Akteneinsicht a la OLG Celle: Da mutet man dem Betroffenen aber ein wenig viel zu…

© Avanti/Ralf Poller

Die Problematik: Bedienungsanleitung des Messgerätes, ist m.E. ein schönes Beispiel, wie – teilweise die Obergerichte – zumindest in meinen Augen – mal wieder versuchen, das „Problem“ über die Begründungsanforderungen bei der Verfahrensrüge und dem scharfen Schwert des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu lösen. Ein Beispiel dafür ist für mich der OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2013 – 311 SsRs 98/13. Da verlangt das OLG nämlich vom Betroffenen/Verteidiger, dass er sich nach verweigerter Akteneinsicht innerhalb der Rechtbeschwerdebegründungsfrist nicht nur an die Verwaltungsbehörde wendet, sondern auch noch an den Hersteller, um ggf. doch noch Akteneinsicht zu erlangen.

M.E. geht das OLG über das dem Betroffenen „Zumutbare“ hinaus, wenn es von ihm das (auch noch) verlangt. Denn: Was soll das bringen außer Erkenntnisse, die auch dem OLG bereits bekannt sein dürften. Die Verwaltungsbehörde hat bereits im Verfahren die Akteneinsicht verweigert, darum geht ja gerade der Streit. Es ist kaum damit zu rechnen, dass sie nun, nachdem der Betroffene verurteilt worden ist, die Bedienungsanleitung herausgibt. Und was soll die Anfrage beim Hersteller? Auch insoweit ist inzwischen allgemein bekannt, dass die sich auf Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse berufen und mit der Begründung die Bedienungsanleitungen auch nicht herausgeben. Und um Weiterungen gleich vorzubeugen: Die PTB rückt – eben wegen der Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse die Bedienungsanleitungen ebenfalls nicht heraus (vgl. dazu u.a. den AG Kempten, Beschl. v.07.05.2013 – 22 OWi 145 Js 70/11 und dazu Gibst du mir die Bedienungsanleitung nicht, dann spreche ich eben frei…). Da fragt man sich dann doch: Mutet das OLG dem Betroffenen nicht ein wenig viel zu, wenn es ein solches Vorgehen verlangt? In dem Zusammenhang darf ein Hinweis auf BVerfG NJW 2005, 1999 nicht fehlen: Das BVerfG hat in der Entscheidung im Hinblick auf den erforderlichen Vortrag zu sog. Negativtatsachen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Revisionsbegründung nicht überspannt und vom Rechtsmittelführer nichts an Vortrag verlangt werden darf, mit dem er nicht rechnen konnte. Ich denke, der Stelle nähern wir uns allmählich, wenn die Grenze nicht schon überschritten ist.

Aber: Auf solche Ansinnen muss man als Verteidiger vorbereitet sein und entsprechend handeln und vortragen.

 

 

6 Gedanken zu „Akteneinsicht a la OLG Celle: Da mutet man dem Betroffenen aber ein wenig viel zu…

  1. Besitzloser

    Was das OLG vielleicht auch sagen will, ist, dass der Verteidiger die Anleitung eh schon bei sich im Büro hat, wie es sich für einen vernünftig ausgestatteten OWi-Rechtler gehört.

    Unter diesem Gesichtspunkt macht die Rechtsbeschwerde tatsächlich keinen Sinn, da die (erneute) Übersendung der Anleitung nur eine bloße Förmelei ist.9

  2. Ö-Buff

    >Und was soll die Anfrage beim Hersteller? Auch insoweit ist inzwischen allgemein bekannt, dass die sich auf Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse berufen und mit der Begründung die Bedienungsanleitungen auch nicht herausgeben.

    Nö. Die Gebrauchsanweisungen sind i. d. R. käuflich zu erwerben. Man erhält sie halt nur nicht kostenlos.

  3. Stefan Hölzl

    Ob nun ein (wie auch immer geartetes) Recht auf Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes bejaht wird oder nicht, darum geht es er bei diesem Beschluss nicht.

    Die Neigung, mit willkürlichen und unvorhersehbaren formalistischen Anforderungen Rechtsmittel ohne inhaltliche Prüfung vom Tisch zu fegen, ist einem Rechtsstaat nicht würdig – gerade im Bereich des Straf- und des OWi-Rechts.

    Wenn ein Gericht das Schwert des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nutzen will, würde ich mir eine Hinweispflicht ähnlich § 139 ZPO wünschen.

  4. RA Schwier

    „Dank“ dieser Entscheidung haben wir im Bereich des OLG-Celle nunmehr und frühzeitig die Hersteller angeschrieben, damit die Rechtsbeschwerde nicht an dieser „Formalie“ scheitert. Bemerkenswert ist insoweit, dass die Bedieungsanleitungen für gut 150,00 € von den Herstellern übersandt werden. Insoweit wurde aus rein „formalen“ Gründen, sogar die RSV um Kostenübernahme gebeten. Mehr kann man wirklich nicht verlangen, denn soweit die Einsichtsnahme bei der Polizei erfolgen könne, werden wir dies natürlich auch in Anspruch nehmen.

  5. Werner

    Mit dem Kommentar von RA Schwier ist also die Aussage falsifiziert, dass die Hersteller „sich auf Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse berufen und mit der Begründung die Bedienungsanleitungen auch nicht herausgeben.“ Also braucht der Betroffene nur die € 150 vorzuschießen und sich nach dem Freispruch als notwendige Auslagen erstatten lassen.

  6. Schwier Rechtsanwalt Carright

    In den beiden Verfahren geht es um die Bedienungsanleitungen der Firma Riegl. Inwieweit andere Hersteller sich weiterhin auf „Betriebsgeheimnisse“ berufen, kann ich daher nicht sagen. Was mich jedoch persönlich stört, ist die Tatsache, dass man als RA ernsthaft zum Beweis der Tatsache, dass die Messung fehlerhaft war, sich um die Zusendung dieser Unterlagen bemühen muss. Sogar in Vorauslage gehen „muss“. Dadurch werden rechtsstaatliche Grundsätze ad absurdum geführt. Ferner ist es den „Behörden“ untersagt, die Richtlinien für die Bedienung der Messgeräte herauszugeben. Eine absurde Situation, denn wenn man bereits bei der Durchsicht der EA feststellt, dass die Kalibrierung an einem „Leitpfosten“ vorgenommen wurde, was bereits zur Unverwertbarkeit der Messung geführt hat, dann ist man eben gezwungen, all diese Wege zu versuchen, damit einem das OLG nachher keinen Strich durch die Rechnung-Rechtsbeschwerde macht.

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