So, eine Entscheidung habe ich noch zum gefährlichen Werkzeug, dieses Mal wieder in Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Das AG hatte festgestellt, dass der Angeklagte bei einer Demonstration „von hinten kommend aus vollem Lauf mit einem Holzknüppel mit einer Länge von mindestens 30 cm auf den von dem Polizeibeamten Q getragenen Einsatzhelm [geschlagen hatte]. Durch die Dicke des Helms ausreichend geschützt blieb der Zeuge Q unverletzt.“
Das OLG Hamm hat im OLG Hamm, Beschl. v. 13.05.2014 – 1 RVs 33/14 – aufgehoben:
1. Die Feststellungen ergeben – auch in der Gesamtschau der Urteilsgründe – nicht hinreichend den Qualifikationstatbestand der Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Urteil leidet insoweit an einem sachlich-rechtlichen Mangel, auf dem es auch beruht.
Ein gefährliches Werkzeug ist nach der in ständiger Rechtsprechung verwendeten Formel ein solches, dass nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage 2013, § 224 Rdnr. 9). In den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils wird allerdings weder die objektive Beschaffenheit des verwandten Stockes hinreichend konkret mitgeteilt (wie z.B. Breite bzw. Dicke des 30 cm langen Holzknüppels sowie Feststellungen, ob es sich um ein kantiges oder rundes Schlagwerkzeug gehandelt hat) noch die Art der Benutzung (Wucht bzw. Intensität des Schlages).
Allein die Beschreibung als „Holzknüppel“ lässt vor dem Hintergrund der in der Beweiswürdigung mitgeteilten Beschreibungen des vom Angeklagten verwandten, jedoch später nicht mehr aufgefundenen Gegenstands, keine ausreichenden Rückschlüsse auf dessen (tatsächliche) objektive Beschaffenheit zu. So soll der Zeuge T bekundet haben, dass der Angeklagte mit einer „Art Knüppel aus Holz“ (UA Bl. 5) auf den Kopf des Zeugen Q geschlagen habe. Nach den Bekundungen des Zeugen Q2 habe es sich bei dem Gegenstand „um einen länglichen Holzstab„, „eine Art Holzstange“ gehandelt, „wie sie häufig von Demonstranten mitgeführt würde, so ca. 30 – 50 cm lang, oft würde ein Fähnchen daran befestigt“ (UA Bl. 7 und 8).
Dass der Angeklagte „aus vollem Lauf“ (UA Bl. 3 und 5) auf den behelmten Kopf des Zeugen Q zugeschlagen haben soll und der Zeuge T den Schlag ergänzend als „Paradebeispiel für einen Schlag mit dem langen Arm“ (UA Bl. 6) beschrieb, lässt ferner keinen hinreichenden Rückschluss auf die Wucht des geführten Schlages zu. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge Q auf diesen Schlag nicht reagiert, sondern (einfach) weitergegangen sein soll (UA Bl. 5), unverletzt blieb und die Feststellungen des Urteils sich auch nicht zu einer Beschädigung des Helms (Delle, Kratzer etc.) verhalten. Da der Schlag mit dem vom Angeklagten verwandten Gegenstand den Zeugen Q nicht etwa an einem ungeschützten Körperteil, sondern – nach den Feststellungen offenbar auch gezielt – den durch den Helm geschützten Kopf traf, waren diese Feststellungen zur Bejahung des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB unverzichtbar. Vergleiche insoweit auch BGH, Beschluss vom 13.09.2005, 3 StR 306/05, zit. nach juris, Rdnr. 3, wonach Schläge mit einer 40 cm langen hölzernen Kleiderschrankstange keine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs darstellen, wenn weder die Wucht der Schläge noch die hierdurch erlittenen Verletzungen mitgeteilt werden. Nach den Feststellungen des Urteils erlitt der Zeuge Q (bereits) keinerlei Verletzungen.“