Mit einem Geständnis ist das häufig so eine Sache. Sicherlich bringt es im Strafverfahren i.d.R. Pluspunkte, aber von einem Geständnis kommt man m.E. nicht mehr runter. Und die „Fernwirkungen“ eines Geständnisses sollte man auch nicht übersehen und vor allem nicht unterschätzen. Und zwar selbst dann nicht, wenn das Geständnis widerrufen worden ist. Denn auch das ist keine Garantie, dass nach dem Widerruf „alles wieder gut ist“. Das zeigt noch einmal sehr deutlich das OLG Koblenz, Urt. v. 04.11.2013 – 12 U 467/13. Geltend gemacht wurde mit der Klage Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten, de, Brandstiftung vorgeworfen wurde. In einer Vernehmung im Strafverfahren hatte der Beklagte die Brandlegung eingeräumt, war dann später aber frei gesprochen worden. Im Zivilverfahren hatte er behauptet, die von ihm abgegebene geständige Einlassung entspreche nicht der Wahrheit, da sie ausschließlich auf der durch die Vernehmung eingetretenen Stresssituation beruht habe. Tatsächlich habe er den Brand nicht gelegt.
Das hat ihm nichts genutzt. Die Zivilgerichte haben ihn an seinem „Geständnis“ festgehalten. Denn:
„Geständnisse in anderen Verfahren wie z. B. einem Strafverfahren sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen. Dabei kann ein Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist.“
Und von großer Beweiskraft ist das OLG u.a. deshalb ausgegangen, weil der Beklagte „Täterwissen“ offenbart habe. Nun möchte man ja gern noch wissen, warum er im Strafverfahren frei gesprochen worden ist
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Na ja, welches „Täterwissen“ könnte er denn im Strafverfahren bekommen haben?
Was wäre im Falle eines Adhäsionsverfahrens mit dem Schadensersatz-Anspruch geworden? Hätte der Nebenkläger mehr erreicht aber dann die Verurteilung beweisrechtlich untermauern müssen? In der Rechtssprechung gibt es schon erhebliche Inkonsistenzen.