Das 2. KostRMoG hat ja das ein oder andere gebührenrechtliche Problem in den Teilen 4 und 5 VV RVG gelöst. Das gilt insbesondere für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG, bei der es die meisten Änderungen gegeben hat. Eine Frage ist aber nach wie vor offen und wird damit auch in Zukunft (höchst) streitig bleiben.. Nämlich die Frage, ob und wann der Verteidiger für die Rücknahme einer Revision die Nr. 4141 Anm. Nr. 3 VV RVG verdient, wenn Hauptverhandlungstermin nicht anberaumt ist. Da wird zwischen der Rechtsprechung und der Literatur hin und her gestritten. Die Rechtsprechung der OLG geht – wohl überwiegend 🙁 – davon aus, dass allein die Rücknhame nicht ausreicht, sondern, dass die Anberaumung eines HV-Termins nahe gelegen haben muss. M.E. passt das nicht zum Wortlaut.
In die Richtung geht auch der OLG Naumburg, Beschl. v. 17.06.2013 – 1 W 335/13. Nach seiner Ansicht entsteht die Gebühr nach Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht, wenn eine zulässig eingelegte Revision zurückgenommen wurde und konkrete Anhaltspunkte – wie etwa neue rechtliche Gesichtspunkte in der Antragsschrift des Generalstaatsanwalts, die eine weitere Prüfung und ggf. Beratung durch den Verteidiger erforderlich machen – dafür vorlagen, dass im Falle der Fortführung des Revisionsverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre.
Was sicher nicht geht: Revision einlegen und dann vor Begründung wieder zurücknehmen. Die Nr. 4141 VV RVG ist keine reine Rücknahmegebühr. Begründet muss die Revision schon sein, denn sonst wird sie als unzulässig verworfen.