Archiv für den Monat: Januar 2014

2. KostRMoG – Zwei Auslagenpauschalen: Gesetzesänderung oder nur „Klarstellung“?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Das 2. KostRMoG hat § 17 RVG a.F. geändert. In § 17 Nr. 10a RVG ist jetzt bestimmt, dass im Strafverfahren vorbereitendes Verfahren und gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind. Somit kann nach der Anm. zu Nr. 7002 VV RVG die Postentgeltpauschale zweimal geltend gemacht werden (zu den Änderungen durch das 2. KostRMoG hier). Die Frage, die sich wegen der Änderungen durch das 2. KostRMoG stellt: Handelt es sich um „richtige“ Gesetzesänderungen oder handelt es sich „nur“ um Klarstelllungen der bisherigen Gesetzeslage. Geht man von letzterem aus, dann kommt es auf die Übergangsregelung des § 60 RVG nicht an, sondern die Klarstellungen finden auch in Altfällen Anwendung. Geht man hingegen von Gesetzesänderungen aus, dann gelten die Neuerungen erst in den Fällen, in denen dem Rechtsanwalt der unbedingte Auftrag ab 01.08.2013 erteilt worden.

Zu der Frage gibt es jetzt eine erste Entscheidung eines LG. Der LG Hildesheim, Beschl. v. 23.09.2013 – 22 Qs 7/13 – stellt sich auf den Standpunkt: Gesetzesänderung; a.A. sind übrigens die Gebührenreferenten der RAK im Sommer 2013 gewesen. Dazu das LG:

„2. Das Amtsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass der Rechtsanwalt der Nebenklägerin die Auslagenpauschale nach VV 7002 nur einmal fordern kann.

Es ist zwar richtig, dass aus § 17 Nr. 10 RVG n. F. folgt, dass nunmehr das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das nachfolgende (erstinstanzliche) Gerichtsverfahren kostenrechtlich als verschiedene Angelegenheiten gelten und dem Verteidiger oder Nebenklägervertreter, der sowohl im Vorverfahren als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren tätig war, daher künftig die Auslagenpauschale zweimal zusteht.

Die nunmehrige Fassung des RVG gilt aber nur, wenn der Rechtsanwalt nach ihrem Inkrafttreten im Rahmen des 2. KostRMoG am 1. August 2013 in derselben Angelegenheit beauftragt worden ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; selbst der Abschluss der Angelegenheit(en) im kostenrechtlichen Sinne erfolgte vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG, nämlich durch das Urteil des Amtsgerichts pp. vom 11. März 2013.

Entgegen der Auffassung der Nebenklägerin handelt es sich bei der Neufassung von § 17 RVG auch nicht um eine Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage.

Vielmehr hat die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur – der auch die Kammer u. a. in dem v. g. Beschluss vom 2. März 2010 gefolgt ist – aus der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Gesetzesfassung geschlossen, dass Ermittlungsverfahren und nachfolgendes erstinstanzliches Strafverfahren kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit darstellen und dem in beiden Verfahrensabschnitten tätigen Verteidiger daher die Auslagenpauschale nach VV Nr. 7002 nur einmal zusteht (vgl. LG Zweibrücken, Beschl. v. 29. Juni 2012, Qs 56/12, JurBüro 2013, 35 m. w. N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 17 Rn. 59, a. A. ohne eigene Begründung AG Neuss, Beschl. v. 24. August 2007, 12 Ls 60 Js 40708/06, AGS 2008, 598)

Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschl. v. 29. April 2013, 1 Ws 46/13) betrifft hingegen eine ganz andere Rechtsfrage, nämlich, ob das Beschwerdeverfahren in Strafvollstreckungssachen mit dem erstinstanzlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit bilden könnte.“

Kann man auch anders sehen, aber ist sicherlich vertretbar.

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Vergewaltigung „mit der Axt nebenan“

von openclipart.org

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Der BGH hatte folgendes, vom LG Bonn festgestelltes Tatgeschehen zu beurteilen:

„…Am 15. August 2012 gegen 2 Uhr morgens fuhr dieser zur Wohnung der Nebenklägerin, wobei er eine 70 cm lange Spaltaxt mit sich führte. Dort begehrte er vergeblich Einlass, um eine Aussprache herbeizuführen. Zwischenzeitlich war auch H. , ein früherer Lebenspartner der Nebenklägerin und von dieser per SMS zu Hilfe gerufen, vor der Haustüre erschienen. Nach kurzer Diskussion mit dem Angeklagten verständigte H. per Mobiltelefon die Polizei und wurde anschließend von F. eingelassen. Unter Einsatz der Spaltaxt verschaffte sich nunmehr auch der Angeklagte Zutritt, indem er erst die Wohnungseingangstür, anschließend die Küchentür und dann die Tür zum Schlafzimmer, in das H. und F. geflohen waren, einschlug. Während H. durch das Schlafzimmerfenster die Flucht ergriff, versuchte die Nebenklägerin den Angeklagten zu beschwichtigen. Nun fasste dieser den spontanen Entschluss, mit F. den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er stellte die Axt beiseite, wandte sich der Geschädigten zu, entkleidete sie gewaltsam und führte trotz geleisteter Gegenwehr vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Dabei war er sich der Zugriffsmöglichkeit auf die in der Nähe stehende Axt bewusst; er gab der Geschädigten aber weder ausdrücklich noch durch sein Verhalten zu verstehen, dass er zur Erreichung des Geschlechtsverkehrs gegebenenfalls auf die Axt zurückgreifen werde….“

Das LG hat darin „nur“ eine schwere Vergewaltigung nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB wegen Mitsichführens eines gefährlichen Werkzeugs und nicht eine besonders schwere Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) gesehen. Dagegen die Revision der StA, die der BGH, Beschl. v. ?20?.?11?.?2013? – 2 StR ?427?/?13 – verwirft:

„1. Das Landgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Ange-klagte die Axt bei der Vergewaltigung verwendet hat. Er habe das gefährliche Werkzeug bei der Nötigungshandlung nicht mit dem Ziel eingesetzt, den Wider-stand der Nebenklägerin zu verhindern oder zu überwinden. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

„Das Landgericht hat alle Umstände gewürdigt und abgewogen. So ist der sexuelle Übergriff – was auch den Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung entspricht – erst erfolgt, nachdem der Angeklagte die Axt beiseite gestellt hatte. Bis dahin hatte er diese nur gegen Sachen eingesetzt, um sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und eine Aussprache herbeizuführen. Zu keinem Zeitpunkt vor oder während der Vergewaltigung hat der Angeklagte die Geschädigte mit der Axt bedroht, obwohl er sich der jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit bewusst war. Dass er die Axt in einer Art und Weise weggestellt hatte, die F. konkludent bedeutet hätte, er werde sein sexuelles Verlangen erforderlichenfalls mit Hilfe des gefährlichen Werkzeugs durchsetzen, vermochte die Strafkammer in ihrer Würdigung nicht festzustellen. Entgegen der Ansicht der Revision musste sich das Landgericht nicht mit einer nur bei der polizeilichen Vernehmung getätigten Aussage des Opfers, sie habe gedacht „lieber das, als dass er die Axt in der Hand hat“ auseinandersetzen. Es ist schon nicht erkennbar, ob das Landgericht die in diesen Angaben zum Aus-druck kommenden Empfindungen seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Zudem gibt es keine Hinweise, dass eine solche Motivation der Geschädigten, dem sexuellen Verlangen des Angeklagten nachzukommen, für diesen erkennbar gewesen und von ihm in seinen Willen aufgenommen worden wäre. Hinzu kommt, dass die Geschädigte, wenn sie auch durch das gewaltsame Eindringen des Angeklagten beeindruckt war, die Vergewaltigung keineswegs – etwa unter dem Eindruck einer so empfundenen Drohung mit der Axt – widerstandslos hat über sich ergehen lassen. Vielmehr hat sie erheblichen Widerstand geleistet, den der Angeklagte mit einfacher körperlicher Gewalt überwunden hat, ohne dabei ausdrücklich oder konkludent auf den ihm grundsätzlich möglich gewesenen Einsatz des gefährlichen Werkzeugs hinzuweisen. Dass dieser dann beim Eintreffen der Polizeibeamten erneut zur Axt gegriffen hatte, hält die Strafkammer zu Recht für unerheblich, weil zu diesem Zeitpunkt die Vergewaltigung bereits beendet war…“

Also: M.E.  Glück gehabt. An die Würdigung der Strafkammer kommt der BGH nicht bzw. nur schwer ran. Hätte – je nach Aktenlage, die man nicht kennt, ggf. auch anders laufen können.

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Spielsucht – vermindert schuldfähig?

entnommen wikimedia.org mit GNU-Lizenz für freie Dokumentation

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In einem Verfahren wegen erpresserischen Menschenraubes und Raub hatte der Angeklagte verminderte Schuldfähigkeit geltend gemacht und die u.a. mit „pathologischem Spielen“ oder „Spielsucht“ begründet. Ein darauf gerichteter Beweisantrag ist aber von der Strafkammer abgelehnt worden. Das wird in der Revision mit der Verfahrensrüge gerügt. Der BGH, Beschl. v. 17.09.2013 – 3 StR 209/13 – sagt dazu: Kein Erfolg

Auch „Pathologisches Spielen“ oder „Spielsucht“ stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine „Spielsucht“ gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die „Spielsucht“ zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 5 StR 411/04, BGHSt 49, 365, 369 ff.; Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 StR 297/12, NJW 2013, 181 f., je mwN).

b) Das Vorliegen derartiger Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, die ihre Ursachen in einer „Spielsucht“, einer Betäubungsmittel-abhängigkeit oder in dem Zusammentreffen beider Suchtformen hätten, ist nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen….“

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Zangendiebstahl

entnommen wikimedia.org Licensed under the GFDL

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In dem dem KG, Beschl. v. 02.12.2013 – (4) 161 Ss 208/13 (252/13) – zugrunde liegenden Verfahren sind die Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB verurteilt worden. Nach den Feststellungen des AG hatten sich die beiden Angeklagten, in die Geschäftsräume einer Firma begeben, um Garderobe für sich zu kaufen. Sie wählten einige Kleidungsstücke aus den Auslagen und nahmen sie mit in eine Umkleidekabine, um sie anzuprobieren. Im Rahmen der Anprobe fanden beide Gefallen an mehreren der ausgewählten Kleidungsstücke, mussten jedoch feststellen, dass sie für deren Erwerb nicht genügend Geld hatten.  Weiter heißt es in den Feststellungen:

 „Sie fassten daher den gemeinsamen Entschluss, die Kleidungsstücke zu entwenden, an welchen sie Gefallen gefunden hatten. Beiden Angeklagten war dabei klar, dass die Waren gesichert waren und sie die Sicherungs- und die Preisetiketten entfernen mussten. Gemeinschaftlich durchsuchten sie ihre mitgeführten Taschen nach Gegenständen, welche sie zum Zwecke der Entfernung der Sicherungs- und Preisetiketten benutzen könnten. In der Tasche der Angeklagten R. [die diese nur selten benutzt] wurden die Angeklagten fündig. In der Innentasche, welche durch einen Reißverschluss gesondert verschlossen war, fanden sie zwei Zangen. Beide Zangen haben eine Mindestlänge von 15 cm bzw. 20 cm, wobei eine der beiden Zangen kleiner und kompakter, mithin deutlich schwerer als die andere ist, welche wiederum eine ca. 5 cm lange, spitz zulaufende Kneiffläche hat. Mit einer dieser beiden Zangen entfernten sie die Sicherungs- und die Preisetiketten und verstauten die jeweils für sich ausgewählten Kleidungsstücke in den mitgeführten Taschen, um diese für sich zu behalten, ohne sie zu bezahlen. Die Angeklagte R. steckte anschließend die Zangen im Beisein der Angeklagten N. wieder in ihre Tasche, wobei sie diese wissentlich nicht mehr in der verschließbaren Innentasche, wo sie diese zuvor aufgefunden hatte, verstaute, sondern lose und griffbereit in die Tasche steckte. Die Angeklagte R. steckte zwei Kleider und eine Jacke zum Gesamtverkaufspreis von 319,85 Euro in ihre Tasche und die Angeklagte N. drei Kleider und eine Jacke zum Gesamtverkaufspreis von 469,80 Euro.“

Dem KG reichen diese Feststellungen nicht, um den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB zu belegen. Denn:

„Das Beisichführen eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um einen körperlichen Gegenstand handelt, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, im Falle seines Einsatzes gegen Personen erhebliche – nach der von BGHSt 52, 257 zur Begründung der Interpretation dieses Tatbestandsmerkmals allein anhand objektiver Kriterien herangezogenen Absicht des Gesetzgebers schwere – Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGHSt 52, 257; BGH NStZ 2012, 571 m.w.Nachw.; OLG Köln NStZ 2012, 327; OLG Schleswig NStZ 2004, 212). Dass es sich bei den von den Angeklagten zur Entfernung der Sicherungs- und Preisetiketten benutzten Zangen um solche, nach ihrer Beschaffenheit objektiv gefährliche Gegenstände gehandelt hat, hat das Amtsgericht nicht ausreichend festgestellt.

Die Beschreibung der Zangen nach Gesamt- (15 bzw. 20 cm) und Kneifflächenlänge (ca. 5 cm) und durch Bezeichnung der Kneiffläche der einen (längeren) Zange als „spitz zulaufend“ sowie der anderen (kürzeren) Zange als „kleiner und kompakter, mithin deutlich schwerer als die andere“ (ohne das Gewicht der Zangen in absoluten Zahlen mitzuteilen) ist nicht geeignet, diese als „gefährliches“ Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB zu qualifizieren und hinreichend von „sonstigen“ Werkzeugen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1b) StGB abzugrenzen, bei denen eine Verwendungsabsicht des Täters zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist.

Dass die von den Angeklagten mitgeführten Zangen, die als Gebrauchsgegenstand nicht von vorn herein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt und daher keine Waffen im Sinne der genannten Vorschrift sind, zur Herbeiführung erheblicher Körperverletzungen objektiv geeignet wären, ergibt sich auch nicht aus ihrer bloßen Werkzeugeigenschaft. Zangen werden bestimmungsgemäß – anders als etwa ein (Taschen-)Messer – nicht zum Schneiden oder Stechen eingesetzt und auch nicht als Schlagwerkzeug (wie etwa ein Hammer oder Fäustel) gebraucht. Sie sind in vielen verschiedenen Formen in adäquatem Gebrauch und dienen regelmäßig zum Halten von Werkstücken (z.B. Schmiedezange) oder Befestigungsmaterial beim Verbinden oder Trennen von Werkstücken (z.B. Kneifzange, Kombizange) bzw. zum Durchtrennen von (zwischen die Kneifflächen gelegten) Metalldrähten oder Werkstücken geringerer Dicke oder zum Abisolieren von elektrischen Leitern (z.B. Kombizangen, Elektrikerzangen)….“

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Herr der Handschellen

9783896557193Meinen Handbüchern und mir sind schon viele „Spitz-/Sondernamen“ gegeben worden. Das geht für die Bücher von der „Trilogie des Strafverteidigers“ bis zum etwas martialischen „Waffen in der Hauptverhandlung“. Und für mich war es das „Gesicht der StPO“, aber auch der „Nestbeschmutzer aus Münster“. Die ein oder andere Bezeichnung würde ich unterzeichnen, manche eher nicht, jedenfalls kann ich aber mit allen, auch mit den mehr kritischen, leben.

Nun gibt es eine neue Bezeichnung, die mich sehr amüsiert/gefreut hat. Ich hatte Kontakt zu einem Kollegen aus einem FA-Kurs, der eine Frage hatte. Im Verlauf dieses „Gesprächs“ erreicht mich dann folgende Mail:

„Hallo Herr Burhoff,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort. In derselben Sache beschäftigt mich mittlerweile ein weiteres Problem, für das ich noch keine Lösung gefunden habe. Es geht dabei um das Alter von Spermaspuren auf Oberflächen. Im „Herrn der Handschellen“ (so nenne ich die Burhoff Trilogie intern – ich bitte um Verzeihung) habe ich dazu leider auch nur eine Fundstelle gefunden, die mich leider nicht weitergebracht hat. Ich würde Sie daher gerne fragen wollen, ob Ihnen weitere Fundstellen oder ggf. auch ein Sachverständiger in diesem Bereich bekannt sind. “ 🙂 🙂 🙂 .

Wie gesagt: Nette Bezeichnung, an die ich zwei Dinge anknüpfe:

  1. Das war jetzt Werbung 😀 und zur Bestellung geht es hier.
  2. Wer zur Antwort auf die Frage etwas beitragen kann, kann das gern tun.

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