Schon vor meinem Urlaub war auf der Homepage des BGH der BGH, Beschl. v. 01.08.2013 – 2 StR 242/13 eingestellt. Für einen Blogbeitrag zu der Entscheidung hat aber leider die Zeit nicht mehr gereicht. Daher erst jetzt.
Der BGH hat mit seinem Beschluss eine Revision des Angeklagten verworfen. Und zwar:
„Die Revision ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihm am 26. Februar 2013 zugestellte Urteil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprechend begründet. Die Rechtsmittelschrift vom 20. Dezember 2012 enthält lediglich die Erklärung, die Revision werde „vollumfänglich“ eingelegt. Ihr ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch eine Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2009 – 2 StR 496/09; Beschluss vom 27. Juli 2005 – 5 StR 201/05; Beschluss vom 20. August 1997 – 2 StR 386/97, NStZ-RR 1998, 18). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt.„
Na ja, hätte man m.E. im Hinblick auf die Sachrüge auch anders entscheiden können. Dass es für die Verfahrensrüge nicht reicht, bedarf keiner Diskussion. Aber für die Sachrüge dann vielleicht doch. Denn was soll „vollumfänglich“ sonst sein?
Und: „ Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt.“ Damit hätte man vielleicht noch was retten können als Verteidiger, dürfte dann nach dem BGH-Beschluss aber zu spät sein.