In Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsfragen spielt häufig die Problematik eine Rolle, welche Folgen die – entgegen der Regelung in § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO/51 Abs. 3 Satz 3 OWiG – unterlassene Benachrichtigung des Verteidigers von einer an den Angeklagten/Betroffenen bewirkten Zustellung hat. Dazu gibt es eine weitgehend einhellige Rechtsprechung, aus der zuletzt auf den KG, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 Ws 2/14 – hinzuweisen ist, nämlich – so aus den Leitsätzen:
Das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der an den Angeklagten/Betroffenen bewirkten Zustellung und den Lauf der hierdurch in Gang gesetzten Beschwerdefrist.
Der Verstoß begründet jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Fristversäumnis darauf beruht und nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Angeklagten/Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen.
Und: Erhält der Verteidiger eine Abschrift „zur Kenntnisnahme“ ohne weitere Hinweise, stellt das keine ordnungsgemäße Benachrichtigung i.S.d. §§ § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO ; 51 Abs. 3 Satz 3 OWiG dar, da diese Form der Mitteilung nicht dem Zweck dieser Vorschrift genügt (LG Aurich StRR 11, 348 für § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO).
… und sie setzt „lediglich das Bestehen eines – insbesondere durch Meldung – bekannt gewordenen Verteidigungsverhältnisses, nicht aber das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht in den Akten voraus“. 😉