Der Kollege Sydow, auch eine meiner Berliner Quellen 🙂 , hat mir vor einigen Tagen ein paar von ihm erstrittene Entscheidungen übersandt, von denen ich heute als erste das AG Königs Wusterhaussen, Urt. v. 03.07.2015 -2.3 Ds 1311 Js 41173/14 (8/15) – hier einstelle. Nichts Besonderes, aber dann doch zumindest insoweit interessant, weil es beweist/bestätigt, dass es im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis Sinn macht, nach einer Trunkenheitsfahrt – und hier haben wir dann auch noch eine vorsätzliche – etwas zu tun. Die Angeklagte hatte hier nach der Tat im Zeitraum Dezember 2014 bis Juni 2015 bei der IVT-Hö Berlin/Brandenburg einen verkehrspsychologischen Kurs, bestehend aus 35,66 Einzelstunden, 44 Therapiestunden in einer Intensivgruppe und 48 Therapiestunden im Rahmen von Wochenendseminaren absolviert. Zudem war ein „Alkohol-Abstinenz-Check“ zum Nachweis ihrer Abstinenz im Zeitraum Januar bis Mai 2015 erfolgreich.
Das bringt dann das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und nur noch ein Fahrverbot:
„Von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB hat das Gericht abgesehen, weil die Angeklagte nach Absolvierung der verkehrspsychologischen Schulung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Sie hat sich ausweislich der eingereichten Schulungsbescheinigung und der Zertifikate eingehend mit ihrem Alkoholproblem, seinen Ursachen und den daraus resultierenden Problemen gefasst und andere Problembewältigungsstrategien erlernt. Sie konsumiert derzeit keinen Alkohol mehr, wie sie durch das Alkoholscreening nachgewiesen hat. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass von der Angeklagten keine weiteren Gefahren im Straßenverkehr ausgehen. Angesichts dessen war gemäß § 44 StGB ein Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten zu verhängen. In Ansehung der Tatschwere hat das Gericht das Fahrverbot auf 3 Monate bemessen.“
Schöne Entscheidung, aber wohl eher ein Ausreißer. In aller Regel orientieren sich die Gerichte doch an der Praxis der Führerscheinstellen, die davon ausgehen, dass jedenfalls bei mehr als 1,6 ./.. ein Abstinenznachweis von in der Regel mindestens einem Jahr Grundvoraussetzung ist, um von einer hinreichend gefestigten Abstinenz ausgehen zu können. In Rheinland-Pfalz jedenfalls gibt’s für solche Bemühungen allenfalls eine Verkürzung der Sperrfrist.