskosten hat der Täter wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat war nicht unausweichlich. Der Täter durfte sie nicht begehen. Daher sind auch die Kosten, die ihm durch eine Einflussnahme auf seine Verurteilung entstanden, nicht unausweichlich (vgl. BFH, Urteil vom 16. April 2013 – IX R 5/12 -, juris, Rdn. 20 f.).

b) Nach diesen Grundsätzen sind die streitbefangenen Strafverteidigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Im Streitfall wurde der Kläger (auch) wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Daher sind ihm die – einheitlich und untrennbar für alle verwirklichten Delikte -angefallenen Strafverteidigungskosten nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen….“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir hören dazu dann demnächst sicher etwas vom BFH….. allerdings: Wann?

Keine Hilfslinien im Display der Rückfahrkamera: Rücktritt vom Kaufvertrag

entnommen wikimedia.org Urheber Beademung

entnommen wikimedia.org
Urheber Beademung

M.E. kann man auch im Pkw-Kaufrecht die fortschreitende technische Entwikclung feststellen. Denn heute geht es um ganz andere Mängel und die damit zusammen hängende Frage des Rücktritts vom Pkw-Kaufvertrag als noch zu meinen Studienzeiten (ja ich weiß, das ist [ganz] lange her). Das zeigt einmal mehr das OLG Hamm, Urt. v. 09.06.2015 – 28 U 60/14 (ja, hängt schon länger in meinem Blogordner).

Die Klägerin hatte beim beklagten Autohaus einen Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI zum Preis von ca. 77.500 € bestellt. Der sollte u.a. als  Sonderausstattung mit einer Rückfahrkamera (400 €), aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 €) und Command APS (2.620 €) haben. Vor dem Kauf hatte die Klägerin eine Verkaufsbroschüre erhalten, in der zur der Rückfahrkamera ausgeführt war, dass sie sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschalte, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstütze und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden. Nach der Auslieferung des Fahrzeugs stellte die Klägerin fest, dass die aktivierte Rückfahrkamera im Display des Commandsystems keine Orientierungslinien anzeigt. Sie bekam dazu von der Beklagten   die Auskunft, dass die Fahrzeugelektronik keine Anzeige von Hilfslinien ermögliche. Als „Ausgleich“ bot die Beklagte einen Servicegutschein i.H.v. 200 € an. Den lehnte die Klägerin ab und erklärte den Rücktritt vom Fahrzeugkauf.

Und? Ja, sie hat beim OLG Hamm Recht bekommen. Das OLG geht davon aus, dass die aufgrund fehlender Orientierungslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera bei einem Mercedes Benz CLS 350 CDI einen erheblichen Sachmangel darstellen kann:

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Abrechnung des Täter-Opfer-Ausgleichs?

© AllebaziB - Fotolia

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An der veröffentlichten Rechtsprechung merkt man, dass der Täter-Opfer-Ausgleich in der Praxis eine immer größere Rolle spielt. Deshalb gibt es auch immer wieder Fragen zur gebührenrechtlichen Problematik. Folgende hat mich vor einigen Tagen erreicht:

Hallo Herr Burhoff,

mein Chef und ich sind uns in einer Sache – es geht um eine Nebenklagevertretung- nicht ganz sicher wie wir abrechnen können und dürfen.Bei dem Termin war ich zusammen mit dem Nebenkläger. Vorab ( und soweit ich mich erinnere), nach Aufruf der Sache wurde ein Rechtsgespräch geführt.

Es wurde ein Täter-Opfer-Ausgleich vorgeschlagen, der dann in der Hauptverhandlung zu Protokoll genommen wurde.

Fällt hierfür eine zusätzliche Termingebühr nach Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG, oder darf man nur die Termingebühr nach 4108 VV RVG abrechnen?

Wie verhält es sich mit dem abgeschlossenen Täter-Opfer-Ausgleich? Wird dieser gesondert zivilrechtlich abgerechnet? Welche Gebühren dürfen hier abgerechnet werden?“

Na, Ideen? Kann eine Menge Geld drin stecken….