Ich habe länger nichts mehr zur Zustellung und Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG gebracht. Da kommt mir das AG Landstuhl, Urt. v. 11.09.2014 – 2 OWi 4286 Js 4901/14 – gerade recht. Es behandelt die alt bekannte – hoffentlich – Problematik der Zustellung an die Kanzlei des Rechtsanwalts, obwohl der Verteidiger eine auf sich ausgestellte Vollmacht vorgelegt hat. Dazu bzw. zu damit zusammenhängenden Fragen haben schon verschiedene OLG Stellung genommen (vgl. z.B. der OLG Hamm, Beschl. v. 27.02.2012 – III 3 RBs 386/11 und dazu Vollmacht und Zustellung – eine unendliche Geschichte). Nun also auch das LG Landstuhl, dass das Verfahren wegen Eintritts der Verjährung eingestellt hat:
„Für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWIG ist nicht nur ein wirksamer Bußgeldbescheid, sondern auch dessen wirksame Zustellung erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 28.10.1999 – 4 StR 453/ – BGHSt 45, 261, 263; OLG Bamberg, Beschl. v. 12.12.2005 – 3 Ss OWi 1354/05 – NJW 20 6, 1078; Gürtler in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 33 Rn. 35a). Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger liegt nicht vor, wenn die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger erfolgt ist (OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2011 – 311 SsRs 126/11 — juris). Dabei muss, selbst bei dessen Tätigkeit in einer Sozietät oder gar in einer Bürogemeinschaft, der Verteidiger Adressat des Bescheides sein, wenn denn die Zustellung an ihn verjährungsunterbrechende Wirkung haben soII (OLG Celle, Beschl. v. 15.10.2004 – 211 Ss 106/04 (Owi); OLG Celle, Beschl. v. 09.06.2005 – 2 22 Ss 116/05 (Owi); OLG Celle, Beschl. v. 16.10.2006 – 222 Ss 269/06 (Owi); OLG Celle, Beschl. v. 16.04.2007 – 322 Ss 60/07 (Owi); OLG Celle, Beschl. v. 02.04.2009 – 322 SsBs 225/08; Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. 2011, S. 1691-1693). Allerdings gilt auch hier zu beachten, dass diese strikte Zustellungsregel nur dann so gilt, wenn auch die Vollmacht explitit auf den Verteidiger ausgestellt ist. Wird die Vollmacht auf die Kanzlei X oder die Sozietät ausgestellt muss das Gericht ggf. durch Auslegung ermitteln, ob ein verjährungsunterbrechende Wirkung stattgefunden hat. Hier war aber der Vollmacht nur auf den Verteidiger ausgestellt.“
Dazu zwei Dinge:
- Zunächst die Frage: Warum legt der Verteidiger überhaupt eine Vollmacht vor? Muss er ja nicht…..
- Das AG hat eingestellt, der Betroffenen aber ihre notwendigen Auslagen auferlegt. Ob die dazu gegebene kurze „Ein-Satz-Begründung“ „Ohne die Verjährungsproblematik wäre eine Verurteilung der Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgt“ ausreicht, kann man zumindest diskutieren. Nun die Betroffene wird es angesichts der Einstellung des Verfahrens nicht so interessieren.