Das LG Oldenburg hat die Angeklagten mit Urteil vom 18.10.2012, inzwischen rechtskräftig, wegen Steuerhinterziehung bzw. versuchter Steuerhinterziehung verurteilt bzw. verwarnt und zudem die folgende Kostenentscheidung getroffen:
„Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Auslagen der Staatskasse, die jeder Angeklagte zu einem Drittel trägt.“
Zur Begründung der Kostenentscheidung wurde auf §§ 465, 464d StPO Bezug genommen.
Von den drei Angeklagten sind zwei zahlungsunfähig, nur einer ist offenbar zur Zahlung der Kosten in der Lage. Der wird von der Staatsanwaltschaft als Gesamtschuldner auf den Gesamtbetrag der angefallenen Kosten, immerhin rund 36.000 €, in Anspruch genommen. Er hat aber mit seiner Erinnerung beim LG Erfolg. Die Beschwerde des Bezirksrevisors scheitert beim OLG. Das OLG Oldenburg führt dazu im OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.07.2013 – 1 Ws 411/13 – aus:
„Der Bezirksrevisor weist zwar in der Beschwerdeschrift zutreffend darauf hin, dass die drei Angeklagten wegen – jeweils mittäterschaftlich begangener – Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt bzw. verwarnt worden sind und dass sich somit die gesamtschuldnerische Kostentragungspflicht aus §§ 465 Abs. 1, 466 S. 1 StPO ergibt. In diesem Fall sieht das Gesetz eine anderweitige Verteilung unter mehreren Angeklagten nur in § 466 S. 2 StPO für dort besonders bezeichnete Auslagen vor. Hingegen ist die vom Landgericht zur Begründung angeführte Regelung in § 464d StPO auf die Kostentragung mehrerer wegen derselben Tat Angeklagter nicht anwendbar (vgl. die Anwendungsfälle bei Meyer- Goßner, StPO, 56. Auflage, § 464d Rn. 2; KMR-Stöckel, § 464d Rn. 3). Sie dient vielmehr der Erleichterung der Bestimmung der Kostentragung dort, wo Auslagen unter mehreren Beteiligten aufzuteilen sind (vgl. Temming in Gercke pp., StPO, § 464d Rn. 1).
Gleichwohl hat die Kammer mit Urteil vom 18. Oktober 2012 eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostenentscheidung getroffen, die mangels Anfechtung wirksam ist.
Diese Kostenentscheidung ist – worauf das Landgericht in dem angefochtenen Bescheid zutreffend hinweist – bereits vom Wortlaut her eindeutig. Die Kammer wollte ersichtlich von der in § 466 StPO bestimmten Regelung, dass mehrere Verurteilte grundsätzlich als Gesamtschuldner haften, abweichen und die Auslagen auf die einzelnen Angeklagten „schuldangemessen“ verteilen. Damit beinhaltet sie nicht nur eine Regelung der internen Kostenverteilung unter den Angeklagten, weil die Kammer für eine solche Bestimmung im Urteilstenor keine Veranlassung hatte.„