Manchmal kann es sich lohnen, in einer ggf. verfahrenen Situation Rettung etwas abseits von den ausgetretenen Pfaden zu suchen. Man muss nur wissen, wo man suchen muss/soll. Einen Hinweis gibt da m.E. der BGH, Beschl. v. 06.03.2014 – 4 StR 553/13 – zum Erfordernis der Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden (§ 36 StPO). Da hatte das LG die Revision eines Nebenklägers als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Dagegen dann der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO und der Wiedereinsetzungsantrag. Und: Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts hatte Erfolg. Denn die Revision war nicht verspätet – so der BGH, da das Urteil dem Nebenkläger nämlich nicht wirksam zugestellt war. Der BGH weist darauf hin, dass die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden an eine besondere Form nicht gebunden ist, sie also sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden kann. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung müsse sie aber im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein. Und das war nicht der Fall.
Die Literatur und Rechtsprechungszitate in der Entscheidung zeigen, dass der BGH mit seinem Beschluss kein Neuland betreten hat, sondern sich auf den Pfaden der h.M. bewegt. Die Entscheidung zeigt aber sehr schön auf, auf welche „Nebenkriegsschauplätze“ man als Verteidiger manchmal achten muss/sollte, wenn es um Fristversäumnisse geht. Dann ist zwar „das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen“, aber Rettung kann dann an einer Stelle auftauchen, an der man mit ihr gar nicht rechnet. Nämlich bei allgemeinen formellen Fragen wie eben der Zustellungsanordnung. Deshalb sollte man in solchen Fällen als Verteidiger bzw. wie hier als Nebenklägervertreter immer noch einmal Akteneinsicht nehmen, um solche Dinge zu prüfen und auf Sie dann hinweisen zu können. Die Rettung ist dann häufig um vieles einfacher als der Weg über den Wiedereinsetzungsantrag. Den sollte man allerdings vorsorglich immer auch stellen. Das schadet nicht. Hat der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO Erfolg, ist der nämlich gegenstandslos.