Revisionsrecht ist schwer und „formenstreng“. Das weiß jeder, der Revisionsrecht macht. Und das gilt vor allem bei der Verfahrensrüge, für die das „scharfe Schwert“ des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt. Und wie scharf das Schwert sein kann, das beweist mal wieder der BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 4 StR 576/14.
Da hatte der Verteidiger im Revisionsverfahren offenbar ein (abgelehntes) Ablehnungsgesuch (§§ 24 ff. StPO) zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht. Der GBA hatte u.a. die Auffassung vertreten, dass unter den im Verfahren vorliegenden Umständen, der Angeklagte auch zu der Frage hätte vortragen müssen, ob die Ablehnung verspätet war. Das sieht der BGh anders, aber:
„Wie der Generalbundesanwalt im Weiteren aber zutreffend dargelegt hat, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer die Seite 16 des Zurückweisungsbeschlusses vom 13. Juni 2014 nicht vorgelegt hat….“
Na, das wird im Zweifel zu einem ernsten Gespräch des Verteidigers mit seinem Büropersonal führen (müssen), allerdings nachgezählt hat der Verteidiger selbst dann wohl auch nicht (richtig) 🙂 .
Aber ganz so schlimm sollte/wird es nicht werden, denn – so der BGH:
„….die Verfahrensbeschwerde wäre darüber hinaus auch unbegründet, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben ist.“