Archiv für den Monat: Januar 2014

Steht einem langjährigen Lebensgefährten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu?

FragezeichenInteressante Entscheidung, das EGMR, Urt. v. 03.04.2012, Nr. 42857/05. Ist schon etwas älter (und leider nicht auf Deutsch :-(. Räume ich ein. Und: Ich hatte es bislang übersehen. Ich bin darauf erst durch die Anmerkung von  Meyer-Ladewig und Petzold aufmerksam geworden zum Urteil des EGMR vom 03.04.2012. Die ist zwar bei der „Konkurrenz“, nämlich in NJW 2014, 39, veröffentlicht, aber einen Hinweis wert. Es geht um das Zeugnisverweigerungsrecht einer langjährigen Lebensgefährtin, das vom EGMR verneint worden ist; wie übrigens hier die Rechtsprechung in Deutschland. Dabei spielte eine niederländische Regelung, die nur Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Partnerschaft, nicht aber Lebensgefährten ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt, eine Rolle und die Frage, ob die mit der EMRK vereinbar ist.

Der EGMR hat die Regelung als EMRK-konform angesehen. Dabei hat er aber vornehmlich die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK geprüft. Zwar könne auch zwischen nicht miteinander verheirateten Paaren ein Familienleben i.S. der Norm bestehen. Jedoch hätten die Konventionsstaaten bei der Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts ein weites Ermessen. Es sei zulässig, wenn ein Staat zwar dem Schutz des Familienlebens vor der Strafverfolgung den Vorrang einräume, dies aber auf die Partner einer Ehe und einer eingetragenen Partnerschaft beschränke. Die Prüfung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot, Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK, war aus Sicht des EGMR nicht erforderlich, weil die Rüge der Diskriminierung im Kern bereits im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK geprüft worden sei.

Das sehen Meyer-Ladewig und Petzold anders. Sollte man mal nachlesen, wenn man mit der Problematik zu tun hat. Und das ist ja bei den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen gar nicht so selten.

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Sonntagswitz: Studium und Studenten IV

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Im internen Ranking kann ich sehen, dass die Sonntagswitze zu Studium und Studenten meist ganz gut angekommen, warum auch immer. Dem „Wunsch“ komme ich nach und mache dann heute die ersten Zusammenstellung zu dem Thema im Jahr 2014 (hier gefunden).

Mündliche Prüfung an der Universität Wien
Nach der Prüfung erklärt der Professor der sehr gut gebauten Studentin im außerordentlich knappen Mini:
„Meine Dame, wir sehen uns in sechs Wochen wieder. Sie haben mich zwar erregt, aber leider nicht befriedigt “
(Prof.Kraus, Medizin-Anatomie, 1983)

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Professor zur Hochschwangeren während des mündlichen Examens: „Jetzt sind sie schon zu zweit hier und haben dennoch keine Ahnung…“
(Rechtswissenschaften, Uni Köln)

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Der Chemieprofessor doziert vor den Erstsemestern über die Elektronentransfertheorie. Er schreibt eine Strukturformel an die Tafel und sagt: „Wie sie sehen, fehlt ein Elektron. Wo ist es?“
Schweigen.
„Wo ist das Elektron?“, fragt der Professor wieder.
Da ruft einer der Studenten: „Niemand verlässt diesen Raum!“

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„Ihre Argumente sind so schwammig wie Ihr Busen.“
(Jura, Prof.. zu einer Studentin, Uni Bochum)

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Professor: „Was ist Agio?“
Student: „Weiß ich nicht.“
Professoer: „Ok, durchgefallen!“
Student: „Ich habe aber Anspruch auf drei Fragen in der mündlichen Prüfung!“
Professor: „Klar… Was ist Disagio?“
Student: „…“
Professoer: „…und was ist der Unterschied zwischen Agio und Disagio?“
Student: „…“
Professor: „…durchgefallen!“
(bei einer mündlichen Nachprüfung in BWL, Uni Hamburg)

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Wochenspiegel für die 4. KW, das war ein rechnender RA, Rechtsbeugung und das Tellergeld

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

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„Kinder, wie die Zeit vergeht.“ Das ist dann schon der 4. Wochenspiegel aus dem Jahr 2014 und das hat – gefühlt – doch gerade erst angefangen. Die Zeit rast, mit zunehmendem Alter – gefühlt – immer schneller. Nichts desto trotz. Wir kommen unserer „Berichtspflicht“ nach und berichten aus der vergangenen Woche über, aber nicht über Abmahnungen und Streaming, da dann der Rückblick damit voll ausgelastet wäre:

  1. den Ableger vom NSU-Prozess: Das Auskunftsverweigerungsrecht,
  2. die Aufhebung des Freispruchs des wegen Rechtsbeugung angeklagten Richters – erst mal nur die PM des BGH,
  3. ein kleines „Kolloquium“ zur Besorgnis der Befangenheit,
  4. die einstweilige Verfügung gegen „Bild“ im Oradour-Verfahren, und das Ergebnis,
  5. Alkohol im Dienst oder am Steuer,
  6. einen Rechtsanwalt, der rechnen kann,
  7. die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber,
  8. die Mithaftung von Motorradfahrern bei einem Unfall,
  9. noch einmal den Dauerbrenner/die Frage, wer beim BGH die Akten liest,
  10. und dann war da noch die Frage, wem das „Tellergeld“ gehört.

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Fahrtenbuchauflage (auch) für den Fahrschulwagen

entnommen wikimedia.org Urheber:  Wiki-text

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Der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.12.2013 – 10 S 1162/13 – behandelt (mal wieder) die (ungeliebte) Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO). Sie bringt an sich nichts wesentlich Neues. Denn, dass bei einem Geschwindigkeitsverstoß von 21 km/h innerorts eine Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt ist, haben wir auch schon in anderen Entscheidungen gelesen. Und auch die Ausführungen des VGH zum erforderlichen Umfang der Bemühungen der Verwaltungsbehörde zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers und wann diese unmöglich sind/waren, sind nicht neu.

Interessant sind dann aber die Ausführungen zur Ermessensbetätigung der Verwaltungsbehörde:

„2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde begegnet auch die – freilich knapp zum Ausdruck gebrachte – Ermessensbetätigung des Antragsgegners keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h einen hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß darstellt, um eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres zu rechtfertigen, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen, die mit der Fahrtenbuchauflage für ein Fahrschulfahrzeug einhergehende, wegen des damit verbundenen höheren Dokumentationsaufwands stärkere Belastung habe der Antragsgegner bei seiner Entscheidung nicht hinreichend Rechnung getragen, wird kein Ermessensfehler aufgezeigt. Bei einem Fahrschulwagen besteht durchaus ein erhöhtes öffentliches Interesse daran, den Fahrzeugführer nach einem groben Verkehrsverstoß zu ermitteln, weshalb sich die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage der Behörde in einem solchen Fall geradezu aufdrängen wird. Wurde die Zuwiderhandlung von einem Fahrschüler begangen, so können Vorfälle dieser Art Bedenken gegen die fachliche Eignung des Fahrlehrers begründen, der für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich ist; die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang selbst richtigerweise darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 15 StVG der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs gilt. Zu Erwägungen in Bezug auf die fachliche Eignung des Fahrlehrers besteht überdies besonderer Anlass dann, wenn der Fahrlehrer selbst den Verkehrsverstoß begangen hat. Hiernach kann keine Rede davon sein, dass der Einsatz eines Fahrzeugs als Fahrschulwagen bei der zu treffenden Ermessensentscheidung privilegierend zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 03.05.1984 – 10 S 447/84 -, VBlBW 1984, 318).

Schließlich musste der Antragsgegner auch nicht deswegen von der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage absehen, weil die Antragstellerin nach ihrem Vortrag mit ihren Fahrzeugen noch nicht verkehrsauffällig geworden sein mag. Es hätte ihr freigestanden, die verantwortliche Fahrerin zu benennen und damit die Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Bußgeldverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30.11.2010 – 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628 m.w.N.).“

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Fristenkontrolle – bitte selbst machen

entnommen open.clipart.org

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Wer versäumt schon gern eine Frist? Ist immer unangenehm, wenn man zu spät kommt. Besonders unangenehm ist die Fristversäumung für einen Rechtsanwalt. Lässt sie doch den Eindruck entstehen, dass er „seinen Laden nicht im Griff“ hat. Hinzu kommt, dass er ggf. für den aus der Fristversäumung dem Mandanten entstehenden Schaden haftet.

Im Straf- und Bußgeldverfahren sind die Folgen einer Fristversäumung nicht ganz so schlimm, da das Verschulden des Rechtsanwalts/Verteidigers hier dem Beschuldigten/Betroffenen nicht zugerechnet wird. Anders allerdings z.B. bei der Nebenklage oder im Klageerzwingungsverfahren. Daher muss auch der im Strafverfahren tätige Rechtsanwalt seine Fristenkontrolle gut organisiert haben. Und deshalb sind auch für ihn Entscheidungen der Zivilsenate des BGH, die sich mit Fristversäumungen befassen, von Interesse. So also auch der BGH, Beschl. v. 27.11.2013 – XII ZB 116/13, ergangen in einem Kindesunterhaltsverfahren. In dieser „Leitsatzentscheidung“ nimmt der BGH noch einmal grundsätzlich zur Frage der Wahrung von Rechtsmittelfrost Stellung:

a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. November 2011 XII ZB 317/11 FamRZ 2012, 108 Rn. 11 und vom 19. Oktober 2011 XII ZB 250/11 FamRZ 2012, 106 Rn. 9 jeweils mwN), wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 167/11 FamRZ 2013, 1117 Rn. 11; BGH Beschlüsse vom 10. März 2011 VII ZB 37/10 NJW 2011, 1597 Rn. 12 und vom 22. Januar 2008 VI ZB 46/07 NJW 2008, 1670 Rn. 6 mwN).“

Die Mahnung gilt natürlich nicht nur für Strafverteidiger, sondern für alle 🙂 😀 .

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