Nicht alle Entscheidungen, die ich hier vorstelle, habe ich selbst gefunden. Auf die ein oder andere werde ich durch Leser oder sonst hingewiesen, alles andere wäre bei der Flut von Informationen, die über das Internet heute auf uns einstürzen auch kaum noch machbar. Und so bin ich froh/dankbar, dass mich die Redaktion von AK (Anwalt und Kanzlei) aus dem IWW Verlag, mit dem ich nun auch schon seit fast 15 Jahren zusammenarbeite auf das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.06.2015 – 2 U 201/14 hingewiesen hat. Nicht für einen Blogbeitrag, sondern für einen Beitrag in AK. Aber da ist dann dieser Blogbeitrag abgefallen.
Das Urteil behandelt Zivilrecht mit strafrechtlichem Einschlag Es geht um die Klage eines (ehemaligen) Pächters gegen den Rechtsanwalt, der seine ehemalige Pächterin bei und nach Auflösung des Pachtvertrages vertreten hat. Der Kläger hatte sein Pachtobjekt an eine Gesellschaft verpachtet, die von einer Gesellschafterin Frau A vertreten wurde. Der Beklagte ist als deren anwaltlicher Vertreter tätig geworden. Nach Beendigung des Pachtvertrages hatte Frau A dem Kläger damit gedroht, dass die damalige Pächterin, für welche sie handelte, ihrer aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung fälligen Pflicht zur Räumung und Herausgabe des damaligen Pachtobjekts an ihn nur dann nachkommen würde, wenn der Kläger die von ihr mit Schriftsatz des Beklagten vom 18.9.2012 in ihrem Namen vorgeschlagene Vereinbarung unterzeichnete. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung sollte der Verpächter erklären, auf sämtliche offenen Pachtzinsforderungen zu verzichten und sich zudem verpflichten, Frau A die Kaution von 3.400 € und den Betrag der von der vormaligen Pächterin seinerzeit gezahlten Maklercourtage von 4.650,00 € netto zu erstatten. Es erfolgte der Abschluss einer Vereinbarung und nachfolgend die Zahlung des Betrages von 8.050,00 € durch den Kläger. Frau A ist inzwischen durch Urteil des OLG v. 17.5.2013 zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet worden.
Das OLG hat nun auch den beklagten Rechtsanwalt zur Zahlung verurteilt:
„Der Beklagte hat sich vorsätzlich mindestens an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 17.5.2013 (…/13) verurteilte Frau A beteiligt. Dabei hat Frau A zugleich vorsätzlich den Tatbestand der Erpressung verwirklicht.
Der Beklagte haftet für diese Handlungen. Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Dabei stehen Anstifter und Gehilfen einem Mittäter gleich (§ 830 Abs. 1, 2 BGB). Der Beklagte war seinerzeit aufgrund seiner Tätigkeit als anwaltlicher Vertreter der damaligen Pächterin über sämtliche relevanten Umstände informiert und hat die Gesellschafterin der vormaligen Pächterin bei den Verhandlungen mit dem Kläger aktiv umfassend anwaltlich vertreten. Es hätte ihm seiner Mandantin gegenüber frei gestanden, ein Tätigwerden in dem konkreten Umfang zu unterlassen und sich auf die anwaltliche Vertretung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu beschränken. Das tatsächlich Geschehen bis hin zur Übergabe des Geldes durch den Kläger an Frau A entsprach insgesamt den vorangegangenen Vorstellungen des Beklagten, wie sie in dem von ihm verfaßten Anwaltsschreiben vom 18.9.2012 zum Ausdruck kamen….“
Sicherlich keine alltägliche Konstellation, aber sicherlich eine Warnung für den Rechtsanwalt, immer sehr sorgfältig zu prüfen und darauf zu achten, ob man sich nicht bei der Durchsetzung von (vermeintlichen) Ansprüchen des Mandanten ggf. schon im strafrechtlich relevanten Bereich bewegt. So war es hier, wobei allerdings aus der Entscheidung die genauen Formulierungen des beklagten Rechtsanwalts nicht deutlich werden. Schutz bietet da letztlich ggf. nur eine Mandatsniederlegung.
In dem Zusammenhang ist dann auch noch hinzuweisen auf den BGH, Beschl. v. 05.09.2013 – 1 StR 162/13 und dazu: Das nötigende „Organ der Rechtspflege“.
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