Nicht selten bereuen Angeklagte später eine Rechtsmittelrücknahme. Dieses Phänomen kann man häufig nach einem Verteidigerwechsel feststellen. Dann wird die Wirksamkeit der vom früheren Verteidiger erklärten Rechtsmittelrücknahme bezweifelt/angefochten und versucht, das Verfahren fortzusetzen. I.d.R. geht es dann um die Frage, ob der Verteidiger eine für die Rechtsmittelrücknahme ausreichende Vollmacht hatte. So auch im BGH, Beschl. v. 05.02.2014 – 1 StR 527/13, in der sich der BGH zum wiederholten Mal mit den Fragen zu befassen hatte. Von Bedeutung insofern, weil der 1. Strafsenat noch einmal darauf hinweist, dass für die Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme keine bestimmte Form vorgesehen ist und der Nachweis auch noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung – auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers – geführt werden kann.