Schon wieder ein Jahrestag. Nachdem wir gerade am 01.07.2014 den 10. Jahrestag des Inkrafttretens des RVG „feiern“ konnten, können wir im laufenden Monat August schon wieder einen Jahrestag feiern, und zwar heute den 5. Jahrestag des am 04.08.2009 in Kraft getretenen „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ ((vgl. BGBl. I, S. 2274)). Das hat es in der Zeit schon bis zum BVerfG geschafft und ist dort auf „Bewährung“ durchgelassen worden (Da ist die Entscheidung aus Karlsruhe: Die genehmigte Verständigung, der verbotene Deal). Die neuen Vorschriften sind seit Sommer 2009 auch Gegenstand vieler – um nicht zu sagen unzähliger – Entscheidungen des BGH gewesen. Es vergeht kaum eine Woche, in der nicht auf der Homepage des BGH neue Entscheidungen veröffentlicht werden. Ich habe es inzwischen aufgegeben, die hier alle zu veröffentlichen/vorzustellen. Das würde m.E. langweilig. Oder: „Verständigung“, „Absprache“ und/oder „Mitteilungspflicht“ würden die (juristischen) Unwörter des Jahres, wenn sie das beim BGH nicht schon längst sind, so einer meiner „Zulieferer“ in der vergangenen Woche, jedenfalls sind es die (verfahrensrechtlichen) „Dauerbrenner“.
Aber heute dann – zur „Feier des Tages“ – dennoch mal wieder einige Verständigungsentscheidungen, und zwar die letzten, die auf der Homepage des BGH eingestellt worden sind. Das ist
- das BGH, Urt. v. 05.06.2014 – 2 StR 381/13 – mit dem Leitsatz: Die Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungs- und Dokumentationspflichten ge-mäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO setzt nicht voraus, dass der Verteidiger zuvor von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat.
- den BGH, Beschl. v. 15.04.2014 – 3 StR 89/14 – zum Umfang der Mitteilungspflichten nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO und zu den Folgen eines Verstoßes,
- der BGH, Beschl. v. 20.02.2014 – 3 StR 289/13 – auch noch einmal zum Umfang der Mitteilungspflichten nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO.