Bringen wir heute am Jahrestag der Verständigungsentscheidung des BVerfG vom 19.03.2013 nach Verständigung/Mitteilungspflicht: Wie war das Wetter an dem Tag? noch einen Beitrag zur Mitteilungspflicht, und zwar zur Frage: Begründung der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dazu heißt es im BGH, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 StR 523/13 – kurz und zackig:
„Der Angeklagte macht geltend, der Kammervorsitzende habe in der Hauptverhandlung entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht bekanntgegeben, ob vor der Hauptverhandlung mündliche oder schriftliche Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist.
2. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge, denn der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, ob Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 47/13, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt 58, 315).“
Tja, da muss man dem BGH folgen. Denn, ob die Mitteilungspflicht verletzt ist, kann ich nur feststellen, wenn ich weiß, ob überhaupt mitzuteilende Erörterungen stattgefunden haben. Das war aber nicht der Fall. Es ist zwar wohl viel geredet worden, aber es haben nicht alle zusammen geredet, wenn man die „Feststellungen“ des BGH richtig versteht:
Der Senat hat im Freibeweisverfahren von den beteiligten Berufsrichtern und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft dienstliche Äußerungen so-wie von der Verteidigerin eine Erklärung dazu eingeholt, ob ihnen Erörterungen i.S.v. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bekannt geworden sind. Auch dem Angeklagten wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Von den Berufsrichtern wurden derartige Erörterungen unter ihrer Beteiligung verneint. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärte, dass er vor Beginn der Hauptverhandlung mit der Verteidigerin die jeweiligen Strafvorstellungen ausgetauscht habe, dass es aber zu keinem Gespräch mit der Strafkammer gekommen sei. Der Senat versteht die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter dahingehend, dass diese von dem Gespräch zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung keine Kenntnis erlangt hatten. Auch die Verteidigerin behauptet nicht, dass unter ihrer Beteiligung Gespräche mit der Strafkammer stattgefunden haben. Es entziehe sich jedoch ihrer Kenntnis, ob gegebenenfalls Gespräche zwischen Strafkammer und Staatsanwaltschaft stattgefunden hätten. Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich gleichfalls aus den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft.“