In dem dem LG Dresden, Beschl. v. 29.08.2014 – 14 Qs 69/14 – zugrunde liegenden Verfahren ging es nach der Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO wegen des Todes des Angeklagten um die notwendigen Auslagen. Das AG hatte bei der Einstellung bestimmt, dass die vom Angeklagten zu tragen waren. Dagegen das Rechtsmittel des Verteidigers, mit dem sich der LG Dresden-Beschluss befasst.
Dre Beschluss bringt im Grunde nichts Neues. Er geht davon aus – mit der h.M. -, dass der Verteidiger in Bezug auf die Auslagenentscheidung – anders als für den Fall der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung – trotz des Tods des Mandaten ausnahmsweise (noch) beschwerdebefugt ist (so auch OLG Celle und Meyer-Goßner/Schmidt). Außerdem nicht nimmt der Beschluss zur Frage Stellung, wann gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO das Gericht davon absehen kann, die notwendigen Auslagen des (vormals) Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis, hier der Tod des Angeklagten, besteht.
Und in dem Zusammenhang kommt es dann zu einer in meinen Augen leicht unglücklichen Formulierung:
Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, die es unbillig erscheinen ließen, die Kosten der Staatskasse aufzubürden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Art des Verfahrenshindernisses, dessen Eintritt kaum dem vormals Angeklagten vorzuwerfen sein dürfte. Auch liegt keine ungebührliche, der Sphäre des Angeklagten zuzuordnende Verfahrensverzögerung vor. Die Ursache dafür, dass das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, ist vielmehr darin zu sehen, dass aufgrund seiner Alkoholkrankheit die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens geboten war.“
Ist ja beruhigend, dass dem Angeklagten sein Tod nicht vorgeworfen wird, allerdings: So ganz sicher ist sich die Kammer wohl nicht, wenn sie formuliert: „kaum …. vorzuwerfen sein dürfte“.
Die Formulierung lässt das Schlupfloch für eine andere Entscheidung bei Suizid offen.
Ist klar, dass man dahin schielt. Aber wäre der Suizid „vorwerfbar“? Ich habe da erhebliche Zweifel.
Ich kaufe ein „nimmt“ und möchte lösen:
„Außerdem nimmt der Beschluss zur Frage Stellung…“ 😉
P.S. Bin kein Grammar-Nazi, aber den Satz musste ich 3x lesen um ihn zu verstehen
Hat ja dann geklappt :-). Danke
s. auch AG Bad Schwartau
AZ: 3 C 1214/99
Urteil vom 5.1.2001
Das Sterben in der angemieteten Wohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge dieses
Versterbens sind keine Überschreitung des Gebrauchsrechts an der Mietsache. Stellt die
Beeinträchtigung eine Substanzverletzung der Wohnung dar, ohne deren Beseitigung die
vertragsgemäße Rückgabepflicht verletzt wird, kann ein Schadensersatzanspruch ohne Verschulden
des Verstorbenen oder seiner Erben nicht geltend gemacht werden.
Ich halte die Formulierung für sarkastisch überspitzt und wohl kaum für den Ausdruck echten Zweifels.