In dem dem BGH, Beschl. v. 16.09.2013 – 1 StR 264/13 – zugrunde liegenden Verfahren wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion – mal was anderes – ging es um die Verwertbarkeit zweier Mitschnitte eines Gesprächs, das die beiden Angeklagten Z und T geführt hatten und das mit Wissen und unter Mithilfe des Angeklagten T von den Ermittlungsbehörden abgehört und aufgezeichnet worden war. Die Angeklagte Z hat die Unverwertbarkeit des Gesprächs geltend gemacht (der BGH formuliert ein wenig missverständlich: „die Unverwertbarkeit …. beanstandet :-)). Die dazu erhobene Verfahrensrüge ist an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gescheitert:
„Mit ihrem Vortrag, der Verteidiger habe zum Abspielen des zunächst am 11. Hauptverhandlungstag eingeführten ersten Mitschnitts („Kurzversion“) eine „Erklärung“ abgegeben, genügt die Revision bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie teilt nicht mit, ob die Angeklagte durch diese „Erklärung“ ihres Verteidigers der Verwertung der Aufzeichnung rechtzeitig widersprochen oder ihr zugestimmt hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil ein etwa bestehendes Verwertungsverbot für sie disponibel war (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2006 – 1 StR 316/05, BGHSt 51, 1). Die von der Revision für ihre abweichende Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 22. August 1995 (1 StR 458/95) ist auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar.„
Der Beschluss zeigt mal wieder, wie schmal der Grat ist, auf dem man als Verteidiger mit der Verfahrensrüge wandelt. Allerdings hatte die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge hier keine Auswirkungen, da das landgerichtliche Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben worden ist.