Archiv für den Monat: Februar 2016

Alle Jahre wieder, oder: „Die Drogen waren im Kakao….“

entnommen wikimedia.org Author cyclonebill

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Alle Jahre wieder, ja, ist Weihnachten, ja, gibt es aber auch Straf- oder Verwaltungsverfahren, in denen es um Drogenkonsum geht, gegen den sich der Betroffene dann mit der Behauptung verteidigt, ihm seien die Drogen „untergeschoben“ worden. So in dem dem VGH Bayern, Beschl. v. 19.01.2016 – 11 CS 15.2403 – zugrunde liegenden Verfahren ein Fahrerlaubnisinhaber in Bayern. Bei dem hatte ein Drogenvortest im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein positives Ergebnis auf die Substanzen Amphetamin/Metamphetamin und Cannabis ergeben. Der toxikologische Befund einer Blutprobe erbrachte dann den Nachweis der Aufnahme von Cannabinoiden, Amphetaminen und Benzodiazepinen (Tetrahydrocannabinol 2,2 ng/ml, 11- Hydroxy-Tetrahydrocannabinol 0,6 ng/ml, Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure 54 ng/ml, Amphetamin 90 ng/ml, Bromazepam ca. 100 ng/ml). Dem Betroffenen ist dann u.a. gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 FEV die Fahrerlaubnis entzogen worden. Dagegen wird Widerspruch eingelegt. Zu dessen Begründung wird vorgetragen, „die festgestellten Betäubungsmittel seien „ohne Wissen und Wollen in das Blut … gekommen“. Die Zeugin A. habe am 21. Juli 2015 angegeben, dem Antragsteller, mit dem sie die Nacht habe verbringen wollen, ohne sein Wissen am Abend des 5. April 2015 „Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao beigebracht“ zu haben. Im Verlauf des Abends sei es jedoch zu einer Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich dann entschieden, mit seinem PKW alleine nach Suhl zu fahren und dort mit Freunden in Bars bzw. Discos zu gehen.“

Das haben die Fahrererlaubnisbehörde, das VG und auch der VGH dem Betroffenen nicht geglaubt:

a) Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer – wie der Antragsteller – behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Der Senat hat entsprechenden Behauptungen allenfalls dann als beachtlich angesehen, wenn der Betroffene überzeugend aufzeigen konnte, dass der Dritte einen Beweggrund hatte, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (BayVGH, B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807 – [juris] Rn. 12, B.v. 24.7.2012 – 11 ZB 12.1362 – [juris] Rn. 11 m. w. N.; ebenso OVG NW, B. 22.3.2012 – 16 B 231/12 – [juris] Rn. 6).

b) An einem solchen Vortrag fehlt es vorliegend. Die Einlassung des Antragstellers und der Zeugin sind mit den tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle am 6. April 2015 nicht in Einklang zu bringen. Die Zeugin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 4. September 2015 vorgetragen, sie sei am Abend des 5. April 2015 in der Wohnung des Antragstellers gewesen. Sie habe mit ihm die Nacht verbringen wollen und ihm „deswegen Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen beigebracht“. Es sei jedoch zu einer kleinen Streitigkeit gekommen und der Antragsteller habe sich entschieden, nach Suhl zu fahren. Nach ihrer Erinnerung und der des Antragstellers habe dieser die Wohnung um ca. 21:00 Uhr verlassen und sei dann alleine mit seinem PKW nach Suhl gefahren.

Aus dieser Einlassung ergibt sich bereits nicht, welchen Grund die Zeugin gehabt haben sollte, dem Antragsteller Betäubungsmittel mittels Plätzchen und Kakao ohne sein Wissen zu verabreichen, um mit ihm die Nacht zu verbringen. Bei der entsprechenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 16. November 2015, der Antragsteller könne nur vermuten, die Zeugin habe das geplante sexuelle Abenteuer mit ihm durch die Verabreichung von Drogen noch verbessern bzw. intensivieren wollen, handelt es sich um eine Mutmaßung, die durch die eidesstattliche Versicherung der Zeugin in keiner Weise gestützt wird. Die Zeugin hat lediglich angegeben, sie habe dem Antragsteller Betäubungsmittel beigebracht, weil sie mit ihm die Nacht habe verbringen wollen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr von der Beschwerdebegründung abweichend mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 vorträgt, die Zeugin habe dem Antragsteller die Betäubungsmittel aus „privater Verärgerung“ verabreicht, findet sich hierfür in ihrer eidesstattlichen Versicherung ebenfalls kein Anhaltspunkt.“

In der Tat schon ein wenig abenteuerlich 🙂 .

Hilfe, mein Nachbar beobachtet mich mit einer Dashcam…. darf der das?

wikimedia.org Urheber Ellin Beltz

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Über das LG Memmingen, Urt. v. 14.01.2016 – 22 O 1983/13 – ist ja auch schon an verschiedenen anderen Stellen berichtet worden. Ich hole das dann heute nach. Es geht mal wieder um die Frage der Zulässigkeit der Nutzung von Dashcams . Das LG Memmingen hat sie als ist unzulässig angesehen. Dem Urteil liegt m.E. aber ein etwas anderer Sachverhalt zugrunde, als wir ihn sonst haben.

Gestritten wurde um die Unterlassung von Videoaufnahmen mittels einer im Fahrzeug der Beklagten montierten und sog. Dash-Cam sowie um Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Klägerin des Verfahrens wohnt zusammen mit ihrem Sohn in einem in Neu-Ulm gegenüber dem dortigen Kindergarten in dem die Beklagte als Erzieherin beschäftigt ist. Die Beklagte hat regelmäßig den Pkw ihres Ehemannes gegenüber des Anwesens der Kläger geparkt und dabei eine aufnahmebereite Bordkamera (sog. Dash-Cam) an der Windschutzscheibe befestigt. Diese schaltet sich automatisch per Bewegungsmelder ein und zeichnet dann die Vorgänge in Blickrichtung der Kamera jeweils über einige Minuten auf. Ist der Speicher voll, werden die Daten überschrieben. Auf das Vorhandensein einer Bordkamera weist ein kleines Schild an einem Fahrzeugfenster hin. Der Beklagte erstattete gegen die Klägerin Strafanzeige bei der PI Neu-Ulm mit der Behauptung, dass die Klägerin am 04.o9.2013 beim Vorbeifahren mit ihrem Pkw am geparkten Fahrzeug des Beklagten mutwillig dessen Fahrzeug zerkratzt habe. Zum Beweis übergab er der Polizei eine mittels der Dash-Cam gefertigte Videoaufzeichnung die zeigt wie eine Frau in das Fahrzeug der Klägerin steigt, am Fahrzeug des Beklagten vorbeifährt und dabei den Arm durch das geöffnete Fenster in Richtung des Pkw des Beklagten streckt.

Die Kläger haben sehen in der Nutzung der Bordkamera mit der Möglichkeit insbesondere den Eingang zu ihrem Wohnanwesen zu überwachen eine Verletzung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts.

Das LG Memmingen hat einen Unterlassungsanspruch gegen Fahrer und Halter des Fahrzeugs, in dem die Dashcam angebracht ist/war, bejaht. Das LG ist außerdem von einem Beweisverwertungsverbot und einem Löschungsanspruch ausgegangen. Gestützt wird das u.a. auf § 6b BDSG:

„b) Soweit die Beklagten der Ansicht sind, dass aus § 6b II BDSG zu folgern sei, dass die Vorschrift nur auf stationäre Kameras anzuwenden sei, so ist dem nicht zu folgen. Diese Auslegung ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen (vgl. VG Ansbach, DAR 2014, 663 ff). Zudem wird die Kamera im konkreten Fall tatsächlich auch stationär verwendet, da aus dem über längere Zeit am gleichen Ort parkenden Fahrzeug heraus gefilmt wird.

c) Da die Beobachtung weder zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen oder zur Wahrnehmung des Hausrechts der Beklagten diente, wäre sie nur zulässig zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Beklagten überwiegen. Letzteres war vorliegend nicht der Fall. Zwar mag für die Beklagten die Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke sprechen, weil sie glaubhaft versichert haben durch den Betrieb der Kamera die Aufklärung von Unfällen oder Sachbeschädigungen an ihrem Fahrzeug verbessern zu wollen. Allerdings überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Kläger am Schutz ihrer Privatsphäre. Den Klägern ist es nicht zumutbar sich oder ihre Besucher ständig der Gefahr einer Beobachtung mittels Videokamera ausgesetzt zu sehen (vgl. BGH NJW 1995, 1955ff). Die bloß theoretische Möglichkeit des Notwendigwerdens einer Beweisführung aufgrund der generellen Gefährlichkeit des Straßenverkehrs oder der Möglichkeit von Vandalismus, genügt nicht für ein überwiegendes Interesse der Beklagten zu diesem Zwecke zu beliebige Zeitpunkten den Zugang zum Anwesen der Kläger zu überwachen (vgl. AG München, ZfSch 2014, 692 LG Heilbronn, NJW-RR 2015, 1019). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine gerichtliche Beweisführung in naher Zukunft unmittelbar erforderlich würde, bestanden für die Beklagte in der Vergangenheit nicht.

d) Darüber hinaus wurde die Beobachtung entgegen § 6 b II BDSG auch nicht in geeigneter Weise deutlich gemacht. Das kleine Warnschild im Pkw-Fenster genügt insoweit nicht, da es nicht ins Auge sticht und erst aus großer Nähe ersichtlich ist, wenn die Kamera die jeweilige Person bereits in größerer Entfernung erfasst hat.“

Ich habe da mal eine Frage: Termin vorverlegt – Terminsgebühr?

© AllebaziB - Fotolia

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Heute im Freitagsrätsel dann mal keine Frage, sondern einen Sachverhalt aus einer Entscheidung, die ich in der vergangenen Woche von einem Kollegen übersandt bekommen habe. Der hatte keine Frage (mehr), er hatte das „Problem“ bereits selbst gelöst. Und zwar ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Kollege war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Er hat dann auch die Festsetzung einer Terminsgebühr Nrn. 4103, 4102 i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG beantragt für einen Haftprüfungstermin, zu dem er für den 31.07. 2015 geladen war. Der Kollege hatte an dem zunächst auf 12:30 Uhr festgesetzten Termin allerdings nicht teilgenommen, weil der Termin durch das AG um etwa eine halbe Stunde vorverlegt worden war und bereits beendet war, als der Kollege erschien.

Terminsgebühr ja oder nein?

Täteridentifizierung mit Lichtbild: Du warst es!, oder: Die zu knappen Urteilsgründe

entnommen wikimedia.org Urheber Dede2

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In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren bestehen, wenn im Verfahren die Fragen der Fahrereigenschaft des Betroffenen im Streit sind, häufig gute Chancen auf einen Freispruch oder zumindest die Aufhebung einer Verurteilung in der Rechtsbeschwerde mit der Folge des Zeitgewinns. Denn die Instanzgerichte machen hier trotz der klaren Vorgaben des BGH in BGHSt 41, 376 bei der Verwertung von Lichtbildern, die es von dem Verkehrsvorgang gibt, zur Feststellung der Fahrereigenschaft immer wieder/noch Fehler. Das zeigen noch einmal folgende Entscheidungen aus der letzten Zeit:

1. Zunächst der OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.02.2016 – (2 B) 53 Ss-OWi 664/15. Das AG hatte der Verurteilung des Betroffenen ein Lichtbild zugrunde gelegt, dass nach Auffassung des OLG von sehr schlechter Qualität war. Das Bild war sehr unscharf und kontrastarm. Die Konturen des aufgenommenen Gesichts waren – so teilt es das OLG mit – flach und kaum erkennbar, die Körnung des Fotos war grob. Zudem war die linke Gesichtshälfte der aufgenommenen Person fast vollständig verdeckt.

Das OLG sagt unter Hinweis auf BGHSt 41, 376: „Bestehen Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, so muss der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist.“ Das hatte der Amtsrichter nicht getan, deshalb Aufhebung und Zurückverweisung. Davor geretttet haben den Amtsrichter auch nicht seine weiteren Ausführungen, denn: „Soweit das Amtsgericht weiter ausführt, dass „Indizien für eine Überlassung des Fahrzeuges an Dritte“ fehlten, erlaubt dies für sich genommen keine ausreichend zuverlässigen Rückschlüsse darauf, dass die Betroffene Fahrzeugführerin war. Entsprechendes gilt, soweit das Amtsgericht seine Beweiswürdigung darauf stützt, die Betroffene habe „keinerlei konkrete Angaben gemacht, dass das Fahrzeug außer ihr noch durch Dritte genutzt werde“ und zudem nicht behauptet habe, „dass eine andere Person ihr ähnlich sehe“ (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juni 2013, Az.: (2 B) 53 Ss-OWi 232/13 (108/13)).“

2. Die zweite Entscheidung ist dann der OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.10.2015 – 2 Ss 644/15: Da hatte das AG im urteil lediglich mitgeteilt, dass das Lichtbild von „mäßiger Bildqualität“ sei und verschiedene Kriterien geprüft werden konnten „vom Stirnansatz bis zum Oberkörper“. Das OLG hat das als lückenhaft angesehen, wenn sich aus den Gründen des Urteils nicht ergibt, welche Kriterien anhand welcher bildlich erkennbarer Merkmale dies konkret waren. Das Messfoto und Vergleichslichtbilder eines Sachverständigen waren zudem nicht gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht worden. Dennoch hatte das AG nicht Merkmale in ausreichender Anzahl angeführt, die für die Täterschaft des Betroffenen sprechen.

Akteneinsichtspotpourri – von Karlsruhe über Kassel nach Lübben, oder: Geht doch!

 © hati - Fotolia.com

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In meinem Blogordner haben sich einige Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren angesammelt, die ich in der letzten Zeit von Kollegen übersandt bekommen habe. Damit sie nicht „zu alt“ werden, bringe ich sie heute mal in einem Überblick – einem Akteneinsichtspotpourri. Es sind Entscheidungen quer durch die Republik, und zwar der:

1. Im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Verteidiger das Recht auf Einsicht in die gesamte Messreihe einschließlich der entsprechenden Datensätze. Das gilt auch dann, wenn sich diese nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befinden. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Einsicht in die gesamte Messreihe nicht entgegen.

2. Die Einsicht in die vollständige Messreihe kann dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie der Datensätze auf einem von ihm zur Verfügung zu stellenden Datenträger gewährt werden. Ggf. ist ihm der dazugehörige öffentlichen Schlüssel/Token zur Verfügung zu stellen.

  • AG Karlsruhe, Beschl. v. 29.12.2015 – 14 OWi 465/15 – der auf den OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15 – verweist und im Übrigena ausführt: „Auf eine mögliche Beiziehung des Messfilms erst im gerichtlichen Verfahren muss sich der Verteidiger nicht verweisen lassen, sondern kann – gegebenenfalls unter Beauftragung eines Sachverständigen – durch die Betrachtung aller Aufnahmen ermitteln (lassen), ob die Möglichkeit konkreter Messfehler besteht und diese sodann in einem Beweisantrag substantiieren.“
  • AG Lübben, Beschl. v.19.01.2016 – 40 OWi 6/16 E, der dem Verteidiger des Betroffenen ebenfalls hat ein weites Recht auf Akteneinsicht einräumt, das sich auf alle Akten, Aktenteile und weiteren Unterlagen oder Datenträger bezieht, auf die der Vorwurf gegen den Betroffenen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Auch das AG Lübben hat keine datenschutzrechtlichen Bedenken, „denn technisch sollte es ohne Weiteres möglich sein, hier Vorkehrungen zu treffen, z.B. indem die Kennzeichen und Gesichter der weiteren Betroffenen abgedeckt werden, was bei Beifahrern bisher auch so gehandhabt wird.

Kein Ausreißer 🙂 dabei. Geht also.