In einem BtM-Verfahren stellt der Verteidiger einen Beweisantrag auf Vernehmung einer Zeugin. Die Strafkammer lehnt den Antrag wegen Unerreichbarkeit der Zeugin ab (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Zur Begründung bezieht sie sich auf ein ärztliches Attest betreffend die Zeugin, wonach aktuell eine Verhandlungsfähigkeit nicht gegeben sei , da die Zeugin dem Verhandlungsverlauf u.a. wegen Konzentrationsprobleme nicht folgen könne. Dem BGH greift diese Begründung zu kruz und er hebt im BGH, Beschl. v. 07.05.2014 – 2 StR 506/13 – auf:
„3. Das Landgericht, das die Zeugin H. zunächst von Amts wegen hatte vernehmen wollen, darauf aber nach Eingang der ärztlichen Bescheinigungen verzichtet hatte, durfte den Beweisantrag nicht mit der mitgeteilten Begründung zurückweisen. Es hätte sich im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht mit der Frage auseinander setzen müssen, ob nicht zumindest eine kommissarische Vernehmung der Zeugin für eine Sachaufklärung geboten gewesen wäre.
a) Es liegt ein Beweisantrag vor. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts handelte es sich bei den unter Beweis gestellten Umständen (noch) um hinreichend bestimmte Beweistatsachen, nicht lediglich um ein Beweisziel. Dass der Zeuge W. zum Zeitpunkt der Tat (II. 3 der Urteilsgründe) als Verkäufer von Crystal aufgetreten ist, ist ein der Wahrnehmung der Zeugin H. zugänglicher Umstand, über den sie als damalige Lebensgefährtin des Zeugen Angaben machen kann. Dies gilt ohne Weiteres auch, soweit der An-trag – wie sich im Wege der Auslegung entnehmen lässt – weiter unter Beweis stellt, die Zeugin habe gegenüber dem Zeugen K. angegeben, W. habe Betäubungsmittel verkauft.
b) Die Ablehnung des Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit der Zeugin hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar durfte die Strafkammer aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen davon ausgehen, dass sie für eine zeugenschaftliche Vernehmung in der Hauptverhandlung auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung stehen würde. Mit dieser Feststellung durfte sie sich allerdings mit Blick auf den ergänzenden ärztlichen Hinweis, eine Vernehmung der Zeugin könne im privaten Umfeld oder auf der Polizeistation A. ärztlicherseits verantwortet werden, nicht begnügen. Das Landgericht hätte sich nach Maßgabe der Amtsaufklärungspflicht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine danach grundsätzlich mögliche kommissarische Vernehmung der Zeugin zur Sachaufklärung geeignet und geboten erscheint (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., 2014, § 244, Rn. 65 mwN zur Rspr.). Es hätte eine umfassende Abwägung vornehmen müssen, bei der neben dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme und dem zeitlichen und organisatorischen Aufwand einer solchen Vernehmung insbesondere die Qualität des angebotenen Beweismittels, die Bedeutung des Beweisthemas für das Verfahren sowie die Frage zu berücksichtigen gewesen wäre, ob es erforderlich ist, zu Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin einen persönlichen Eindruck von ihr zu erhalten (vgl. BGH NJW 2010, 2365, 2368; NStZ 2011, 422). Die Strafkammer war sich der Notwendigkeit dieser Überlegungen ersichtlich nicht bewusst und hat deshalb den Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt.“