Wenn ich solche Beschlüsse wie den KG, Beschl. v. 14.10.2014 – 1 Ws 83/14 – lese, dann frage ich mich immer, warum es eigentlich gesetzliche Fristen gibt, wenn deren Überschreitung doch keine Folgen nach sich zieht, außer vielleicht einem symbolischen „Du, du“. Die Frage stellt sich für mich z.B. bei der Verletzung der Drei-Tages-Frist des § 306 Abs. 2 StPO, aber auch bei der Zwei-Wochen-Frist des § 118 Abs. 5 StPO. Die letztere sieht vor, das eine mündliche Haftprüfung „unverzüglich“ durchzuführen „ist“ und sie – ohne Zustimmung des Beschuldigten „nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden darf“. M.§. deutlich, oder?
Nun, leider nicht, wie der erwähnte KG, Beschluss mal wieder zeigt, den man dahin zusammenfassen kann: Die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist ist dann nicht schlimm, wenn sie nur geringfügig überschritten worden ist.
Der Senat hatte dabei auch die vom Angeklagten geltend gemachte Verletzung des § 118 Abs. 5 StPO bedacht. Zu der mit der Beschwerde erneut vorgetragenen Rüge bemerkt der Senat:
„Richtig ist zwar, daß die in dieser Vorschrift normierte Zweiwochenfrist für die Durchführung der mündlichen Haftprüfung nach dem Gesetzeswortlaut nicht überschritten werden „darf“ und hier bei dem auf den 31. Juli 2014 durch das Landgericht anberaumten Termin zu der am 14. Juli 2014 noch vor dem Amtsgericht beantragten mündlichen Haftprüfung nicht eingehalten worden ist. Das hat jedoch auch unter Beachtung des grundrechtlich geschützten Freiheitsanspruchs des Beschuldigten (Art. 104 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) nach herrschender Meinung nicht zur Folge, daß er bei einer Fristüberschreitung stets aus der Haft zu entlassen ist (vgl. KG, Beschluß vom 20. Juli 2009 – 4 Ws 72/09 -; OLG Köln StV 2009, 653; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 17; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO 57. Aufl., Rdn. 4 zu § 118; Hilger in LR, StPO 26. Aufl., Rdn. 20 zu § 118). Das steht auch im Einklang mit der zu § 121 Abs. 1 StPO ergangenen Rechtsprechung, wonach allein die verspätete Vorlage der Akten beim Oberlandesgericht noch kein Grund ist, den Haftbefehl aufzuheben (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 3221 und NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe StV 2000, 513 – bei juris). Für die Regelung des § 118 Abs. 5 StPO bedeutet das nach Auffassung des Senats, daß jedenfalls in den Fällen, in denen die Verspätung nur geringfügig ist und nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruht, wie in den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des AG Frankfurt/Main (StV 1993, 33) und des AG Hamburg-Harburg (StraFo 2005, 198), die Nichteinhaltung der Frist unschädlich ist. So liegt es hier.
Die Überschreitung der Frist von nur drei Tagen war dadurch bedingt, daß die Staatsanwaltschaft nach der Inhaftierung des Angeklagten unter Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits am 23. Juli 2014 Anklage erhoben hatte und damit wegen des umfangreichen Prozeßstoffes ersichtlich auch aus prozeßökonomischen Gründen die weiteren Entscheidungen über die Haftverhältnisse dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht überlassen wollte, das sich ohnehin umfassend in die Sache einarbeiten mußte. In den Akten ist zudem ausführlich dokumentiert, daß unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitung der Strafkammer und zeitlicher Verhinderung der Richter sowie des Verteidigers ein früherer Termin nicht möglich war. Dem Angeklagten wäre zudem nicht damit gedient gewesen, wenn das Landgericht die mündliche Haftprüfung fristgerecht durchgeführt und wegen unzureichender Vorbereitung die Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Gesetz (§ 118a Abs. 4 StPO) um eine Woche hinausgeschoben hätte.„
Also – wie gehabt: Gerade mal ein verstecktes „Du, du“. Noch nicht mal ein: „Aber nicht wieder tun, dann …..“
Das sind die Fälle in denen man sich wünscht, dass der Gesetzgeber den Satz „Bei Überschreitung der Frist ist der Beschuldigte sofort freizulassen“ mit aufgenommen hätte..
Gleichzeitig hätte noch der Satz „Verlegungsanträge des Verteidigers sind nicht zu berücksichtigen“ aufgenommen werden müssen. Ein solcher Verlegungsantrag, der zu dem Fristversäumnis führte, hatte sich leider ebenfalls in den Sachverhalt eingeschlichen.
Wie sagt der Zivilist: protestatio facta contraria. Sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen.