Kiffer-Owi: Verkehrstherapie bringt 200,00 € Ersparnis und kein Fahrverbot

© macrovector - Fotolia.com

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Unter dem Betreff „Kiffer-Owi: Verkehrstherapie bringt 200,00 Euro Ersparnis“ hat mir der Kollege Kroll aus Berlin, der das AG Tiergarten, Urt. v. 22.01.2016 – (343 OWi) 3022 Js-OW113673/15 (958/15) – erstritten hat, die Entscheidung übersandt und selbst angemerkt, das AG haben es „wohlwollend berücksichtigt, dass der Mandant auf die FE verzichtet hat und  für die Wiedererteilung eine Verkehrstherapie besucht und daher von FV abgesehen und Geldbuße reduziert.“ Stimmt, so ergibt es sich aus den Urteilsgründen, in denen das AG ausgeführt hat:

„Nach Nr. 242 BKat ist für den Fall des erstmaligen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mitteln eine Regelbuße von 500 Euro nebst einem einmonatigen Fahrverbot vorgesehen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch erheblich vom Regelfall einer derartigen Ordnungswidrigkeit. Der Betroffene war geständig und auch nachvollziehbar einsichtig, was sich Im Verzicht auf seine Fahrerlaubnis und der Anmeldung zur Teilnahme an einer Verkehrstherapie manifestiert hat. Ein derartiges Verhalten fällt in positiver Weise deutlich aus der Reihe vergleichbarer Fälle und rechtfertigt es, die Buße auf 300 Euro herabzusetzen.

Auf die Verhängung eines Fahrverbotes konnte verzichtet werden. Zum einen würde es ins Leere — gehen, da der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis bereits verzichtet hat. Zum anderen ist der durch das Fahrverbot bezweckte „Denkzettel-Effekt“ bereits dadurch eingetreten, dass der Betroffene durch den Verzicht von sich aus eine Situation geschaffen hat, die sonst erst durch die Verhängung eines Fahrverbotes erzwungen werden müsste. Deshalb war es vorliegend — anders als in anderen Konstellationen, in denen auf die Verhängung des Regelfahrverbotes verzichtet wird — nicht erforderlich, die Geldbuße als Kompensation für den Verzicht auf das Fahrverbot zu erhöhen. Denn eine Erhöhung der Geldbuße würde den Betroffenen schlechter stellen als denjenigen, der nicht bereits freiwillig auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat. Vielmehr war die Buße neben den bereits genannten Gründen auch deshalb herabzusetzen, weil der Verzicht auf die Fahrerlaubnis einen längeren Verzicht auf das Autofahren beinhaltet als ein einmonatiges Fahrverbot.“

Immerhin…..

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