Das Fahrtenbuch nach § 31a StVZO wird nach § 31a Abs. 1 StVZO gegen den „Fahrzeughalter“ angeordnet. Nach der Rechsprechung der Verwaltungsgerichte zum „Halterbegriff“ ist kalr/eindeutig: Auch für den Halterbegriff hinsichtlich einer Fahrtenbuchauflage gelten die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze. Halter ist danach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Das ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann. Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug, vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt.Kann man alles aml wieder im OVG Münster, Beschl. v. 12.06.2014 – 8 B 110/14 – nachlesen. Und dann gleich weiterlesen zu der Frage, wer denn Halter bei einem Leasingsfahrzeug ist. Ich denke, es überrascht nicht, wenn das OVG feststellt, dass das i.d.R. der Leasingsnehmer ist:
Dementsprechend ist Halter eines Leasingfahrzeugs bei üblicher Vertragsgestaltung, die sich vor allem durch die längere Laufzeit auszeichnet, regelmäßig der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber. Vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1983 – VI ZR 108/81 -, BGHZ 87, 133 = […], Rn. 12 ff., vom 26. November 1985 – VI ZR 149/84 -, NJW 1986, 1044 = […], Rn. 13, und vom 10. Juli 2007 – VI ZR 199/06 -, BGHZ 173, 182 = […], Rn.7; BayObLG, Beschluss vom 29 Januar 1985 – 1 Ob Owi 363/84 -, VRS 69, 70 = […], Orientierungssätze 1 und 2; OLG Hamm, Urteil vom 14. November 1994 – 6 U 101/94 -, NJW 1995, 2233 = […], Rn. 7 f.; vgl. ferner Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 5; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn. 16a; Kuhnert, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 7 StVG Rn. 14; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Einf. v. § 535 Rn. 76.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin als Leasinggeberin im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes am 4. Juni 2013 Halterin oder zumindest Mithalterin des Tatfahrzeugs gewesen ist.
Zwar war hier das Fahrzeug – anders als dies in der Praxis beim Leasing regelmäßig der Fall ist – seit seiner Erstzulassung am 5. Dezember 2011 ununterbrochen und damit auch noch am 4. Juni 2013 auf die Antragstellerin zugelassen. Auch stand das Tatfahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch in ihrem Eigentum und war offensichtlich auch auf ihren Namen haftpflichtversichert. Die Antragstellerin war demgemäß sowohl in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als auch in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen. Die hiervon ausgehende, gewichtige Indizwirkung für eine Haltereigenschaft der Antragstellerin ist vorliegend bei summarischer Prüfung der Sachlage indes entkräftet. Auf der Grundlage des bislang Vorgetragenen ist anzunehmen, dass die Leasingnehmerin im Tatzeitpunkt allein über das Fahrzeug tatsächlich und wirtschaftlich verfügen konnte……..