In meinen Augen auch so ein Dauerbrenner bzw. ein vermeidbarer potentieller (Anfänger)Fehler: Die Revision ohne (ausdrücklichen) Revisionsantrag. Zwar ist die Revision dann nicht automatisch unzulässig, aber der BGH/das Revisionsgericht muss ggf. doch den ein oder anderen Klimmzug machen, um zu begründen, warum nicht. So auch der BGH, Beschl. v. 27.08.2013 – 4 StR 311/13:
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig.Zwar weist der Generalbundesanwalt zur Begründung seiner abweichenden Auffassung zutreffend darauf hin, dass ein ausdrücklicher Revisionsantrag des Beschwerdeführers im Sinne des § 344 Abs. 1 StPO fehlt. Der Beschwerdeführer hat in der Revisionsrechtfertigung lediglich beantragt, den Be-schluss über seine einstweilige Unterbringung aufzuheben und ihn aus dem Maßregelvollzug zu entlassen. Indes ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags im Sinne des § 344 Abs. 1 StPO unschädlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt. Dabei genügt es, wenn die Aus-führungen des Beschwerdeführers erkennen lassen, dass er das tatrichterliche Urteil insgesamt angreift (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2002 – 5 StR 336/02, StV 2004, 120 mwN; Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 76/13; KK-StPO/Kuckein, 6. Aufl., § 344 Rn. 3). So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer, der das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig eingelegt und seinen Schriftsatz auch ausdrücklich als Begründung der Revision bezeichnet hat, wendet sich in dieser Begründung gegen die Ausführungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sowie gegen die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB. Damit hat er hinreichend zu erkennen gegeben, dass er eine umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt, soweit diese ihn beschwert.
Muss doch nicht sein. Und so viel Mühe macht es doch nicht, einen Revisionsantrag zu formulieren. Damit ist man dann, was die Zulässigkeit angeht, auf der sicheren Seite.