Leicht säuerlich reagiert das OVG Münster auf das BVerfG , oder: Kritik mögen wir nicht

© angelo sarnacchiaro - Fotolia.com

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Im Februar 2015 hatte ich im Posting: Verkehrsrechtler aufgepasst – BVerfG: „erhebliche Bedenken”, wenn man den Richtervorbehalt „flächendeckend aushebelt…” über den BVerfG, Beschl. v. 28.06.2014 – 1 BvR 1837/12 berichtet. Nun, der hat – zumindest kleine – Kreise gezogen und ist jetzt auch beim OVG Münster angekommen, das allerdings im OVG Münster, Beschl. v. 04.05.2015 – 16 B 426/15 – m.E. -„leicht säuerlich“ zu in der in dem Beschluss des BVerfG enthaltenen Kritik an der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte reagiert/formuliert:

„Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf ein Beweisverwertungsverbot wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO. Ein Verwertungsverbot im Straf? oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zur Unverwertbarkeit der jeweiligen Erkenntnisse auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären oder wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.

Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2014 ? 16 B 228/14 ?, juris, Rn. 2 f. (mit weiteren Nachw.).

Die in einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 ? 1 BvR 1837/12 ?, NJW 2015, 1005 = juris, Rn. 13 geäußerten Zweifel an dieser Praxis können jedenfalls im auf summarischer tatsächlicher Grundlage ? d. h. insbesondere ohne nähere Kenntnis der genauen Umstände der Anordnung nach § 81a StPO ? geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu keiner anderen Handhabung führen, zumal mit Blick auf die kurzen Nachweiszeiten für Drogen im Blut(serum) viel für das Vorliegen von Gefahr im Verzug wegen drohenden Beweismittelverlusts sprach.“

10 Gedanken zu „Leicht säuerlich reagiert das OVG Münster auf das BVerfG , oder: Kritik mögen wir nicht

  1. Miraculix

    Säuerlich kann ich jetzt aber nicht erlesen.
    Man unterscheidet streng zwischen Straf- und Verwaltungsrecht.
    Das ist soweit ja auch richtig.

  2. Miraculix

    Ich hatte den Beschluß nicht gelesen weil ich annahm daß er sich
    auf Strafrecht bezieht. Sie haben -wie so oft- Recht.
    Dann verstehe ich aber die Entscheidung des OVG nicht. Ich war
    im Glauben die Entscheidungen des BVerfG wären bindend?

  3. justizfreund

    >Dann verstehe ich aber die Entscheidung des OVG nicht. Ich war
    im Glauben die Entscheidungen des BVerfG wären bindend?

    Schaufensterurteile:
    https://bloegi.wordpress.com/2009/06/26/naumann-noch-ein-schaufenster-urteil

    Darüber müsste dann aber wieder das BVerfG entscheiden und der Bürger muss alles zahlen und den weiteren schweren Weg gehen.

    Da gab es mal einen Strassenkünstler, der gemäss dem BVerfG in seiner Kunstfreiheit verletzt worden ist und aufgrundessen das Verfahren auch am OVG gewann.
    Er wurde dann weiterhin verletzt. Etwa 5 Verfassungsbeschwerden wurden dann nicht mehr angenommen. Das wurde einmal in etwa so begründet, dass bereits festgestellt worden ist, dass er in seinen Grundrechten verletzt ist.

    Richard Schmid in „Letzter Unwille“, 1984, Seite 14:
    „Was an dem Urteil (des Bundesverfassungsgerichts) mich besonders enttäuschte und auch in späteren Entscheidungen auftaucht, ist das raisonnement (die Überlegung), wonach nicht jede Verfassungsverletzung, sondern nur solche von grundsätzlicher Bedeutung, zur Aufhebung einer verfassungswidrigen Entscheidung eines Gerichts führen könne.
    Was sich hier zeigt oder anbahnt, ist nichts anderes als die Abwendung von dem im Einzelfall betroffenen Menschen, der doch die Zentralfigur des Grundgesetzes ist, zugunsten eines allgemein staatlichen oder gar rechtswissenschaftlichen Interesses.“

    Bundesverfassungsgericht noch ein Gericht?, Rolf Lamprecht in NJW 2000, 3543 „Karlsruher Lotterie“

  4. Gast

    Sollen jetzt alle deutschen OVG/VGH eine jahrzehntelange Rechtsprechung aufgeben, weil eine Dreierkammer des BVerfG in einem auf eine unzulässige Verfassungsbeschwerde ergangenen Obiter dictum ohne jede Begründung mal die Stirn gerunzelt hat?

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