Beratung zum Nulltarif, oder: Ohne „Moos“ nichts los

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Manche Streitfragen gibt es schon lange und man kann dagegen anschreiben, so viel man will. Es ändert sich nichts. Das macht müde, manchmal auch ärgerlich, aber man schreibt dann, wenn man auf eine weitere (Fehl)Entscheidung getroffen ist, dann doch wieder. Denn die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt und man hofft immer, dass sich vielleicht irgendwann in der Rechtsprechung dann doch etwas bewegt. So geht es mir immer bei der Problematik der Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt hat, dieses dann aber vor Begründung wieder zurücknimmt. Die h.M. in der Rechtsprechung gewährt dem Verteidiger in den Fällen dann keine Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren. Das wird damit begründet, dass eine rechtliche Notwendigkeit für die Einschaltung eines Verteidigers z.B. in Revisionsverfahren bei der Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft solange nicht besteht, wie diese ihre Revision nicht begründet hat. Etwa erbrachte beratende Tätigkeiten seien durch die Gebühren des Ausgangsverfahrens abgegolten. So auch vor kurzem der LG Köln, Beschl. v. 14.03.2014 – 111 Qs 64/14 -, der m.E. ebenso falsch ist wie die übrige Rechtsprechung z.B. des KG, des OLG Bremen, OLG Düsseldorf, des OLG Koblenz und der LG.

Warum falsch? Nun, mit Auftragserteilung ist für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124, 4130 VV RVG entstanden. Und sie ist auch erstattungsfähig i.S.d. §§ 473 Abs. 2 Satz 1464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO. Der Angeklagte hat nämlich ab Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft Handlungs- und Beratungsbedarf, z.B. zumindest über den weiteren Gang des Verfahrens usw. Dieser hängt nicht etwa von der Begründung der Berufung ab. Darauf hat der BGH schon 2003 für das Zivilverfahren hingewiesen. (so auch die h.M. in der Literatur). Diese Tätigkeiten des Verteidigers werden nicht mehr von der Verfahrensgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens erfasst, wovon die h.M. aber unzutreffend ausgeht. Das ist beendet und mit Einlegung des Rechtsmittels hat das Rechtsmittelverfahren begonnen. Wenn der Verteidiger in dem (beratend) tätig wird, entsteht die Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahrens und die ist bei Rücknahme des Rechtsmittels auch erstattungsfähig. Alles anders ist Beratung zum „Nulltarif“ und die gibt es nicht. Jeder Richter würde sich dagegen wehren, ohne Bezüge tätig zu sein. Warum der Rechtsanwalt hne Honorar tätig werden/sein soll, erschließt sich mir nicht. Und darauf bleiben die o.a. Entscheidungen auch eine nachvollziehbare Begründung schuldig.

7 Gedanken zu „Beratung zum Nulltarif, oder: Ohne „Moos“ nichts los

  1. RA Kujus

    Zumindest am hiesigen Amtsgericht gingen entsprechende Kostenanträge ohne Beanstandung durch – wobei ich nicht weiß, ob der Festsetzung eine „bewusste Entscheidung“ vorausging oder einfach in Unkenntnis der eigtl. entgegenstehenden Rechtsprechung erfolgte

  2. Reski

    Man könnte die Gebühr ja auch an ein entsprechendes Tätigwerden knüpfen. Nehmen Sie’s der Staatskasse (die auch Ihre Pension bezahlen muss) nicht übel, wenn Sie den Verteidiger nicht für’s Nichtstun vergüten will.

  3. RA Kujus

    Das Problem ist ja gerade, dass eine Tätigkeit ausgeführt worden ist – und sei es „nur“ eine Beratung … der Knackpunkt ist schlichtweg, dass einige Gerichte meinen, dass die entstandene Gebühr nicht erstattungsfähig ist, weil sie nicht „notwendig“ sei (denn das Rechtsmittelverfahren ist ja beendet)

  4. Gast

    Zur Beratung anlässlich der Urteilsverkündung gehört einfach der Satz: „Wahrscheinlich wird die Staatsanwaltschaft in den nächsten Tagen Rechtsmittel einlegen, um das Urteil in Ruhe prüfen zu können. Regen Sie sich dann nicht auf, das heißt erstmal gar nichts, wahrscheinlich wird das Rechtsmittel alsbald wieder zurückgenommen und falls nicht reden wir dann.“
    Wer diesen Satz unterlässt und später auf Nachfrage des Mandanten nachliefern muss, darf gebührenrechtlich nicht besser stehen als derjenige, der schon im Verfahren pflichtgemäß beraten hat.

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