Der Kollege Kroll aus Berlin hat mir den KG, Beschl. v. 30.09.2015 – 3 Ws (B) 427/15 – übersandt – besten Dank dann auch von dieser Stelle. Er hat (mal wieder) die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) zum Gegenstand. Hauptverhandlung war auf den 07.07.2015 terminiert. Mit Telefax vom 06.07.2015 wird Verlegung beantragt. Der Antrag geht auch am 06.07.2015 auf der Geschäftsstelle ein. Das AG nimmt ihn aber nicht zur Kenntnis und verwirft am 07.07.2015 nach § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Betroffenen.
Das KG hebt wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf:
„Die somit nach. §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassende Rechtsbeschwerde führt gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 -Abs. 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; weil dieses auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht. Es ist obergerichtlich anerkannt, dass die Niederkunft der Ehefrau, zumal wenn. Komplikationen während der Geburt drohen, einen anzuerkennenden Entschuldigungsgrund darstellen (vgl. OLG Celle, MDR 1966, 949 f.). Jedenfalls ist dem Betroffenen insoweit in subjektiver Hinsicht keine Pflichtverletzung vorzuwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 23, Februar 2012 — (3) 1 Ss 528/11 (168/11).
Also: Wenn die Mutti in den Kreißsaal geht, muss der Vati nicht zur Hauptverhandlung kommen. So das KG, allerdings mit wohl gesetzteren Worten 🙂 .
Witzig, sagen Sie in Münster etwa Mutti und Vati? Ich dachte, dabei handele es sich eher um den ostdeutschen Sprachgebrauch.
Andere Ansicht: AG Hamburg-St. Georg anno 2006. Am Tag der Verhandlung wurde übrigens meine Tochter geboren.
@ Gast: Ihre Zeit zum Kommentieren möchte ich haben.