Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr für Gespräch mit dem StA?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Der Kollege vom „Strafraum“ hatte neulich ja ein Rätsel gestellt bzw. ein Spiel gespielt. Schöne Idee, die ich dann aufgreife und mit unserer Serie: „Ich habe da mal eine Frage“ fortsetze. Nun kann man nichts alles abkupfern, aber eine Nische wird es geben, nämlich zum Gebührenrecht. Da habe ich auch schon häufiger Fragen von Kollegen weitergegeben. Und das werde ich dann jetzt regelmäßiger tun, ich will es jedenfalls versuchen.

Starten will ich heute mit einer Frage zur (Vernehmungs)Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG. Der Kollege schildert folgende Situation:

Verfahren mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens (§ 142 StGB), es ergeht ein § 111a-Beschluß. Der Kollege sieht von der Einlegung einer Beschwerde zunächst ab. Er geht allerdings mit Beschwerde und der Akte in der Hand zum Staatsanwalt, um dort die Sache durchzusprechen und um z.B. Unterlagen von Versicherung vorzulegen zur Schadenshöhe usw. Die Staatsanwaltschaft nimmt dann ihren Antrag zurück – so der Kollege – und der Führerschein ist wieder da.

Frage: Nr. 4102 VV RVG für das Gespräch bei der StA mit dem Staatsanwalt?

Lösungen/Antworten werden gern entgegen genommen. Vielleicht hat ja der ein oder andere Lust, über das Wochenende mit zu denken?

 

2 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr für Gespräch mit dem StA?

  1. Murmel1984

    Erfasst von Nr. 4102 VV RVG werden im Ermittlungsverfahren stattfindende Termine.

    Der Gesetzesbegründung zu Nr. 4102 VV RVG (BT-Drucksache 15/1971, S. 222 f.) ist zu entnehmen, dass die Wahrnehmung aller Termine außerhalb der Hauptverhandlung gesondert vergütet werden soll und auf diese Weise u.a. die Bewilligung von Pauschgebühren nach § 51 RVG aufgrund der Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung reduziert werden soll. Aus diesem Grunde müssen auch in Nr. 4102 VV RVG nicht genannte, aber diesen vergleichbare Termine mit einer Terminsgebühr nach dieser Vorschrift vergütet werden. (LG Braunschweig, Beschluss vom 06.05.2011, Az: 7 Qs 83/11)

    Gegen eine analoge Anwendung der Nr. 4102 VV RVG spräche jedoch, dass es bereits an einer Regelungslücke fehlt. Denn die Teilnahme an einem informellen Gespräch wird durch die Verfahrensgebühr abgegolten, die sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt umfasst, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2005 — 4 Ws 160/05).

  2. Johannes Kalb

    Ich schließe mich Murmel1984 im Grunde an.

    Für formlose Gespräche gibt es keine Terminsgebühr. Diese können bei der Bemessung der Verfahrensgebühr eingestellt werden.

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