Der Kollege Brüntrup aus Minden hatte mir zum Jahreswechsel den OLG Celle, Beschl. v. 29.12.2014 – 321 SsBs 37/14 – übersandt, dem ich die Leitsätze:
- Wird in einem Bußgeldbescheid wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG die konkrete Höhe der gemessenen THC-Konzentration nicht mitgeteilt, ist das allenfalls ein die Informationsfunktion des Bußgeldbescheides betreffender Mangel, der die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides grundsätzlich nicht beeinträchtigt.
- Für die Annahme von Fahrlässigkeit reicht bei einer Drogenfahrt nach 3 24 Abs. 2 StVG die Feststellung einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration allein nicht aus. Es ist vielmehr die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen.
voranstelle und zu dem ich anmerke:
- Die zu Leitsatz 1 angesprochene Frage hatte ich unter Hinweis auf einen OLG Hamm, Beschl. v. 11.02.2010 – 3 Ss OWi 319/09 in der Vergangenheit anders gesehen und war von einem inhaltlichen Mangel mit der Folge der Unwirksamkeit ausgegangen. Es hatte aber bereits das OLG Hamm in seinem „klarstellenden Beschluss“ OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2014 – 3 RBs 49/13 anders gesehen und darauf hingewiesen, dass bei einem solchen inhaltlichen Mangel lediglich eine Beschränkung des Einspruchs allein auf die Rechtsfolgen unzulässig sei, mit der Folge, dass der Bußgeldrichter eigene Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des § 24 a StVG treffen müsse. Das greift das OLG Celle auf. Allerdings mit der Formulierung: „Die Verteidigung bezieht sich für ihre Rechtsauffassung, die Wirkstoffkonzentration müsse im Bußgeldbescheid angegeben werden, auf Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rdnr. 550. Dies geht indes fehl. “ Dies „Dies geht indes fehl.“ tut weh 🙂 . Der Schmerz wird allerdings dadurch gelindert, dass sich das OLG auf die 3. Auflage bezieht, also die 4. offenbar noch nicht hat (war wiederum weh tut). Aber: In der 4. steht es anders. Ich bin ja nicht beratungsresistent. 🙂
- Mit dem Leitsatz 2 hält das OLG an seiner ständigen Rechtsprechung zur Fahrlässigkeit bei § 24a Abs. 2 StVG fest., wonach der Tatrichter neben dem Erreichen oder Überschreiten eines bestimmten BtM-Grenzwerts weitere Feststellungen zur Fahrlässigkeit hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „unter der Wirkung“, ggf. unter Heranziehung weiterer Beweisanzeichen, treffen muss (s. u.a auch die wohl h.M. in der Rechtsprechung der OLG, teilweise wird es inzwischen aber auch anders gesehen. Mal sehen, wo die Reise da hin geht.
Stellen Sie sich vor, alle wären immer Ihrer Meinung. Dann müsste man Sie schlussendlich ans BVerfG berufen, und das wollen Sie doch nicht wirklich. 😉
Muss ich mir mal überlegen 🙂
Hm,
wäre bestimmt mal was anderes. Praktiker trifft auf die Theoretiker im Elfenbeinturm. 😉
ich weiß gar nicht, ob ich das will 🙂
Es scheint mir doch eher die Verteidigung mit der falschen Ausgabe unterwegs zu sein, was aber auch weh tut. Oder die 4. liegt vor, aber die Rechtsauffassung der 3. passte einfach besser in die Argumentation 😉
keine Angst, ich kenne den Verteidiger. der hat schon immer die neusten :-). das hat sich hier wohl überschnitten am 29.12.2014 lag die 4. Auflage aber vor…. 🙂
Empörend! Haben jetzt alle Käufer der 3. Auflage einen Anspruch auf Minderung? 😉
verjährt 🙂
Von den ersten drei Auflagen lasse ich grundsätzlich die Finger.
und warum das? Die Entscheidung, auf dich mich bezogen habe, ist aus 2010, kann also in der 1. und 2. Auflage gar nicht angeführt sein
Ich arbeite noch an der Argumentation.