Das Sonderopfer des Pflichtverteidigers – bei 6,49 €/Stunde nicht?

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In der vergangenen Woche hat die Richterbesoldung die Presse und auch ein wenig die Blogs beschäftigt. Der Kollege Laudon hat dazu unter: Nur 12 Euro netto gepostet, ich hatte die Frage dann auch noch einmal aufgegriffen und auf den Beitrag in der „SZ“ zur mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG hingewiesen (vgl. hier “Die Grenze der Geduld”, oder Deutschland ist Nachbar von Armenien, zumindest beim Richtereinstiegsgehalt). Heute will ich dann zur Kehrseite (?) dieser Problematik ausführen, na ja, ob es die Kehrseite ist, weiß ich nicht. Jedenfalls aber zur „anderen Seite“, nämlich den Rechtsanwälten/Verteidigern. Und ein „schönes“ Beispiel ist da immer die Pauschgebühr des Pflichtverteidigers (§ 51 RVG). Das ist die Domäne der OLG, wo wir in den Beschlüssen immer viel – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG – vom „Sonderopfer der Anwaltschaft“ lesen – schreibt sich gut, wenn man selbst an der Stelle keine Opfer bringen muss. Oder, was dazu passt, dass nicht kostendeckend gearbeitet werden muss. Und wenn der Pflichtverteidiger einen Stundensatz ansetzt, dann heißt es immer: „Abrechnung auf Stundenbasis“ ist nicht vorgesehen“.

Diese Argumente finden wir dann auch alle wieder im OLG München, Beschl. v. 09.09.2013 –  6 St (K) 1/13 – ergangen im NSU-Verfahren auf Antrag des Kollegen Stahl, der einen Vorschuss auf seine demnächstige Pasuchgebühr beantragt hatte (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG). Die Entscheidung hat ja bereits im vergangenen Jahr einiges Aufsehen erregt. Das ist m.E. angesichts der Zahlen, die eine Rolle spielen, auch nachvollziehbar. Und zwar muss man mal gegenüberstellen:

  • Der Kollege hat geltend gemacht, er habe im vorbereitenden Verfahren 770 Stunden für das Verfahren aufgewendet – die Zahl wird vom OLG in seinem Beschluss auch nicht in Abrede gestellt.
  • Ein Anspruch auf gesetzliche Gebühren hat zum Zeitpunkt der Antragstellung nur auf die Gebühren Nrn. 4101, 4105 VV RVG bestanden, das waren nach altem Recht 299,00 €.
  • Die Wahlanwaltshöchstgebühren haben für die Gebühren Nrn. 4101, 4105 VV RVG  687,50 € betragen.
  • Beantragt hatte der Kollege 77.000 € auf der Grundlage eines Stundensatzes von 100,00 €/Stunde.
  • Zuerkannt hat das OLG München 5.000,00 €.

Nun lassen wir aus dem o.a. Beschluss die Frage des „besonderen Umfangs“ und/oder der „besonderen Schwierigkeit“ außen vor. Denn die liegen m.E. auf der Hand. Dazu braucht man nicht viel Worte zu machen. Und auch die zu erwartende lange Dauer des Verfahrens war voraussehbar. Zur Höhe führt das OLG dann u.a. aus:

„bb) Der festgesetzte Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr des Vorverfahrens in Höhe von 5.000,00 € übersteigt die gesetzlichen Höchstgebühren des Wahlverteidigers um das 7,3-fache.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Überschreitung der Wahlverteidigerhöchstgebühren in Ausnahmefällen möglich ist, wenn sie auch in den Höchstgebühren keine angemessene Entschädigung mehr darstellt (vgl. OLG Hamm NStZ 2000, 555; OLG Köln JurBüro 2003, 81; OLG Nürnberg Anw.Bl. 2000, 56).

Die Höhe des Pauschvergütungsanspruchs eines bestellten Verteidigers nach § 51 RVG ist nicht in analoger Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers beschränkt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.4.2008, 2 ARs 21/08, zit. nach juris, Rdn. 8; OLG Jena, BeckRS 2009 Nr. 86298; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rdn. 40; a.A ohne Begründung Hartmann, Kostengesetze, 42 Aufl., § 51 RVG, Rdn. 33). § 51 RVG enthält keine Obergrenze des Pauschvergütungsanspruchs. Insoweit handelt es sich nicht um eine planwidrige Regelungslücke; der Gesetzgeber hat die Pauschvergütungsregelungen der §§ 42 und 51 RVG zeitgleich und in bewusst gleicher Terminologie geregelt (BTDrucks. 15/1971 S. 198). Beide Regelungen unterschieden sich zudem darin, dass bei einer Pauschvergütung nach § 42 RVG die Gesichtspunkte des § 14 RVG – und damit auch die Bedeutung der Sache und die Einkommens-/Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – zum Tragen kommen, Gesichtspunkte, die bei der Bemessung der Pauschvergütung nach § 51 RVG keine Rolle spielen (OLG Jena NJW 2006, 933).

Im Hinblick auf den außergewöhnlichen Umfang des Verfahrens und die besonderen Schwierigkeiten im tatsächlichen Tatnachweis hält der Senat die aufgezeigte Überschreitung der Wahlverteidigerhöchstgebühren bei einer Gesamtbetrachtung der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Vorverfahren für vertretbar.

cc) Die Möglichkeit nach § 51 Abs. 1 RVG pauschal abzurechnen, soll dem Pflichtverteidiger nicht eine angemessene Vergütung gewährleisten, sondern ein unzumutbares Sonderopfer ausgleichen. Bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger handelt es sich nämlich um eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken, deren Sinn nicht darin besteht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Tätigkeit zu verschaffen, Zweck ist vielmehr allein, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält (BVerfG NJW 2007, 3420). Diesen gesetzlichen Zweck, der durch den bewilligten Vorschuss erreicht wird, übersieht der Antragsteiler, wenn er der Ansicht ist, dass ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens auch eine „besonders hohe Pauschgebühr“ erfordere.

Die beantragten 77.000,00 € übersteigen die Höchstgebühr des Wahlverteidigers um das 112-fache. Ein derartiger Vorschuss auf die Pauschgebühr ist auch nicht ansatzweise durch den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens veranlasst.

Soweit der Antragsteller den Vorschuss auf die Pauschgebühr für das vorbereitende Verfahren nach seinem Zeitaufwand von ca. 770 Stunden und einem fiktiven Stundensatz von 100 € berechnet, übersieht er, dass das Gebührensystem nach § 51 RVG eine Abrechnung auf Stundenbasis nicht vorsieht. Es ist deshalb in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, anerkannt, dass die pauschalierte Vergütung nicht nach einem fiktiven Stundenlohn festzusetzen ist (KG NStZ-RR 2013, 232; OLG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2013, 1 StR 25/12 zit. nach www.burhoff.de).“

Da haben wir sie also wieder die o.a. Argumente. Und das Besondere/Absonderliche ist: Man kann dem OLG noch nicht einmal einen Vorwurf machen, denn es bewilligt einen Vorschuss, der das rund 7,3-Fache der Wahlanwaltshöchstgebühren beträgt. Man hat also die „heilige Kuh“ der OLG – die Wahlanwaltshöchstgebühr – „geknackt“. Das ist, wenn man weiß, wie schwer sich OLG damit tun – und ich weiß es 🙂 – eine Menge.

Also: Wie löst man das Problem? Ich habe auch kein Patentrezept für solche Verfahren, meine aber, wenn man dem Pflichtverteidiger gerecht werden will, muss man aus dem System, das die OLG in den letzten Jahren aufgebaut haben, ausbrechen. Es passt einfach nicht für Mammutverfahren. Denn rechnen wir doch mal ein wenig – wobei die 770 – vom OLG anerkannten – Stunden – die Grundlage sein sollen:

  • 299,00 € gesetzliche Gebühren bedeutet einen Stundensatz von 0,38 €/Stunde.
  • Wahlanwaltshöchstgebühren von 687,50 € bedeutet 0,89 €/Stunde.
  • 77.000 € ergeben einen Stundensatz von 100,00 €/Stunde.
  • Die zuerkannten 5.000,00 € führen zu einem Stundensatz von 6,49 €.

Und bitte: Alles vor Steuer und mit einem Büro im Nacken.

Ich weiß noch, dass ich dem Kollegen, nachdem er mir den Beschluss geschickt hatte, darauf geantwortet habe: Er soll sich die Daumen drücken, dass bei der kurz danach anstehenden Bundestagswhl die SPD mit in die Regierung kommt. Dann stehe ihm irgendwann zumindest der Mindestlohn von 8,50 €/Stunde zu.

Wie gesagt: ich weiß nicht, wie man das Dilemma löst. Nur lösen muss man es. Denn man kann m.E. nicht ernsthaft behaupten, dass diese 5.000,00 € kein Sonderopfer sind.

26 Gedanken zu „Das Sonderopfer des Pflichtverteidigers – bei 6,49 €/Stunde nicht?

  1. Realist

    Der Stundenlohn der beteiligten Richter wird vermutlich auch nicht viel anders ausfallen.

    Und ganz allgemein: Es wird kein Anwalt aus Köln oder Berlin gezwungen, ein jahrelanges Mandat beim OLG München anzunehmen. Man wird wohl davon ausgehen dürfen, dass in München ebenfalls gleichermaßen qualifizierte Strafverteidiger residieren, die nach Abschluss eines Verhandlungstages auch noch mal in die Kanzlei fahren und andere Dinge erledigen können.

    Dies steht auch nicht der freien Anwaltswahl entgegen. Bereits heute ist kein Anwalt gezwungen, ein Mandat anzunehmen. Dies stünde dessen Status als Freiberufler entgegen.

    Man kann nicht ein publicityträchtiges Mandat annehmen und dann jammern, dass man damit nicht genug verdient. Hier ist auch die Mischkalkulation der Kanzlei zu berücksichtigen. Deren Namen kennt nun in Deutschland jeder.

    Ich hoffe auch, dass es sich auch bis zu den Damen und Herren Stahl, Heer und Sturm herumgesprochen hat, dass man mit der Verteidigung von Kapitalstrafsachen nicht reich werden kann. Es muss immer auch noch genügend Zeit für die BtM- und OK-Großverfahren oder Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen bleiben.

  2. RA Jede

    Das ist die Kehrseite der politischen Entwicklung, die die Anwaltschaft immer mehr in die Gerwerblichkeit preßt.

    Vor 20 Jahren konnte man noch solche Mandate mit Hilfe der Sozien noch querfinanzieren.

    Heute ist das in kaum einem Rechtsgebiet noch möglich.

    Fazit: Derartige Bestellungen werden künftig nicht mehr akzeptiert werden. Der vom Kollegen angesetzte Stundensatz deckt wahrscheinlich nur seine Betriebskosten und nicht einmal diese werden berücksichtigt. Er bringt Geld von zu Hause mit und hat mit einem derartigen Mandat sicherlich erhebliche Einbußen, wird doch neben der Pflichtverteidigung kaum Zeit für andere Mandate bleiben.

    Vielleicht ist ein Fonds, aus dem derartige Verteidigungen finanziert werden die Lösung? Aber bitte nicht wie die Schlichtungsstelle aus Mitteln der Anwaltschaft.

  3. RA Meyer

    @Realist: Nun, das mit der Publicity ist so eine Sache: Sie schadet in solchen Verfahren – kenne ich selbst. Reich werden wollte der Kollege ohnehin nicht. Bei der Belastung durch dieses eine Mandat gibt es auch keine Mischkalkulation. Schlussendlich: Wenn sich kein Verteidiger (mehr) finden sollte, bestellt das Gericht einfach einen. Der kann nicht ablehnen, Freiberufler hin Freiberufler her.

    Der Stundenlohn der beteiligten Richter fällt mit Sicherheit deutlich höher aus, da diese keine Bürokosten zu tragen haben.

    Ergo: Schreiben Sie nicht so einen Unsinn bitte.

  4. RA

    Beim „Realisten“ dürfte es sich wahrscheinlich um ein Mitglied der Richterschaft handeln welcher die dort gerne verbreitete Ansicht vertritt, wir Anwälte könnten ohnehin nur einen Porsche fahren und brauchen deswegen keine auskömmlichen Honorare.

    Zur Erinnerung: Es geht nicht um Reichtum, es geht um Wirtschaftlichkeit. Wenn ein (Kassen)Arzt seine Praxis kurz vor Quartalsende schließt, weil die KK ihn nicht mehr bezahlt, hat dafür scheinbar jeder Verständnis, schimpft allenfalls auf die Kassen, die so kniepig mit den Honoraren sind.

    Würde dies ein Anwalt machen, drückt der Verursacher des Unbill ihm auch noch die Verfahrenskosten auf, die durch sein pflichtwidriges Ausbleiben entstehen. Hier müssen tatsächlich, vor allem monetär, strukturelle Änderungen her. Anderenfalls wird eine aktive Verteidigung in solchen Verfahren zunehmend, im Hinblick auf die eigene wirtschaftliche Existenz, unmöglich. Aber vielleicht ist das ja gerade gewollt.

  5. Duncan

    Man sollte solche Urteile mal direkt in die Bewertung der Richtervergütung mit einfließen lassen. Das sollte bei konsequenter Umsetzung die Justizhaushalte stark entlasten…

  6. Krokoschinski

    Wo ist das Problem bei der Äußerung von Realist? Falls das Gericht einen Verteidiger beiordnen müsste, würde dieser vom Prozessstandort und nicht von Gottweißwoher kommen.

    Im Übrigen handelt es sich hier tatsächlich um eine Aufgabe des Gesetzgebers, auf den jeder über die ihm zur Verfügung stehenden politischen Kanäle Einfluss nehmen kann.

  7. RA Jede

    Daß die Auswahl des Verteidigers nicht nach dem Prozeßstandort erfolgen darf, ist doch nachvollziehbar?

    Die politischen Kanäle sind nur für mehrheitsfähige Vorschläge nutzbar, vorzugsweise dann, wenn sie kein Geld kosten.

    Man stelle sich derartige Sonderopfer von anderen Berufsgruppen vor. Undenkbar. Über 700 Stunden – und das wird nur der dokumentierte Aufwand sein. In der Zeit laufen nicht nur die Bürokosten, auch die private Miete, Essen, Trinken, Kleidungskosten für die Kinder.

    Und dann solche Kommentare.

  8. n.n.

    @ realist:

    judex non calculat? oder nach welcher methode kommen sie darauf, dass ein richter einen ähnlichen stundensatz hätte? das „netto“ des anwalts sind die einnahmen nach umsatzsteuer, aber vor einkommensteuer und sozialer absicherung. wenn sie als richter einen ähnlichen stundensatz erarbeiten wollen, müssten sie schon mindestens geschätzte 500 stunden pro monat an ihrem dezernat rumbasteln. und wenn sie das wirklich tun, dann sind sie ganz schön schlecht organisiert.

    mal schauen was das bverfg unter sonderopfergesichtspunkten zum olg münchen sagt.

  9. RA n.n.

    Also bei allem Respekt vor der Leistung der Verteidigerkollegen in diesem Mammutverfahren: Es ist doch kein Geheimnis, dass sich Pflichtverteidigungen nur dann halbwegs rechnen, wenn es viele Hauptverhandlungstage gibt. Und die gibt es dort ja nicht zu knapp. Rechnet man aus, was am Ende dabei herauskommt – wahrscheinlich wieder deutlich aufgestockt durch eine Pauschgebühr – dann reden wir über ganz andere Zahlen. Schon von drei Schwurgerichtsgebühren pro Woche mit Längen- und Haftzuschlag kann man mE, je nach Kanzleistruktur, ganz gut überleben.
    Wollte man reich werden, hätte man Abmahnanwalt werden müssen.

  10. RA Meyer

    @ RA n.n.: Wie wollen Sie kompetent zwei parallele umfangreiche Schwurgerichtsverfahren mit vollen Längenzuschlägen leisten? Sie müssen ja nicht nur anwesend sein, sondern auch die Termine vor- und nachbereiten, Anträge schreiben und sich mit dem Mandanten besprechen. Wenn dann noch ein Verfahren weiter entfernt ist bekommen Sie allein das dürftige Abwesenheitsgeld als Ausgleich.

    Meiner Ansicht nach lohnen sich Pflichtverteidigungen nur auf AG-Ebene: Dünne Akten, wenig Besprechungsbedarf, kurze Hauptverhandlungen. Davon kann ich locker zwei pro Tag erledigen – ohne Stress. Das rechnet sich dann mit der Grund- und Verfahrensgebühr. Alles andere ist schon wegen des Aktenumfangs problematisch.

    Ihre Idee einmal durchkalkuliert: Einnahme ohne USt: ca. 10 Tsd Euro pro Monat. Da Sie eigentlich nie da sind, müssen Sie sich eine Vollzeitkraft einstellen, besser 1,5 Kräfte für Urlaub, Krankheit, … . Das kostet moderat gerechnet 3 bis 3,5 Tsd. Euro im Monat. Hinzu kommt ein Büro entsprechender Größe, laufende Kosten usw, die Sie nochmals auf ca. 1,5 Tsd. Euro pro Monat veranschlagen können, haben insgesamt also ohne große Probleme 5 Tsd. Euro laufende Kosten.
    Von den verbliebenen 5 Tsd. müssen Sie sich privat versichern, das Versorgungswerk bedienen und es anschließend noch versteuern. Davon wollen Sie eine Familie ernähren???

    Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des OLG München ein Sprung mit dem nackten A… ins Gesicht des Kollegen.

  11. RA n.n.

    @ RA Meyer: Ich weiß schon, was es bedeutet, parallel in zwei Landgerichtsverfahren zu verteidigen. Hab ich nämlich schon mal gemacht;) Und glauben Sie bitte jetzt nicht, ich sei jemand, der Schmalspurverteidigung bzw. „Verurteilungsbegleitung“ betreibt.
    Das mache ich iÜ auch nicht am AG, weshalb ich Bedenken hätte, (durchschnittlich) zwei AG-Sachen pro Tag zu verteidigen.
    Meine „Idee“ rechnet sich ganz gut, zumal, wenn man zusätzlich ein paar der von Ihnen genannten AG-Verfahren hat und ein paar lukrativere Mandate mit Stundensatz.
    Wohlweislich hatte ich einschränkend erwähnt „je nach Kanzleistruktur“: Bei mir ist es eine Bürogemeinschaft mit Kosten von unter 2 Tsd. Ich kenne x Kollegen, die geringere Kosten haben als ich. Und das in einer der teuersten Städte des Landes.
    Auch nach Abzug aller weiteren Dinge bleibt dann jedenfalls noch etwas in der Größenordnung eines Richtergehalts. Und eine Familie ernähre ich damit auch.

    Zur Versöhnung und zum Rechtlichen: Es kann nicht richtig sein, dass die Pflichtverteidigung (oder auch die Wahlverteidigung nach RVG) sich höchstens dann lohnt, wenn es lange HVen gibt.

  12. Detlef Burhoff

    Interessante Diskussion, in die ich mich nur insoweit einschalte, dass nach meinem Verständnis der obergerichtlichen Rechtsprechung – aber vielleicht bin ich kein „Realist“ – der Angeklagte wohl noch immer auch einen Anspruch auf den Pflichtverteidiger des Vertrauens hat, zumindest in einem solchen Verfahren. Und hier geht/ging es auch nicht um irgendwelche Fahrtkosten und Fahrzeiten.

  13. RA Schlepps

    Mir stellt sich vor dem Hintergrund der Ausführungen

    “ Bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger handelt es sich nämlich um eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken, deren Sinn nicht darin besteht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Tätigkeit zu verschaffen, Zweck ist vielmehr allein, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält (BVerfG NJW 2007, 3420).“

    die Frage, ob am OLG diskutiert worden ist, in welchem Rahmen die Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken der Verhältnismäßigkeit unterliegt.

    In BVerfG, 1 BvR 2251/08 vom 4.5.2009 hat das Bundesverfassungsgericht immerhin ausgeführt

    Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Erwerbszwecken dienende Tätigkeit (vgl. BVerfGE 105, 252 ). Nimmt der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch, stellt dies einen Eingriff in die freie wirtschaftliche Betätigung im Sinne einer Berufsausübungsregel dar (vgl. BVerfGE 114, 196 ). Dabei erweist es sich als übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung, wenn den derart Belasteten eine angemessene Entschädigung für ihre berufliche Inanspruchnahme vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 54, 251 ). (…) Mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger gemäß § 141 der Strafprozessordnung (StPO) war der Beschwerdeführer aufgrund des § 49 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichtet, die Verteidigung des Angeklagten zu übernehmen. Er wurde damit in seinem Beruf als Rechtsanwalt zur Erledigung einer öffentlichen Aufgabe herangezogen; denn der Zweck der Pflichtverteidigung besteht darin, dem Beschuldigten in schwerwiegenden Fällen einen rechtskundigen Beistand zu verschaffen und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 68, 237 ). Dieser beruflichen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers aus Gründen des öffentlichen Interesses tragen seine Vergütungsansprüche gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nummern 4100 ff. RVG-VV Rechnung. Es handelt sich um eigene Ansprüche des zum Pflichtverteidiger bestellten Beschwerdeführers gegen die Staatskasse, die selbständig neben den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers gegen seinen Mandanten aus § 52 RVG treten und diesem gegenüber nicht subsidiär sind, sondern wahlweise geltend gemacht werden können (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl. 2008, § 45 Rn. 48 ff.; Volpert, in: Burhoff, RVG, 2. Aufl. 2007, § 52 Rn. 15). Sie stellen im Grundsatz sicher, dass der als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt eine angemessene Vergütung aus der Staatskasse erhält, ihm also kein mit Blick auf die Garantie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unzumutbares Opfer abverlangt wird (vgl. BVerfGE 68, 237 ).“

    Gerade bei sehr umfangreichen und weitere berufliche Tätigkeiten beeinträchtigenden Indienstnahmen frage ich mich schon, wann unter Berücksichtigung der laufenden Kosten des in Anspruch genommenen Verteidigers das Sonderopfer zu einem unzumutbaren Opfer wird.

  14. T.H., RiAG

    Letztlich wird sich der Gesetzgeber etwas einfallen lassen müssen, um eine vernünftige Lösung für das Problem hinzubekommen. Zwar kann man mE durchaus von Pflichtverteidigergebühren leben; jedenfalls war während eines zweijährigen Umfangsverfahrens beim Landgericht Stuttgart zu beobachten, dass der Verteidigerfuhrpark im Halbjahrestakt immer eindrucksvoller wurde. Andererseits sind 77.000 EUR auch nicht so beeindruckend, wie es auf den ersten Blick erscheint. Der fiktive Stundensatz von 100,00 EUR liegt doch deutlich unterhalb dessen, was am Markt vereinbart wird, sodass der – solchen Entscheidungen offenbar immer wieder zugrunde liegende, wenn auch nicht immer ausgesprochene – Verdacht, hier eine besonders ergiebige Erwerbsquelle anzapfen zu wollen, hier nicht zutreffend sein dürfte.

  15. RA Jede

    @ RA n.n.:

    Ich glaube Ihnen nicht! Oder Sie machen Ihren Beruf nicht richtig!

    Kosten von weniger als 2.000 € im Monat? Never ever, auch nicht in einer Bürogemeinschaft.

    Sicherlich haben Sie das Auto oder die Kosten des ÖPNV nicht einberechnet. Aber davon abgesehen, Berufshaftpflicht, Datenbankzugriff, Literatur ca. 2.000€ p/a, Fortbildungsveranstaltungen. Mietkosten und -Nebenkosten, Computer, Programme.

    Seriös geht das wirklich nicht für < 2T€/Monat.

    Aber eh' wir hier einen neuen Streit losbrechen: Gegeben waren 770 Stunden Arbeit. Dafür 5.000 €. Nun weiß ich nicht, ob das ohne USt oder incl. ist. Gehen wir von netto aus.

    Der Kollege hat unter Ansatz von 40h/Woche 19,25 Wochen ausschließlich für die Pflichtverteidigung gearbeitet. Reisezeiten sind nicht dabei. Damit hat der Kollege knapp 5 Monate damit zugebracht und erhielte, wenn er denn keine Bürokosten hat, Steuern hinterzieht, seine Eltern die Krankenversicherung bezahlen und er davon ausgeht, nie arbeitsunfähig zu sein und pünktlich von seinem Ableben Gebrauch zu machen, 1.000€ im Monat, um davon Miete und zu zahlen und zu leben.

    Wann soll er dann das Geld verdienen, um den "Verteidigerfurhpark" immer eindrucksvoller werden zu lassen?

    In welcher Welt leben Sie wenn Sie behaupten, daß sich eine Pflichtverteidigung bei langen Hauptverhandlungen lohnt? Beispiel Strafkammer, also schon herausragend, Nr. 4114 VV = 256€. Dafür sitzen Sie bis zu 5 Stunden und die Mittagspause wird nicht eingerechnet. Wenn Sie länger als 5h sitzen, gibt es für die nächsten 3 Stunden einen Aufschlag von 128€. Wenn der Angeklagte in Haft sitzt bekommen Sie knapp 60€ mehr.

    Unsere jungen Kollegen schicke ich zu einem Meisterkurs zum Teil kaufmännisches Rechnen. Die kommen immer ganz verstört wieder.

    Ich fürchte, Herr Kollege, Sie lügen sich in die Tasche.

  16. RA n.n.

    @ RA Jede
    Bürokosten incl. Personal: ca. 1400 netto; Anwaltsprogramm ca. 50 netto, Haftpflicht ca. 65, Datenbank ca. 30 netto, Abschreibung Kfz ca. 200., Abschreibung PC gut 30. Und noch ein paar Bücher und sonstigen Kleinkram.
    Sind zusammen weniger als 2Tsd. Ungelogen. Aber wer Ku’damm will, zahlt halt auch Ku’damm.

  17. RA Jede

    @ RA n.n.

    Ich will es nicht ausarten lassen, nur klarstellen, daß Ihre Zahlen doch sehr „besonders“ sind. Allein der Juriszugang kostet ca. 1.000 im Jahr. Der Burhoff verschenkt sein Wissen auch nicht immer.

  18. RA Meyer

    LiKo,
    egal auf welche laufende Kosten man kommt (auch ich halte max 2 Tsd. Euro für nicht machbar – wieviel wird da eigentlich einer/einem Angestellten gezahlt???), fakt ist doch: Für derartige Verfahren gibt es seitens der OLG viel zu wenig Geld. Die Entscheidung des OLG München ist eine absolute Frechheit. Das könnte das BVerfG im Hinblick auf Art 12 GG durchaus hinbiegen. Problematisch ist jedoch – auch das muss offen gesagt werden – dass es genügend Anwaltskollegen gibt, die sich dann windig versuchen gesund zu stoßen und die OLGe dann mit Pauschanträgen zugeschmissen werden.
    Möglicherweise wäre es richtig die Pauschvergütungsentscheidung beim Tatsachengericht anzusiedeln und das OLG im Rahmen einer Beschwerde zuständig werden zu lassen…

  19. Detlef Burhoff

    „Möglicherweise wäre es richtig die Pauschvergütungsentscheidung beim Tatsachengericht anzusiedeln und das OLG im Rahmen einer Beschwerde zuständig werden zu lassen…“.. das ist m.E. die denkbar schlechteste Lösung. Beim RVG 2004 war zunächst vorgesehen, das Pauschvergütungsverfahren beim Tatgericht anzusiedeln. M.E. hat man zu Recht – auf Anraten der Praxis 🙂 – davon Abstand genommen. Ich halte es für nicht gut, das Gericht, dass sich in einem Umfangsverfahren ggf. monatelang mit einem Verteidiger hat auseinandersetzen zu müssen, dann über dessen Pauschvergütung entscheiden zu lassen. Die „Retourkutsche“ lässt grüßen. Sie brauchen sich zur Pauschvergütung auch nur die Aufsätze von Tatrichtern zu § 51 RVG anzusehen – davon gibt es immer mal wieder welche in der DRiZ – dann wissen Sie, was da ggf. auf die Pflichtverteidiger zukommt.

  20. RA Meyer

    Alternative? Immerhin waren waren doch auch alle OLG-Richter mal Tatrichter. Was die Rechtsprechung mit der Vergütung gemacht hat ist allen bekannt udn gerade Gegenstand dieser Diskussion. Ich kann nicht einsehen, warum es einen qualitativen Unterschied machen soll. Das Tatgericht wird eh zu einer Stellungnahme zum Pauschantrag aufgefordert. Und da heißt es dann ja nicht selten, dass seitens der Verteidigung angeblich das Verfahren in die Länge gezogen worden sei…
    Und dann entscheiden die ehemaligen Tatrichter am OLG natürlich total objektiv…

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  23. RA Ritter

    @ RA n.n.
    Schön, dass Sie so extrem niedrige Bürokosten haben. Es gibt aber auch Kanzleien außerhalb des Kuhdamms, die erheblich höhere Kosten haben. Allein meine Sekretärin verdient nach über 30 Jahren in unserer Kanzlei um die 3.000 Euro, da sind die Empfangskraft und die übrigen laufenden Kosten noch nicht einmal drin. Der Verteidiger in unserem Fall hat fast 5 Monate mit der Vorbereitung zugebracht. Wie soll man von geradezu lausigen 5.000 allein die laufenden Kosten einer gut gehenden Kanzlei finanzieren? Ein derartiges Sonderopfer ist doch offensichtlich nicht mehr verhältnismäßig. Oder sollen Pflichtverteidigungen in solchen Mammutverfahren nur noch von Einzelkämpfern geführt werden, die für ihre laufenden Kosten irgendwelche Billiglösungen gefunden haben? Zumal Einzelkämpferkanzleien und Bürogemeinschaften oft von Anwälten gegründet werden, die nicht immer zu den Topjuristen zählen (es gibt natürlich auch Ausnahmen). Jeder Angeklagte hat jedoch Anspruch auf die beste Verteidigung. Als Partner einer mittelständischen Kanzlei mit 4 Anwälten, bei denen jeder mitarbeiten und Umsatz machen muss, allein um den Kostenfaktor von einer halben Million pro Jahr (inkl. Notariat) zu bewältigen, kann man solche Mandate nicht annehmen. Sie wären wirtschaftlicher Selbstmord – und so weit darüber ein Sonderopfer nicht gehen und es kann auch nicht richtig sein, den Kreis der somit nur noch in Betracht kommenden Verteidiger so weit zu reduzieren (noch dazu auf den dargestellten Kreis). Hier geht es um allgemeine Erwägungen, Herr Kollege, so dass man nicht nur von seinen eigenen 1.400 Euro Bürokosten ausgehen sollte…

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