Im BGH, Beschl. v. 03.07.2013 – 4 StR 186/13 kommt es zu einer Schuldspruchänderung. Der BGH macht aus einer räuberischen Erpressung einen besonders schweren Raub.
„Zu der Schuldspruchänderung bemerkt der Senat:
Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48; Beschlüsse vom 19. Januar 1999 – 4 StR 663/98, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4; vom 27. April 1993 – 4 StR 149/93, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3). Da nach den Feststellungen die Mittäter des Angeklagten, nachdem die Spielhallenaufsicht unter Zwang die Registrierkasse durch Eingabe des PIN-Codes geöffnet hatte, das in der Kasse befindliche Geld an sich nahmen und in einer Tasche verstauten, hat sich der Angeklagte mittäterschaftlich nicht der räuberischen Erpressung, sondern des Raubes schuldig gemacht. Dass die Aufsicht der Spielhalle zur Preisgabe des PIN-Codes genötigt wurde, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Landgerichts keine andere rechtliche Bewertung, weil das erzwungene Verhalten der Genötigten zu keiner Gewahrsamsübertragung führte, sondern lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme eröffnete (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2011 – 3 StR 251/11; Urteile vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09 aaO; vom 15. Dezember 1983 – 4 StR 640/83, bei Holtz, MDR 1984, 276; vgl. auch Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).
Macht ihr man, wird der Angeklagte im Zweifel gedacht haben. Interessiert mich im Ergebnis weniger, oder?