Da sag noch mal einer, Gegenvorstellungen hätten keinen Sinn bzw. blieben immer erfolglos. Der BGH, Beschl. v. 13.10.2015 – 3 StR 256/15 beweist das Gegenteil. Und er beweist auch, der BGh bügelt dann doch ggf. eigene (vorschnelle/falsche) Entscheidungen aus, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts: Das Landgericht hatte den Angeklagten verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.07.2015 wirksam zurückgenommen. Daraufhin hat das LG am 08.07.2015 beschlossen, dass gem. § 74 JGG davon abgesehen wird, dem Angeklagten die Kosten der Revision aufzuerlegen (§ 74 JGG). Der BGH hat demgegenüber durch Beschluss vom 21.07.2015 entschieden, dass der Angeklagte die Kosten der von ihm eingelegten und wirksam zurückgenommenen Revision zu tragen hat (§ 473 Abs. 1 StPO). Dagegen dann die Gegenvorstellung, über die der BGH nun entschieden hat:
„Der Kostenbeschluss des Senats ist aufzuheben. Das Landgericht war zwar für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nicht (mehr) zuständig, nachdem die Akten dem Senat seit dem 29. Juni 2015 und somit zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Revision bereits vorlagen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 464 Rn. 13). Der gleichwohl wirksame Kostenbeschluss des Landgerichts ist aber in Rechtskraft erwachsen, sodass für eine Kostenentscheidung durch den Senat kein Raum war.„