Nach dem (neuen) „Park-Urteil des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 160/14, und dazu:Parktag I: My home is may castle, oder: Parken auf dem fremden Privatparkplatz) schiebe ich dann das LG Kaiserslautern, Urt. v. 27.10.2015 – 1 S 53/15 – nach. Auch in ihm geht es um unberechtigtes Parken, nun aber auf dem Privatgrundstück eines Supermarkts. Dort war offenbar – das Urteil hat leider keinen vollständigen Sachverhalt – ein Fahrzeug, dessen Halter der Beklagte war, unberechtigt abgestellt worden. Auf dem Parkplatz wurde wohl auf Schildern darauf hingewiesen, dass eine Parkscheibe zur Dokumentation der Parkdauer auszulegen ist. Das war bei dem Pkw des Beklagten nicht geschehen. Die Klägerin – die Betreiberin des Supermarkts – verlangte nun vom Beklagten als Halter des Pkw eine „Vertragsstrafe“. Damit hatte sie beim LG keinen Erfolg:
1. Es besteht kein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten.
Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass zwischen den Parteien ein Vertrag mit dem klägerseits behaupteten Inhalt zustande gekommen wäre. Daran fehlt es hier.
a) Ein solcher Vertrag könnte allenfalls zwischen der Klägerin und dem Fahrer eines Fahrzeuges zustande kommen, und zwar dadurch, dass dieser ein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellt. Hierin wäre die konkludente Annahme des von der Klägerin unterbreiteten Vertragsangebotes zu den auf den aufgestellten Schildern abgedruckten Bedingungen zu sehen.
Daran, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in diesem Fall wirksam in den Vertrag einbezogen würden, hat die Kammer keinen Zweifel, insbesondere nicht im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist es gerade nicht erforderlich, dass der Vertragstext in einer Form abgedruckt ist, die es dem Nutzer ermöglicht, diese im Vorbeifahren und „auf einen Blick“ zu erfassen.
Die Kammer hat auch ansonsten keine Zweifel daran, dass die gegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingung – nämlich Anfall einer Vertragsstrafe für den Fall der Missachtung des Gebots, eine Parkscheibe zur Dokumentation der Parkdauer auszulegen – wirksam ausgestaltet ist. Insbesondere ist diese nicht als „überraschende Klausel“ i.S.d § 305c BGB anzusehen. Denn es liegt für jeden vernünftigen Betrachter auf der Hand, dass ein Supermarkt, der einen Parkplatz vorhält, damit selbstverständlich nur seinen Kunden – und dies auch nur für die Zeit des Einkaufes – einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung stellen will und nicht der Allgemeinheit. Auch verstößt die Klausel nicht gegen die in § 308 BGB (ohne Wertungsmöglichkeit) und § 309 (mit Wertungsmöglichkeit) normierten Klauselverbote. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB vor, da die Vertragsstrafe hier nicht für den Fall der Nichtabnahme, des Zahlungsverzuges oder der Lösung vom Vertrag anfallen sollte, sondern vielmehr für den Fall der Erschleichung einer Leistung, nämlich der unberechtigten Inanspruchnahme des Privatparkplatzes. Auch eine unangemessene Benachteiligung des Parkplatznutzers i.S.d § 307 BGB ist für die Kammer nicht ersichtlich.
b) Die Klägerin hat jedoch nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte selbst das Fahrzeug am fraglichen Tag auf dem Parkplatz abgestellt hat. Es steht lediglich dessen Haltereigenschaft fest. Einem Fahrzeughalter, der seinen PKW nicht selbst auf dem Parkplatz abstellt, kann jedoch die oben dargelegte Annahmeerklärung unter Zugrundelegung der AGB der Klägerin nicht zugeordnet werden.
Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte selbst habe das Fahrzeug abgestellt, ist beweisbedürftig, nachdem der Beklagte nunmehr im Termin vor der Kammer sein bisher unzureichendes Bestreiten mit Nichtwissen hinreichend konkretisiert hat. Den ihr damit obliegenden Beweis hat die Klägerin nicht angetreten.
Zugunsten der Klägerin streitet auch nicht – wie diese meint – der Anscheinsbeweis, dass der Halter des Fahrzeuges dieses auch an dem betreffenden Tag gefahren und auf dem Parkplatz abgestellt habe.
Die Grundsätze des Anscheinsbeweises werden herangezogen, wenn im Einzelfall ein „typischer“ Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren. Diese Voraussetzungen hat zu beweisen, wer den Hauptbeweis führen will. Sind sie bewiesen, so scheitert der Anscheinsbeweis erst, wenn der Gegner Tatsachen behauptet und beweisen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden (atypischen) Ablaufs ergibt (vgl. Musielak/Foerste, BGB, 12. Auflage 2015, § 286 Rn. 23).
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem „typischen“ Geschehensablauf. Denn es ist keineswegs gewöhnlich und üblich, dass ein Fahrzeug stets ausschließlich von seinem Halter gefahren wird. Vielmehr ist es ein völlig lebensnaher Vorgang, dass dieses zumindest auch von dessen Familienangehörigen benutzt wird.“
Und andere mögliche Anspruchsgrundlagen werden vom LG ebenfalls verneint, und zwar:
- ein (sekundärer) Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m § 242 BGB, weil es dafür bereits am Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen den Parteien fehlt,
- ein „isolierter“ Auskunftsanspruch aus § 242 BGB dahingehend, dass der Beklagte verpflichtet wäre, der Klägerin den ihm ggf. bekannten Fahrer seines Fahrzeuges zu benennen, weil die dafür erforderliche Sonderverbindung zwischen den Parteien nicht gegeben ist,
- auch ein Anspruch auch aus dem Rechtsgedanken einer „Halterhaftung“, da es dafür gibt es keine Rechtsgrundlage gibt, insbesondere auch nicht aus eineranaloge Anwendung des § 25a StVG,
- schließlich auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Hier: Es ist gut gegangen, aber kann ein teurer Einkazf werden…