Auch in Berlin muss vor einer Atemalkoholmessung nicht belehrt werden….

BierglasEs war zu erwarten, dass nach dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.04.2013 – (2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13)  zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes, wenn der Betroffene vor einer Atemalkoholmessung nicht über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung belehrt worden ist, bald weitere Entscheidungen folgen würden (vgl. zu der Frage unser Posting: Worüber muss vor einer Atemalkoholmessung belehrt werden? Und: Hier ist nun die nächste OLG-Entscheidung, die vor allem die Berliner Kollegen interessieren wird, nämlich der KG, Beschl. v. 30.07.2014 – 3 Ws (B)  356/14, der sich dem OLG Brandenburg – in einem Zusatz – anschließt. Hier daher nur die Leitsätze: 

„1.  Die unterbliebene Belehrung des Betroffenen über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung führt nicht zur Unverwertbarkeit der Messung, da eine entsprechende Belehrungspflicht nicht besteht.

2. Nur bei konkreten Anhaltspunkten über ein Vorspiegeln der Mitwirkungspflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen über eine solche Pflicht seitens der Ermittlungsbehörde kommt eine Unverwertbarkeit der Messung in Betracht.“

Wenn sich nun noch das OLG Rostock und das OLG Dresden anschließen, sind wir im Osten mit der Frage durch 🙂 .

5 Gedanken zu „Auch in Berlin muss vor einer Atemalkoholmessung nicht belehrt werden….

  1. RA JM

    „… Wenn sich nun noch das OLG Rostock und das OLG Dresden anschließen““ – bloß nicht! Aber meine Hoffnung geht eher gegen Null.

  2. Leser

    Hoffentlich setzt sich das nächste zur Entscheidung berufene (Ober-)Gericht inhaltlich mit dem lesenswerten Aufsatz des ehemaligen Kammerrichters Geppert (NStZ 2014, 481) auseinander.

    Das KG selbst führt ja keine tiefergehende Argumentation an, sondern beschränkt sich mehr oder weniger auf die Feststellung, die Ansicht des OLG Brandenburg und die von Ciernak/Herb (NZV 2012, 409) sei zutreffend. Finde ich inhaltlich mager. Um Fundstellen zu zitieren und deren Richtigkeit „festzustellen“ braucht man kein Obergericht. Bei einem Amtsgericht finde ich das noch eher akzeptabel.

  3. Leser

    Ja, die Veröffentlichung von Geppert war nach der Entscheidung des KG. Ich habe weder implizieren noch behaupten wollen, das KG hätte den Aufsatz von Geppert kennen müssen.

    Aber es ist so: Auch Geppert hat das Rad nicht neu erfunden. Als Obergericht hätte man seine Argumente (zumindest einige) auch selbst „finden“, aufgreifen und diskutieren können, statt sich primär darauf zu beschränken, der Ansicht anderer zu folgen. Auch die Entscheidung des OLG Brandenburg fußt schon maßgeblich auf dem Aufsatz von Ciernak/Herb.
    Und viele der von Geppert für eine a.A. angeführten Fundstellen haben bereits vor der Entscheidung des KG existiert. Diese hätte man also problemlos aufgreifen und diskutieren können.

    Mich erstaunt es nur, wie man als Obergericht eine so praxisrelevante und diskussionwürdige Frage mit so wenigen Zeilen abhandeln kann. Aber vielleicht wird das ja noch nachgeholt…

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